Entscheidung
VIII ZB 102/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:211119BVIIIZB102
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:211119BVIIIZB102.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 102/16 vom 21. November 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2019 durch die Richterin Wiegand als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2017 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780017104399 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit am 23. Dezember 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben erhob die Beklagte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 21. Dezember 2016 (3 T 2208/16). Diese wurde mit Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 31. Januar 2017 wurden gegenüber der Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 120 € zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich die Beklagte im Wege der Erinnerung. II. Die Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. 1 2 3 - 3 - BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN), hat kei- nen Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Ver- letzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegan- gene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentschei- dung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Be- schluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, Beck RS 2017 139513 Rn. 10). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenver- zeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beklagte nicht. Sie macht vielmehr geltend, sie habe für ihr "beab- sichtigtes Wiederaufnahmeverfahren" am 7. Dezember 2016 Prozesskostenhil- fe beantragt, weshalb ein kostenfreies Bewilligungsverfahren vorgelegen habe. Diese Einwendung ist - selbst wenn es sich hierbei um eine im Rahmen der Erinnerung zulässige Einwendung handeln sollte - unbegründet. Die Beklagte übersieht, dass es sich bei dem ihrerseits "beabsichtigten Wiederaufnahmever- fahren" einerseits und dem hiesigen Hauptsacheverfahren andererseits, dessen Gegenstand die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 21. Dezember 2016 - 3 T 2208/16 - ist, mit wel- chem ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kitzin- gen vom 9. Dezember 2016 - 3 C 837/12 - über die Ablehnung ihres Antrags auf Bestellung eines Notanwalts zurückgewiesen wurde, um zwei verschiedene Verfahren handelt. Für das hiesige - (erst) durch ihr am 23. Dezember 2016 eingegangenes Schreiben eingeleitete - Rechtsbeschwerdeverfahren hat die Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Erlass der Hauptsacheent- scheidung nicht beantragt. 4 5 - 4 - III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Wiegand Vorinstanzen: AG Kitzingen, Entscheidung vom 09.12.2016 - 3 C 837/12 - LG Würzburg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 3 T 2208/16 - 6