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Entscheidung

4 StR 546/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:211119B4STR546
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:211119B4STR546.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 546/19 vom 21. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 6. Juni 2019 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat strafschär- fend berücksichtigt, dass der Angeklagte in seiner Einlassung das Opfer in be- sonderer Weise verächtlich gemacht habe, indem er ihm abseitige sexuelle In- teressen unterstellt habe. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass seine Ehefrau den Höhepunkt beim Geschlechtsver- kehr nur erreicht habe, wenn er sie gedrosselt habe. Auch am Morgen des Tat- 1 2 - 3 - tages habe er mit ihr verkehrt, dabei habe er sie zu heftig gedrosselt, was er zunächst nicht bemerkt habe. Mit der Behauptung regelmäßiger Strangulation- spraktiken beim Geschlechtsverkehr sollte der Vorwurf der vorsätzlichen Tötung entkräftet werden. Insoweit stellt sie sich als zulässiger Teil der Verteidigung des Angeklagten dar und diente nicht lediglich dem Zweck, das Tatopfer herab- zuwürdigen, so dass sie nicht straferschwerend gewertet werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 1989 – 1 StR 272/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 6; vom 29. März 1994 – 1 StR 71/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 13; vom 22. September 2011 – 2 StR 313/11, juris Rn. 4). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind von dem Wertungs- fehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Quentin Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 3