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Entscheidung

1 StR 563/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:211119B1STR563
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:211119B1STR563.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 563/18 vom 21. November 2019 in der Strafsache gegen alias: wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2019 be- schlossen: Die auf den 12. April 2019 datierte Anhörungsrüge des Ver- urteilten (eingegangen per Telefax-Schreiben am 14. November 2019) gegen den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 27. März 2018 mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Ver- urteilte mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Der Beschwerdeführer hat in seiner Gegenerklärung zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts und in Ausführung der Sachrüge u.a. beanstandet, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft den Strafrahmen nicht nach § 28 Abs. 1 StGB (nochmals) gemildert habe, obwohl der Angeklagte lediglich als Gehilfe eines Dritten zu einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) durch den steuererklärungspflichtigen Haupttäter gehandelt habe. Der Senat habe zu diesem sachlich-rechtlichen Einwand keine Ausführungen gemacht, obwohl dies nach der geänderten Senatsrechtsprechung (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 Rn. 12 ff.) geboten ge- wesen wäre, weil die steuerliche Erklärungspflicht jedenfalls bei Steuerhinter- 1 2 - 3 - ziehung durch Unterlassen ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönli- ches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB darstelle. Der zulässige Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht ge- hört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteil- ten übergangen. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewäh- rung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2018 – 1 StR 461/17 Rn. 8 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 Rn. 5 mwN). Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesan- walts die Sachrüge näher begründet wird. Vorliegend bedurfte es Ausführungen des Senats zur Nichtanwendung des § 28 Abs. 1 StGB durch das Landgericht schon deshalb nicht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB dann nicht vorzunehmen ist, wenn das Tatgericht allein wegen des Fehlens des strafbarkeitsbegründeten persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft an- genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 1 StR 197/19 Rn. 6 mwN). So liegt der Fall hier (vgl. UA S. 695). 3 4 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Raum Bellay Bär Leplow Pernice 5