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Entscheidung

1 StR 475/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:211119B1STR475
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:211119B1STR475.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 475/19 vom 21. November 2019 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. wegen zu 1.: schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. zu 2.: schweren Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 21. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO ana- log beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 8. Mai 2019 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.8. der Urteilsgründe der Anstiftung zum Diebstahl schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass er zu ei- ner Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Mona- ten unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts A- chern vom 9. September 2014 (Az.: ), des Amtsgerichts Rastatt vom 10. März 2015 (Az.: ) und des Amtsgerichts Rendsburg vom 29. Juni 2016 (Az.: ) ver- urteilt ist; der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 10. Juli 2019 ist gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten Ma. wird das vorbe- zeichnete Urteil aufgehoben, soweit diesem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses - 3 - Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. 4. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten M. – unter Freisprechung im Übrigen – des „schweren Wohnungseinbruchsdieb- stahls, der Anstiftung zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und der Bei- hilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl“ schuldig gesprochen und ihn zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit Be- schluss vom 10. Juli 2019 hat sie den Urteilstenor wegen eines „offensichtlichen Schreibversehens“ dahin „berichtigt“, dass die drei in der Beschlussformel be- zeichneten Urteile in die erkannte Jugendstrafe einbezogen werden. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten M. führt zur Änderung des Schuldspruchs im Fall II.8. der Urteilsgründe und zur Ergänzung des Ur- teilstenors hinsichtlich der unterbliebenen Einbeziehung der drei jugendrechtli- chen Verurteilungen (§ 31 Abs. 2 JGG); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - Den Angeklagten Ma. hat das Landgericht wegen „schweren Woh- nungseinbruchsdiebstahls“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die mit Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführte Revision dieses Angeklagten erzielt den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel ebenfalls unbegrün- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Revision des Angeklagten M. : a) Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch des Angeklagten in den Fällen II.15. und II.16. der Urteilsgründe keinen Rechtsfeh- ler ergeben. b) Im Fall II.8. der Urteilsgründe ist die rechtliche Bewertung hingegen rechtsfehlerhaft. Es handelte sich bei dem Tatobjekt nach den Urteilsfeststel- lungen nicht um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB, sondern um eine Pension (Hotel-Gaststätte mit Bauernhof und Hofladen). Die Haupttäter drangen bei der Tatausführung gewaltsam in den Büroraum ein und entwendeten dort einen Tresor mit etwa 15.000 Euro und weiteres Bargeld. Die Anstiftungshandlung des Angeklagten M. bezog sich daher auf ein gewerbliches Objekt, das §§ 242, 243 Abs. 1 StGB unterfällt. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat den Schuldspruch von Anstiftung zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Anstiftung zum Diebstahl ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Sachverhalt bereits in der Anklageschrift rechtlich als Anstiftung zum Diebstahl bewertet wurde und der Angeklagte durch die Schuldspruchmilderung auf das Grunddelikt dadurch nicht beschwert ist. 2 3 4 5 6 - 5 - c) Der Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben, weil sich die Fra- ge des Vorliegens schädlicher Neigungen bei dem Angeklagten durch die Schuldspruchänderung nicht in anderer Weise stellt als auf der Grundlage der von der Jugendkammer vorgenommenen rechtlichen Würdigung. Jedoch waren die in der Beschlussformel bezeichneten Urteile durch den Senat in die Ein- heitsjugendstrafe einzubeziehen. Entgegen den Ausführungen des Landge- richts in seinem Beschluss vom 10. Juli 2019 handelte es sich nicht um ein of- fensichtliches Schreibversehen, so dass eine Berichtigung des Urteilstenors durch das Landgericht nicht wirksam erfolgen konnte. Der Senat holt daher die Ergänzung des Urteilstenors selbst nach (§ 354 Abs. 1 StPO analog); die Ur- teilsgründe des Landgerichts belegen, dass es von der Einbeziehung der ju- gendrechtlichen Verurteilungen bei der Rechtsfolgenfindung ausgegangen war. 2. Revision des Angeklagten Ma. : a) Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. b) Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch und hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Mona- ten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) hält demgegenüber rechtlicher Nachprüfung nicht stand. aa) Das Landgericht hat zwar eine positive Kriminalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB mit der Begründung bejaht, dass der Angeklagte „einer unbefriste- ten Festanstellung nachgeht“ und „keine Vorstrafen festzustellen sind“. Beson- dere Umstände lägen jedoch nicht vor. Dabei habe es die Tatumstände, in ei- nem eingeschränkten Umfang das Geständnis des Angeklagten, das dieser von der belastenden Einlassung eines Mitangeklagten abhängig gemacht habe, und 7 8 9 10 - 6 - die Feststellung, dass der Angeklagte „keine Voreintragungen“ habe, nicht „übersehen“. Es handele sich hierbei aber um „gewöhnliche Umstände“, die auch in ihrer Gesamtschau keinen besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB darstellen würden. bb) Die Begründung, mit der das Landgericht besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dem Tatgericht kommt zwar bei der Entscheidung über die Straf- aussetzung zur Bewährung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 – 2 StR 547/11 Rn. 20). Die Gesamtwürdigung des Landgerichts ist jedoch unzureichend. cc) Ungeachtet des Umstands, dass die Jugendkammer die Vorausset- zungen des § 56 Abs. 2 StGB lediglich formelhaft abgelehnt hat, hat sie auch gewichtige Aspekte bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit des Angeklagten nicht in den Blick genommen. Nach den Urteilsfeststellungen haben sich die persönlichen Verhältnisse des noch jungen Angeklagten nach Tatbegehung insgesamt, nicht nur hinsichtlich einer unbefris- teten Festanstellung stabilisiert. Hinzu kommt, dass er nach Begehung einer einzigen Tat im September 2017 bis zu Aburteilung Ende April 2019 sich straf- frei geführt hat, obwohl sich seine Mittäter teilweise weiterhin an Straftaten be- teiligt haben. c) Das neue Tatgericht wird daher über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu entscheiden haben. Die getroffenen Feststellungen blei- ben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO), weil lediglich ein Wertungsfehler vor- liegt. 11 12 13 - 7 - Weitergehende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bishe- rigen nicht widersprechen. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sie sich nur noch gegen einen Er- wachsenen richtet. Jäger Bellay Hohoff Leplow Pernice