Entscheidung
2 StR 467/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:201119B2STR467
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:201119B2STR467.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 467/19 vom 20. November 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 20. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 8. April 2019 mit den Feststellun- gen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen 4 bis 9 der Urteils- gründe verurteilt ist, b) in den Strafaussprüchen zu den Fällen 1 bis 3 der Urteils- gründe, c) in den Gesamtstrafenaussprüchen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen 4 bis 9 der Urteils- gründe des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, des schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Nötigung schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen unter Auflösung eines Beschlusses zur nachträglichen Bildung einer Gesamt- strafe und Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei Strafbefehlen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen in drei Fällen (Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmit- tel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen der Taten zum Nachteil der seinerzeit zwischen fünf und neun Jahre alten Geschädigten P. und H. in den Fällen 4 bis 9 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft darauf, der Angeklagte habe die Vorwürfe „bestätigt“, was durch die Angaben der Ge- schädigten H. „gestützt und ergänzt“ werde. Die dem zugrundeliegende Be- weiswürdigung hält sachrechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Mit der Formulierung, der Angeklagte habe in den Fällen 4 bis 9 der Urteilsgründe „die Vorwürfe bestätigt“, soll offenbar zum Ausdruck gebracht 1 2 3 4 - 4 - werden, der Angeklagte habe die Begehung der ihm zur Last liegenden Taten gestanden. Die dem zugrundeliegende Würdigung des Prozessverhaltens des Angeklagten begegnet durchgreifenden Bedenken. aa) Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte die Vorwürfe zum Nachteil der Geschädigten P. und H. ausdrücklich in Abrede gestellt und sich sinngemäß dahingehend eingelassen, das mache er nicht, das sei verboten. Allerdings habe der Angeklagte, so die Urteilsgründe, „hierzu im Wi- derspruch“ während des Berichts der aussagepsychologischen Sachverständi- gen über die Angaben der Geschädigten H. ihr gegenüber „versonnen lä- chelnd, offensichtlich in Erinnerungen schwelgend, jeweils zustimmend genickt und dies teilweise durch ein geäußertes ‚ja‘ bestätigt“. bb) Es kann dahinstehen, inwieweit auch nonverbales Verhalten eines ansonsten zu den Tatvorwürfen im Wesentlichen schweigenden Angeklagten, wovon hier nach den Urteilsgründen auszugehen ist, verwertet werden darf. Voraussetzung ist jedenfalls, dass es in seiner Äußerungsform eindeutig und erheblich ist und dass durch die Bewertung einer spontanen, unreflektierten und in seiner Bedeutung unklaren Körpersprache das Schweigerecht des Angeklag- ten nicht unterlaufen wird (vgl. Miebach NStZ 2000, 234 mwN). Dies zugrunde gelegt, erweist sich die von der Strafkammer gegebene Begründung, warum im Verhalten des Angeklagten ein Geständnis sexueller Übergriffe auf die Ge- schädigten zu sehen sei, als nicht tragfähig. Die nur sehr knapp dargestellte Verfahrenssituation (Bericht über Zeu- genaussagen) lässt für sich genommen einen eindeutigen Schluss auf den Aussagegehalt der Mimik des Angeklagten nicht zu. Die Strafkammer teilt nicht mit, worauf konkret sie ihre Annahme gründet, der Angeklagte habe „offensicht- lich in Erinnerungen schwelgend“ genickt. Die Möglichkeit, dass der an einer 5 6 7 - 5 - geistigen Behinderung im Sinne einer leichten Intelligenzminderung leidende Angeklagte, der seine sexuellen Bedürfnisse nach den Feststellungen durch täglich mehrfache Selbstbefriedigung und den Besuch von Bordellen befriedigt, allein durch die Tatschilderung zu einer „versonnen lächelnden“, „schwelgen- den“ Mimik veranlasst worden sein könnte, hat das Landgericht nicht erkennbar in den Blick genommen und erörtert. Die von der Strafkammer für ihre Annah- me einer „Bestätigung“ herangezogenen weiteren Spontanreaktionen des An- geklagten erweisen sich ebenfalls als nicht hinreichend tragfähig. Bei „sponta- nen Reaktionen“ des Angeklagten während der Vernehmungen der Geschädig- ten zu Fall 1 der Urteilsgründe und der Zeugin P. zu einem von dieser ge- schilderten weiteren Vorfall nimmt die Strafkammer nicht erkennbar in den Blick, dass der Angeklagte die Tat zu Fall 1 – anders als in den mit Fall 1 in keinem Zusammenhang stehen- den Fällen 4 bis 9 – zumindest zu Beginn eingeräumt hat und dass der weitere Vorfall weder Gegenstand der Anklage war noch als zutreffend festgestellt wur- de. Soweit der Angeklagte „ungefragt“ den Standort seines Fernsehers mitge- teilt hat, ist ein hinreichend klarer Tatbezug nicht erkennbar. Damit bleibt die Würdigung der Strafkammer, der Angeklagte habe entgegen seinem ausdrück- lichen Bestreiten die Begehung der ihm zur Last liegenden Taten gestanden, ohne revisionsgerichtlich nachvollziehbaren Beleg. b) Soweit sich die Strafkammer auf die Angaben der Geschädigten H. stützt, fehlt es an einer hinreichenden Würdigung des eingeholten aussa- gepsychologischen Gutachtens. aa) Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der nach den Feststellungen des Landgerichts „geistig behinderten, neunjährigen Zeugin“ H. , auf de- ren Angaben die Verurteilung des Angeklagten fußt, hat die Strafkammer ein 8 9 - 6 - aussagepsychologisches Gutachten eingeholt. Sie hat dessen Inhalt augen- scheinlich vollständig auf den Seiten 41 bis 66 der Urteilsgründe wiedergege- ben und den Satz angefügt, dass sich die Strafkammer „den Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung“ anschließe. Dies wird den Anforderungen an eine eigene tatrichterliche Beurteilung nicht gerecht. bb) Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist grund- sätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Will das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen folgen, hat es zunächst die wesentlichen Anknüpfungstatsa- chen und methodischen Darlegungen, die zum Verständnis des Gutachtens erforderlich sind, darzulegen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 182). Dabei ist aber schon eine ins einzelne gehende Darstellung von Konzeption, Durchführung und Ergebnissen der erfolgten Be- gutachtung regelmäßig nicht erforderlich, vielmehr ist es ausreichend, dass die diesbezüglichen Ausführungen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen in einer Weise enthalten, die zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfeh- lerfreiheit erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 ‒ 1 StR 274/02, NStZ 2003, 165, 166). Das Urteil muss sodann erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dem Gutachten aus eigener Überzeugung anschließt und warum es ihm folgt; erforderlich ist eine eigenverantwortliche Prüfung der Aus- führungen des Sachverständigen, andernfalls besteht die Besorgnis, das Ge- richt habe eine Frage, zu deren Beantwortung es eines besonderen Sachver- ständigenwissens bedurfte, ohne diese Sachkunde entschieden oder es habe das Gutachten nicht richtig verstanden (KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 141 mwN). cc) Diesem Maßstab werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Weder durch die lediglich floskelhafte Behauptung eigener kritischer Prüfung noch 10 11 - 7 - durch eine erkennbar von Sachkunde getragene Zusammenfassung der we- sentlichen Anknüpfungspunkte und methodischen Darlegungen der Sachver- ständigen bringen die Urteilsgründe zum Ausdruck, dass die Strafkammer dem Gutachten nur aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung folgt. Die Urteilsgründe lassen vielmehr besorgen, dass die Strafkammer nicht hinreichend beachtet hat, dass es nicht Aufgabe des Sachverständigen ist, darüber zu befinden, ob die zu begutachtende Aussage wahr ist oder nicht; das Gutachten soll vielmehr dem Gericht die Sachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es die Tatsachen fest- stellen kann, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlich sind (Senat, Urteil vom 12. November 2003 – 2 StR 354/03 Rn. 8, NStZ-RR 2004, 87 f.). 2. Soweit der Angeklagte wegen dreier exhibitionistischer Handlungen verurteilt ist, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Die Strafzumessung hingegen ist durchgreifend rechtsfehlerhaft, was zur Aufhe- bung der Strafaussprüche in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe führen muss. Die Strafkammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint und sich insoweit den Ausführungen des Sachverständigen ange- schlossen. Hierzu hat sie dessen Gutachten wiederum augenscheinlich (nahe- zu) vollständig auf den Seiten 70 bis 77 der Urteilsgründe wiedergegeben und wiederum floskelhaft angefügt, dass sie sich den Ausführungen des Sachver- ständigen „nach eigener kritischer Würdigung anschließe“. Dies kann aus den oben unter 1. b) bb) dargelegten Gründen den Anforderungen an eine eigen- verantwortliche tatrichterliche Prüfung nicht genügen. Allerdings kann der Senat nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausschließen, dass der Angeklagte bei Begehung der exhibitionistischen Handlungen unfähig im Sinne 12 13 - 8 - des § 20 StGB war, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. 3. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafen- aussprüche nach sich. Für die neue Gesamtstrafenbildung sind, was das Land- gericht zutreffend gesehen hat, die Grundsätze aus dem Beschluss des 1. Strafsenats vom 27. April 1993 (1 StR 131/93) zu beachten. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muss sich je- weils in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nach- trägliche Einbeziehung in Betracht kommt und alle Strafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes (Senat, Beschluss vom 13. April 2011 – 2 StR 664/10; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 11; SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 55 Rn. 11) auf eine Gesamtstrafe zurückführen. Hat der Täter sich nach dem früheren Urteil erneut strafbar gemacht, so sind insoweit eine Einzelstrafe oder eine oder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen. § 55 StGB lässt keinen Raum für weitergehende Überlegungen, was für 14 - 9 - den Angeklagten am günstigsten sei (BGH, Beschluss vom 27. April 1993 – 1 StR 131/93). Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Schwerin, LG, 08.04.2019 - 126 Js 14643/18 33 KLs 30/18 jug.