Entscheidung
2 StR 357/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:201119B2STR357
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:201119B2STR357.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 357/19 vom 20. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1., 2. a) und 3. auf dessen Antrag – am 20. November 2019 gemäß §§ 45, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand in die Revisionsbegründungsfrist zur Begründung weiterer Verfahrensrügen wird als unzulässig verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 25. März 2019 a) im Tenor dahin ergänzt, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Ge- samtfreiheitsstrafe anzurechnen ist und b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tat- erträgen aufgehoben, soweit gegen den Beschwerde- führer die Einziehung von Wertersatz von mehr als 29.895 Euro angeordnet worden ist; die weiter gehende Wertersatzeinziehung entfällt. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in zwei Fällen, mittelbarer Falschbeurkundung und Urkunden- fälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und den Wertersatz von Taterträgen in Höhe von 30.630 Euro ange- ordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Zudem beantragt er „zur Begründung und Ausführung etwaiger Verfahrensrügen“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersicht- lichen Umfang Erfolg; der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. 1. Der Antrag des Angeklagten vom 17. Juni 2019 auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist „zur Begründung und Ausführung etwaiger“ (weiterer) Verfahrensrügen war als unzulässig zu verwerfen. Unbeschadet des- sen, dass eine Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist schon grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn die Revision des Angeklagten be- reits form- und fristgerecht begründet ist und nur einzelne Angriffe gegen die Entscheidung nachgeholt werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14; Senat, Beschluss vom 8. April 1992 – 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7), entspricht der Antrag nicht den an ihn zu stellenden Zulässigkeitsvorausset- zungen. Zur Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags ist nämlich u.a. er- forderlich, dass die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine den Anforderungen der § 344 Abs. 2 Satz 1, § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung ist jedoch auch innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht eingegangen, obwohl der Verteidiger des Angeklagten nach dessen eigenem Vorbringen am 14. Juni 2019 Akteneinsicht erhalten hat. 1 2 - 4 - 2. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und da- her unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 3. Die Sachrüge führt zur Ergänzung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Änderung der Einziehungsentscheidung. a) Das Landgericht hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlas- sen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung festzulegen. Der Senat bestimmt den An- rechnungsmaßstab in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst, weil hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. September 2017 – 3 StR 278/17, juris Rn. 7). b) Die vom Senat vorgenommene Änderung der Einziehungsentschei- dung berichtigt ein offensichtliches Rechenversehen der Strafkammer (29.895 Euro statt 30.630 Euro). c) Im Übrigen halten Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aus den zutref- fenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Septem- ber 2019 revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. 3 4 5 6 7 - 5 - 4. Trotz dieses geringen Teilerfolges ist es nicht unbillig, den Angeklag- ten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg 8