Entscheidung
1 StR 480/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:201119B1STR480
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:201119B1STR480.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 480/19 vom 20. November 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. November 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München I vom 26. Juni 2019 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; es wird klargestellt, dass der Ange- klagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mona- ten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbe- ziehung der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro aus einem Strafbe- fehl des Amtsgerichts München vom 15. Juni 2016 zu einer Gesamtfreiheits- strafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat angeordnet, dass die vom Angeklagten in Italien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet- zung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Zur Bildung der Gesamtstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Der Europäische Haftbefehl vom 28. April 2016 … erfasst ledig- lich die im hiesigen Verfahren gegenständliche Straftat. Nur zur Verfolgung dieser Tat ist der Angeklagte, der auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes auch nicht verzichtet hat …, von der Republik Italien ausgeliefert worden. Eine Auslieferungsbewilli- gung zur Vollstreckung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 15. Juni 2016 liegt bisher nicht vor. Bei dieser Verfahrenslage verstößt die Einbeziehung der vorge- nannten Strafe in die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität (Art. [richtig: §] 83h Abs. 1 IRG). Die Nichtbeach- tung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis. Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbe- zogen werden. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass gegen den Angeklagten durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Mün- chen lediglich eine Geldstrafe festgesetzt wurde; ein Anwendungs- fall der Ausnahmeregelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG liegt inso- weit nicht vor. Nach dieser – ursprünglich für Geldstrafen vorge- sehenen – Vorschrift entfällt die Spezialität, wenn die Strafverfol- gung im konkreten Fall nicht zu einer Freiheitsbeschränkung führt. Zwar bleiben bei einer nach § 55 StGB gebildeten Gesamtstrafe – anders als bei der Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG – die zu- grunde liegenden Einzelstrafen in gewissem Umfang selbständig, dies ändert jedoch nichts daran, dass – im Falle der Rechtskraft – die Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt wird (BGH, Beschluss vom 20. April 2016 – 1 StR 661/15, BeckRS 2016, 8541 m.w.N.). Es verbleibt damit bei der für die gegenständliche Tat ausgeurteil- ten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten.“ Dem schließt sich der Senat an. 2 - 4 - 2. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An- geklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. VRiBGH Dr. Raum Jäger Bellay befindet sich im Urlaub und ist des- halb gehindert, zu unterschreiben. Jäger Hohoff Pernice 3