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Entscheidung

1 StR 375/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:201119B1STR375
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:201119B1STR375.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 375/19 vom 20. November 2019 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 20. November 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Mannheim vom 8. März 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine als Jugendschutzkammer zuständige Straf- kammer des Landgerichts Heidelberg verwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und davon einen Monat wegen überlanger Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt. Zudem hatte es den Ange- klagten verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen an die Nebenklägerin zu zahlen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil – mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung – wegen Mängeln in der Beweiswürdigung bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation (Be- schluss vom 20. Dezember 2017 – 1 StR 408/17) aufgehoben. 1 - 3 - Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von drei Jahren verurteilt, davon einen Monat wegen überlanger Verfahrens- dauer für vollstreckt erklärt und die Adhäsionsentscheidung aus dem Urteil im ersten Rechtsgang aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten gegen das nunmehr ergangene Urteil hat Er- folg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte an nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten von Oktober 2009 bis Juni 2014 sexuelle Handlungen an der am 8. Juli 2001 geborenen Tochter seiner Lebensgefährtin T. vor oder ließ von dieser sexuelle Handlungen an sich vornehmen. Das Landgericht hat den die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagten aufgrund der Angaben der Nebenklägerin als überführt angesehen. 2. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Verurteilung mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht an- kommt. Die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung hält auch un- ter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2019 – 1 StR 218/19 Rn. 8 mwN) sachlich-rechtlicher Nachprü- fung nicht stand (§ 261 StPO). Sie wird auch den besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen nicht ge- recht (vgl. dazu im Einzelnen nur BGH, Beschlüsse vom 5. April 2016 – 1 StR 53/16 Rn. 3 und vom 20. April 2017 – 2 StR 346/16 Rn. 6; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 230 ff. mwN). 2 3 4 5 - 4 - a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist zunächst im Hinblick auf die – erstmals im zweiten Rechtsgang gemachten – Angaben der Nebenkläge- rin zur zeitlichen Einordnung der Taten in Relation zu ihrer ersten Menstruation durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Nebenklägerin hat angegeben, sie habe ihre erste Monatsblutung kurz vor der Klassenfahrt nach Sylt im Juni 2014 gehabt und Missbrauchshand- lungen hätten nach Beginn der Menstruation nicht mehr stattgefunden. Vor dem Hintergrund der Eintragung im Tagebuch der Nebenklägerin, Beginn der Mo- natsblutung sei am 20. Februar 2013 gewesen, und eines dem im Wesentlichen entsprechenden Vermerks im Kalender ihrer Mutter ist das Landgericht davon ausgegangen, es habe sich bei der Blutung im Februar 2013 zunächst um ein einmaliges Ereignis gehandelt, die regelmäßige Menstruation habe erst kurz vor der Klassenfahrt im Juni 2014 eingesetzt. Diese vom Landgericht gegebene Erklärung beruht nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis auf eine bei der Kammer bestehende Sachkunde hinsichtlich eines unregelmä- ßigen Beginns der Menstruation (UA S. 55) reicht insoweit nicht aus, zumal die Nebenklägerin selbst nicht von einem unregelmäßigen Beginn der Regelblutung berichtet hat. Bei einem Beginn der Menstruation im Februar 2013 und unter Zugrundelegung der Angabe der Nebenklägerin, dass danach keine sexuellen Übergriffe des Angeklagten mehr stattgefunden haben, wären die festgestellten Tatzeiten in den Fällen II. 5. bis 7. der Urteilsgründe nicht zutreffend, in den Fäl- len II. 2. bis 4. sowie II. 8. bis 10. der Urteilsgründe zumindest fraglich. b) Im Hinblick auf den zuvor genannten Gesichtspunkt der zeitlichen Ein- ordnung der Taten erweist sich auch die Konstanz- und Inhaltsanalyse der An- gaben der Nebenklägerin als nicht frei von rechtlichen Bedenken, da das Land- gericht nicht alle für die Entscheidung relevanten Umstände erörtert. 6 7 8 - 5 - Die Nebenklägerin hat die Taten anhand der von ihr besuchten Schul- klassen zeitlich eingeordnet. Dabei fällt auf, dass sich das Ende des Tatzeit- raums im Verlauf der Angaben der Nebenklägerin – zunächst gegenüber ihren Freunden und sodann gegenüber der Polizei und vor Gericht – immer weiter zeitlich nach hinten verschiebt. So hat die Nebenklägerin gegenüber dem Zeu- gen M. im Sommer 2014, also einem Zeitpunkt, in dem die Missbrauchshand- lungen nach den Feststellungen der Strafkammer gerade erst aufgehört hatten, angegeben, die Tathandlungen seien „schon einige Zeit her“ (UA S. 17). Den Schulfreundinnen und dem Zeugen L. hat die Nebenklägerin im Januar/Februar 2015 mitgeteilt, die Übergriffe hätten sich in der 3. oder 4. Klasse, und damit in einem Zeitraum zwischen Mitte 2009 bis Mitte 2011, ereignet (UA S. 19). Bei der polizeilichen Vernehmung am 31. März 2015 hat sie angegeben, der Angeklagte habe sie von der 2. oder 3. Klasse bis ungefähr zur 5. Klasse, also bis Mitte 2012, öfter sexuell missbraucht (UA S. 24). Wäh- rend die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang ange- geben hat, die Übergriffe hätten in der 6. oder 7. Klasse aufgehört (UA S. 28), hat sie nunmehr in der Hauptverhandlung ausgeführt, die Übergriffe hätten nach der Klassenfahrt nach Sylt am Ende der 7. Klasse, und damit im Juni 2014, nicht mehr stattgefunden. Das Landgericht hat diese Inkonstanzen nur unzureichend gewürdigt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Angaben – neben der zeitlichen Verschiebung als solcher – teilweise inhaltlich nicht zueinander passen. Es hat zudem nicht erkennbar in den Blick genommen, dass gerade die Angaben, die die Nebenklägerin im Sommer 2014 und Anfang 2015 gemacht hat, zeitlich noch in engem Zusammenhang zu dem festgestellten Ende des Tatzeitraums und auch zueinander stehen, so dass zumindest insoweit inhaltlich überein- 9 10 - 6 - stimmende und konstante Angaben zu erwarten gewesen wären. Die Straf- kammer hat sich hinsichtlich der zeitlichen Abweichungen „insbesondere bezo- gen auf die polizeiliche Vernehmung“ am 31. März 2015 vielmehr damit be- gnügt, diese neben der allgemeinen Schwäche zu zeitlichen Zuordnungen mit einer Nervosität der Nebenklägerin bei ihren Vernehmungen zu erklären (UA S. 53). Die dargelegten Inkonstanzen hat das Landgericht zudem nicht im Zu- sammenhang damit bewertet, dass es einzelne Erinnerungslücken in den An- gaben der Nebenklägerin konstatiert hat (UA S. 55) und dass (auch) die Anga- ben der Nebenklägerin zu der Anzahl der Taten – was für sich genommen an- gesichts des Zeitablaufs erklärbar ist – variieren, weshalb ein Teil der angeklag- ten Tatvorwürfe im ersten Rechtsgang nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wor- den war. c) Schließlich fehlt es insgesamt an einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Ge- sichtspunkte (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 2 StR 273/17 Rn. 6 mwN). 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei es aufgrund der Besonderheiten des Falls naheliegen dürfte, einen aussage- psychologischen Sachverständigen hinzuzuziehen. II. Die Aufhebung des Urteils einschließlich der Feststellungen entzieht auch der Kompensationsentscheidung die Grundlage. Zudem war vor diesem Hintergrund die zu Gunsten der Nebenklägerin ergangene Adhäsionsentschei- 11 12 13 14 - 7 - dung aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 373/18 Rn. 7 ff. mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406a Rn. 8). III. Der Senat macht von § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Heidelberg. Raum Bär Hohoff RiBGH Dr. Leplow ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Pernice Raum Vorinstanz: Mannheim, LG, 08.03.2019 - 714 Js 11596/15 Jugsch. 5 KLs 15