OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 354/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:141119B5STR354
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:141119B5STR354.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 354/19 vom 14. November 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 14. November 2019 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten J. sowie die den Angeklagten R. betreffende Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Februar 2019 werden als unbegründet verworfen. Die den Angeklagten J. betreffende Revision des Nebenklä- gers wird als unzulässig verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten J. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Er hat jedoch die durch sein Rechtsmittel dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf seine Revision in der Regel eines Revisionsantrages oder - 3 - einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird. Daran fehlt es, soweit die Revision des Nebenklägers den Angeklagten J. betrifft. Einen Revisionsantrag gemäß § 344 Abs. 1 StPO stellt der Beschwer- deführer hinsichtlich dieses Angeklagten nicht. Auch der Revisionsbegründung kann das Revisionsziel nicht entnommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher