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Leitsatz

XII ZB 3/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:131119BXIIZB3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:131119BXIIZB3.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 3/19 Verkündet am: 13. November 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1578, 1578 b a) Soweit bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden, spricht nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus – wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen – allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen. b) Der Erwerbstätigenbonus ist auch dann in die Unterhaltsberechnung einzu- stellen, wenn er allein beim Unterhaltsberechtigten anfällt, etwa weil der Un- terhaltspflichtige bereits Rentner ist. c) Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Auf- forderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zwei- fel daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsor- geunterhalts der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen (Fortführung von Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684). BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 3/19 - OLG Nürnberg AG Erlangen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling für Recht erkannt: Der Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 2018 wird im Kostenpunkt a) und auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin insoweit aufgehoben, als der Antragsteller für die Zeit, – vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von weniger als 637 €, – vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von weniger als 1.026 €, – vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 zur Zahlung ei- nes Gesamtunterhalts von weniger als 1.688 €, – vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 zur Zahlung ei- nes Gesamtunterhalts von weniger als 1.988 € sowie – vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2020 zur Zahlung eines Ge- samtunterhalts von weniger als 1.782 € verpflichtet worden ist, - 3 - b) sowie auf die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragstellers insoweit aufgehoben, als er für die Zeit – vom 1. März bis 31. Dezember 2012 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 538 €, – vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 180 €, – vom 1. Januar bis 30. September 2015 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 593 €, – vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 673 €, – vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 801 € sowie – für die Zeit ab 1. Januar 2018 zur Unterhaltszahlung verpflichtet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: A. Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt. Ihre im Oktober 1978 geschlossene Ehe wurde im Jahr 2006 geschie- den; der Scheidungsausspruch ist seit dem 11. April 2007 rechtskräftig. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung eines am 26. April 2007 vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt, der ihn zur Zahlung von monatlich 801 € ab Mai 2007 verpflichtet, wobei hiervon 162 € auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen. Die im September 1954 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehe- frau) war als Beamtin im gehobenen Dienst in der Finanzverwaltung tätig. Sie gab ihre Beamtenstellung im Jahr 1996 auf. Im April 2000 begann sie, zunächst halbtags als Angestellte wieder in der Finanzverwaltung zu arbeiten. Seit dem 1. Januar 2019 bezieht die Ehefrau Rente, wie die Beteiligten im Senatstermin unstreitig gestellt haben. Der im November 1950 geborene Ehemann trat am 1. Dezember 2011 in den Ruhestand. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorge- gangen. Die 1983 geborene Tochter beendete ihr Studium im Juni 2015. Der 1985 geborene Sohn schloss sein Studium über den zweiten Bildungsweg am 30. September 2015 ab. Die Beteiligten lebten seit Juni 2002 getrennt. Der Ehemann zahlte seither Trennungs- und nachehelichen Unterhalt. Aus der Verwertung des gemeinsamen Hauses und dem Zugewinnausgleich erhielt die Ehefrau insgesamt 233.125 €. Die Beteiligten einigten sich im Laufe des Ver- fahrens darauf, dass der Unterhaltsanspruch nach einer fiktiven Steuerberech- nung allein auf der Grundlage der Renteneinkünfte des Ehemanns sowie des Arbeitseinkommens der Ehefrau ermittelt werden sollte. 1 2 3 - 5 - Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag des Ehemanns auf Herab- setzung des Unterhalts abgewiesen. Mit seiner Beschwerde hat er neben einer Herabsetzung auch eine Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB bis En- de 2017, hilfsweise bis Ende April 2020, begehrt. Mit ihrer Anschlussbeschwer- de hat die Ehefrau ab 2015 einen gestaffelt höheren Unterhalt verlangt. Das Oberlandesgericht hat die ab März 2012 geschuldeten Unterhaltsbeträge in un- terschiedlicher Höhe abgeändert und den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau bis zum 31. Mai 2020 befristet. Hiergegen wenden sich die Ehefrau mit der zu- gelassenen Rechtsbeschwerde und der Ehemann mit der Anschlussrechtsbe- schwerde. B. Die Rechtsmittel haben Erfolg, die Rechtsbeschwerde der Ehefrau aller- dings nur, soweit es den Zeitraum bis einschließlich 31. Mai 2020 anbelangt. Sie führen zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung der Ehefrau verhindere eine Bindung an den Vergleich vom 26. April 2007 nicht die Berücksichtigung des Befristungsein- wands. Die Beteiligten hätten mit dem Vergleich erstmals den nachehelichen Unterhalt festgesetzt und keine Regelung der Befristungsfrage getroffen. Zwar habe der Ehemann im damaligen Verfahren zunächst eine Befristung verlangt 4 5 6 7 - 6 - und sich im Berufungsverfahren nicht mehr gegen die insoweit ablehnende Ent- scheidung des Amtsgerichts gewandt. Hieraus lasse sich aber kein sicherer Schluss auf einen gemeinsamen Willen ziehen, eine Befristung dauerhaft aus- zuschließen. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau sei nach § 1578 b BGB bis zum Be- ginn ihres regulären Rentenbezugs zu befristen. Die Ehefrau habe für die da- nach folgende Zeit keine ehebedingten Nachteile vorgetragen, die nicht durch ehebedingte Vorteile kompensiert seien. Sie mache lediglich geltend, infolge der Ehe geringere Versorgungsanwartschaften erworben zu haben, als dies bei ununterbrochener Vollzeittätigkeit als Finanzbeamtin der Fall gewesen wäre. Diese Versorgungsnachteile seien bis zum Ende der Ehezeit durch den Versor- gungsausgleich und für die Zeit danach durch den vom Ehemann gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen. Auch die Leistungen aus dem Zugewinn- ausgleich kompensierten etwaige ehebedingte Nachteile der Ehefrau. Die Dau- er der Ehe von rund 25 Jahren stehe der Befristung nicht entgegen. Sie könne allein keinen fortdauernden Unterhalt nach den – die eigenen Lebensverhältnis- se übersteigenden – ehelichen Lebensverhältnissen rechtfertigen. Dies gelte zumindest dann, wenn beide Ehegatten vollschichtig berufstätig gewesen und die Einkommensdifferenzen lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsni- veau zu Beginn der Ehe zurückzuführen seien. Die Ehefrau habe zwar seit ih- rem Wiedereintritt ins Erwerbsleben zunächst nur halbschichtig gearbeitet, füh- re dies aber selbst nicht auf die Rollenverteilung in der Ehe, sondern auf ihre gesundheitliche Situation zurück. Letztere sei aber nicht ehebedingt. Allerdings könne sich ein unbefristeter nachehelicher Unterhaltsanspruch aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität ergeben. Hier sei wäh- rend der überwiegenden Ehezeit eine enge wirtschaftliche Verflechtung gege- ben gewesen, weil sich die Ehefrau habe beurlauben lassen, um sich um 8 9 - 7 - Haushalt und Kinder kümmern zu können. Das verbiete eine Befristung zu dem frühen, vom Ehemann gewünschten Zeitpunkt, aber nicht eine Befristung mit Beginn der eigenen Altersversorgung. Für diese Befristung spreche dagegen ganz wesentlich der Umstand, dass die Ehefrau trotz der langjährigen familien- bedingten Pause im Jahr 2000 ihre Tätigkeit bei ihrem früheren Dienstherrn ohne Schwierigkeiten habe fortsetzen können. Dafür sprächen zudem die Dau- er der bisher vom Ehemann geleisteten Unterhaltszahlungen von etwa 18 Jahren sowie die Länge der zwischen der Scheidung und dem Befristungs- zeitpunkt verstrichenen Zeit von 14 Jahren. Die Unterhaltsleistung des Ehemanns für den gemeinsamen Sohn könne nicht vom Einkommen abgezogen werden, weil er hierzu nicht verpflichtet ge- wesen sei. Der Sohn habe für sein im verfahrensgegenständlichen Zeitraum absolviertes Studium der Wirtschaftspädagogik keinen Anspruch auf Ausbil- dungsunterhalt mehr gehabt, da er mit der Ausbildung zum Bankkaufmann be- reits eine angemessene Ausbildung erhalten habe und kein Fall einer zulässi- gen gestuften Ausbildung vorliege. Vom Erwerbseinkommen der Ehefrau sei ein Erwerbstätigenbonus abzu- ziehen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Ansatz dieses Anreizes davon ab- hängig sein solle, dass auch der Unterhaltspflichtige erwerbstätig sei. Die Erzie- lung von Einkommen durch Arbeit sei mit besonderen Mühen verbunden, die ihre Besserstellung gegenüber Kapital- oder Renteneinkünften rechtfertigten. II. 10 11 12 - 8 - Die Rechtsbeschwerde und die zur Höhe des bis zum 31. Mai 2020 zu- gesprochenen Unterhalts erhobene Anschlussrechtsbeschwerde sind in vollem Umfang zulässig. Zutreffend ist die Auffassung der Ehefrau, wonach die Rechtsbeschwer- de uneingeschränkt zugelassen ist. Zwar hat das Oberlandesgericht in den Gründen ausgeführt, dass die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Entschei- dung zum Erwerbstätigenbonus und zur Befristung zugelassen werde. Aus die- sen vom Oberlandesgericht für die Zulassung angeführten Motiven kann sich indes keine Beschränkung der Rechtsbeschwerde ergeben. Zwar mag der ver- fahrensgegenständliche Unterhalt bei einer Entscheidung, die – wie hier – einen Ausspruch zur Befristung enthält, in zeitlicher Hinsicht teilbar sein und eine ent- sprechend eingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen (Se- natsurteil vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 9 mwN). Jedoch erstreckt sich die Frage der Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbo- nus auf den im Streit stehenden Unterhaltszeitraum bis zu dem vom Oberlan- desgericht angenommenen Rentenbeginn; eine Teilbarkeit kommt insoweit nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16 - FamRZ 2017, 1668 Rn. 6 mwN). III. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher Überprü- fung nicht in jeder Hinsicht stand. Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Aufstockungsunterhaltsan- spruch aus § 1573 Abs. 2 BGB. Zu Recht rügen Rechtsbeschwerde und An- schlussrechtsbeschwerde, dass das Oberlandesgericht sowohl das Einkommen 13 14 15 - 9 - unzutreffend ermittelt als auch den Unterhalt rechtsfehlerhaft bemessen hat. Diese Rechtsfehler wirken sich zum Teil zu Lasten der die Rechtsbeschwerde führenden Ehefrau und zum Teil zu Lasten des die Anschlussrechtsbeschwerde führenden Ehemanns aus. Allerdings ist die vom Oberlandesgericht ausgespro- chene Befristung des Unterhalts zum 31. Mai 2020 rechtsbeschwerderechtlich insoweit nicht zu beanstanden, als eine noch spätere Befristung nicht in Be- tracht kommt. 1. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Unterhalts zwar den Abzug eines Erwerbstätigenbonus für gerechtfertigt gehalten, diesen dann aber in der Berechnung ersichtlich nicht vorgenommen hat. Demgegenüber geht die Anschlussrechtsbeschwerde mit ihrer Auffassung fehl, ein solcher Abzug sei auch beim unterhaltsberechtigten Ehegatten schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt, jedenfalls dann nicht, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte – wie hier – Renteneinkünfte beziehe. a) Dass das Oberlandesgericht den Abzug eines Erwerbstätigenbonus auf Seiten der Ehefrau anerkannt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. aa) Bei der Bedarfsbemessung nach der Quotenmethode ist nach stän- diger bisheriger Senatsrechtsprechung ein Erwerbsanreiz sowohl beim Unter- haltspflichtigen als auch beim Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Da- nach widerspricht es dem Halbteilungsgrundsatz nicht, zugunsten eines er- werbstätigen Beteiligten von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abzuweichen, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Auf- wand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen. Dass dem Unterhaltsberechtigten ebenfalls ein Erwerbstätigenbonus von seinem Einkommen zugebilligt wird, ist durch den Halbteilungsgrundsatz und der diesem zugrundeliegenden gleichen Teilhabe von Unterhaltsberechtig- tem und Unterhaltspflichtigem gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 16 17 18 - 10 - 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 25 mwN). Ist ein Beteiligter nicht erwerbstätig, entfällt der Gesichtspunkt eines Erwerbsanreizes als Rechtfertigung für die Minderung der Unterhaltsquote des Berechtigten. Nichts Anderes gilt, wenn er auf längere Zeit aus dem Erwerbsleben ausge- schieden ist und Krankengeld bezieht (Senatsurteil vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - FamRZ 2009, 307 Rn. 15 mwN). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Erwerbsanreiz – wie vorlie- gend – allein dem Unterhaltsberechtigten zugutekommt, weil der Verpflichtete über Renteneinkünfte verfügt, für die ihm kein Erwerbstätigenbonus zuteil wird. bb) Allerdings wird die Berechtigung eines Erwerbstätigenbonus inzwi- schen vereinzelt in Frage gestellt. (1) Der Erwerbstätigenbonus sei für die Bedarfsermittlung beim Ehegat- tenunterhalt nicht im Gesetz verankert. Er sei vom Bundesgerichtshof aus der vor 1977 geltenden Rechtsprechung übernommen worden, die auf dem Leitbild der Hausfrauenehe gefußt habe und die dadurch einen alleinverdienenden Pflichtigen bei Zahlung von Ehegattenunterhalt habe entlasten wollen. Leitbild der Ehe sei heute jedoch die Doppelverdienerehe mit zeitweiliger Übernahme der Familienarbeit bei Geburt der Kinder. Spätestens seit der "Surrogatslösung" des Bundesgerichtshofs, die die Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Berufs- tätigkeit betont habe, sei der Ansatz eines Erwerbstätigenbonus zur Quotierung des Ehegattenunterhalts überholt. Rechnerisch bevorzuge er immer den Bes- serverdienenden, obwohl aus Gleichbehandlungsgrundsätzen der Arbeitsanreiz für den Pflichtigen und den Berechtigten nicht unterschiedlich hoch ausfallen dürfe. Schließlich verstoße er auch gegen den vom Gesetzgeber bei der Unter- haltsrechtsreform 2008 als eines der wesentlichen Ziele herausgestellten Ver- einfachungsgrundsatz. Die durch die Ausübung der Berufstätigkeit entstande- nen Kosten würden in ausreichendem Umfang (gegebenenfalls durch eine 19 20 21 - 11 - Pauschale) berücksichtigt. Ein darüberhinausgehender Abzug des Erwerbstäti- genbonus zum Arbeitsanreiz sei wegen der wechselseitigen Obliegenheiten, sich leistungsfähig zu halten bzw. den Bedarf im Rahmen der Eigenverantwor- tung selbst zu decken, nicht erforderlich. Es gebe zudem keinen Grund, den Erwerbstätigenbonus in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken pauschal in unterschiedlicher Höhe anzusetzen. Eine einheitliche Lösung werde sich nur finden lassen, indem er generell abgeschafft werde (Wendl/Dose/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 4 Rn. 781; s. auch Gerhardt FamRZ 2013, 834). (2) Demgegenüber wenden die Oberlandesgerichte einen Erwerbstäti- genbonus durchgehend an. Die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien der Oberlandesgerichte sehen einen Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel bzw. von einem Zehntel (Süddeutsche Leitlinien) vor. Auch in der Literatur wird ein Erwerbstätigenbonus ganz überwiegend für gerechtfertigt gehalten. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solle es beim Abzug eines zusätzlichen Erwerbstätigenbonus bei der Bemessung des Unterhaltsbe- darfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen auch neben pauschalen berufs- bedingten Auslagen bleiben. Allerdings sei eine Herabsetzung des Erwerbstäti- genbonus auf ein Zehntel geboten, wenn er sich nur noch auf die Honorierung der Arbeitsleistung beschränke (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der fami- lienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 131). Ebenso hat sich der 22. Deutsche Familiengerichtstag für die Beibehaltung des Erwerbstätigenbonus als "aner- kanntes Instrumentarium der Unterhaltsberechnung" ausgesprochen (These 3 des Arbeitskreises 16 des 22. Deutschen Familiengerichtstages Brühler Schrif- ten zum Familienrecht Bd. 20 S. 117). cc) Diese Kritik ist nicht geeignet, die – in eigener Verantwortung des Tatrichters erfolgende (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2004 22 23 - 12 - - XII ZB 92/03 - FamRZ 2004, 1867, 1868) – Berücksichtigung eines Erwerbstä- tigenbonus grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Allerdings ist zutreffend, dass der Erwerbstätigenbonus insoweit seine Berechtigung verliert, als die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen entweder bei Selbst- ständigen von vornherein im Rahmen der Gewinnermittlung oder bei Nicht- selbstständigen (pauschal mit 5 % oder konkret) berücksichtigt werden. Des- halb hat es der Senat schon in einer früheren Entscheidung, in der die tatsäch- lichen berufsbedingten Aufwendungen vorweg abgezogen waren, gebilligt, ei- nen geringeren Bonus abzusetzen (Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807 mwN). Es spricht indes auch nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus – wie es die Süddeutschen Leitlinien vor- sehen – allgemein auf ein Zehntel zu bemessen (so auch Wendl/Dose Das Un- terhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 131; mit guten Gründen eine entsprechende bundeseinheitliche Handhabung fordernd: The- sen 6 und 8 des Arbeitskreises 16 des 22. Deutschen Familiengerichtstages Brühler Schriften zum Familienrecht Bd. 20 S. 118). Zwar verweist die Gegenmeinung zu Recht darauf, dass sowohl der Un- terhaltspflichtige als auch der Unterhaltsberechtigte ohnehin gehalten sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten erwerbstätig zu sein. Das ändert aber nichts daran, dass die Ausübung einer Berufstätigkeit regelmäßig zu einer persönlichen Mehrbelastung des Erwerbstätigen führt, die nicht allein mit der Abgeltung be- rufsbedingter Aufwendungen kompensiert wird und die auch unterhaltsrechtlich honoriert werden kann. Der Hinweis der Gegenauffassung auf die "Surrogatslö- sung" des Senats bei Ausübung der Familienarbeit in der Ehe stellt den Er- werbstätigenbonus ebenfalls nicht in Frage (vgl. schon Senatsbeschluss vom 8. September 2004 - XII ZB 92/03 - FamRZ 2004, 1867, 1868). Schließlich steht auch der Vereinfachungsgedanke der Unterhaltsrechtsreform von 2008 der Beibehaltung des Erwerbstätigenbonus nicht entgegen. Es entspricht langjähri- 24 - 13 - ger gerichtlicher und anwaltlicher Praxis, den Erwerbstätigenbonus in die Un- terhaltsberechnung einzupflegen, ohne dass es hierbei zu nennenswerten Schwierigkeiten gekommen ist. Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde einwendet, der Senat habe im Rahmen einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen entschie- den, eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten sei zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht gekürzt um einen Erwerbstätigenbonus, sondern in vol- lem Umfang auf den Bedarf anzurechnen (Senatsurteil vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 26 ff.), findet diese Rechtsprechung auf die – hiermit nicht vergleichbare – Bedarfsermittlung nach Quoten keine An- wendung. Hierzu hat der Senat in der genannten Entscheidung bereits ausge- führt, dass außerhalb der Bedarfsermittlung nach Quoten der Abzug eines Er- werbstätigenbonus auf Seiten des Unterhaltsberechtigten aus Gründen der Gleichbehandlung der Ehegatten nicht gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 29 mwN). b) Zu Recht wendet die Rechtsbeschwerde allerdings ein, dass das Oberlandesgericht bei der Unterhaltsberechnung diesen Bonus übersehen und daher nicht zugunsten der Ehefrau berücksichtigt hat. Dieser Fehler erstreckt sich über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum seit März 2012. 2. Der Rechtsbeschwerde ist auch darin zu folgen, dass das Oberlan- desgericht das Einkommen des Ehemanns für das Jahr 2015 nicht vollständig in die Berechnung eingestellt hat. Es hat ausgeführt, dass dem Ehemann für das Jahr 2015 Rentenzahlungen aus Schweden in Höhe von 707,47 € zuzu- rechnen seien. In seiner anschließend durchgeführten Berechnung hat es diese Position indessen unberücksichtigt gelassen. 25 26 27 28 - 14 - 3. Die Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe das von der Ehefrau mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 für das Jahr 2012 ausgesprochene Anerkenntnis unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Ab- gesehen davon, dass sich dieses nur auf den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Mai 2012 bezogen hatte, war es auch mit einer unzulässigen Bedin- gung versehen. In dem von der Anschlussrechtsbeschwerde in Bezug genom- menen Schriftsatz heißt es, dass der "Antrag (…) nur im anerkannten Umfang begründet (ist), wobei ein Anerkenntnis erst nach Abschluss des Verfahrens wegen Versorgungsausgleich möglich (ist) und folglich weiterhin unter aus- drücklicher Verwahrung gegen die Kosten erfolgt." Hierin liegt eine unzulässige Bedingung, weil die Wirksamkeit des Anerkenntnisses von einem außerpro- zessualen Ereignis, nämlich dem Abschluss des gesondert geführten Versor- gungsausgleichsverfahrens, abhängig gemacht wurde (vgl. Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. Vor § 128 Rn. 20 mwN). 4. Zutreffend ist allerdings der Einwand der Anschlussrechtsbeschwer- de, wonach das Oberlandesgericht bei der Bemessung des unterhaltsrelevan- ten Einkommens der Ehefrau für das Jahr 2015 die auf sie entfallende – auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu berücksichtigende – Steuererstat- tung von 1.411,40 € nicht in seine Unterhaltsberechnung einbezogen hat. 5. Zudem rügt die Anschlussrechtsbeschwerde zu Recht, dass hinsicht- lich der Einkünfte des Ehemanns für das Jahr 2015 eine fiktive Steuerberech- nung erforderlich gewesen wäre. Insoweit hätte das Oberlandesgericht den Ehemann darauf hinweisen müssen, dass nur die erste Seite des Steuerbe- scheids zur Akte gelangt war. Im Übrigen hätte es dem Ehemann auch entspre- chende Auflagen gemäß § 235 FamFG erteilen können. Dem Hinweis des Oberlandesgerichts vom 20. Februar 2018 lässt sich lediglich entnehmen, dass 29 30 - 15 - Unterlagen für die Zeit nach 2015 fehlen, nicht aber, dass der Steuerbescheid für 2015 unvollständig ist. 6. Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht bei der Berechnung des Einkommens des Ehemanns Unterhaltsaufwendungen für seine Tochter nicht in Abzug gebracht. Lediglich im streitigen Teil des Tatbestands der angefochtenen Entschei- dung wird der Vortrag der Ehefrau wiedergegeben, wonach sich die Beteiligten bereits im Ausgangsverfahren verbindlich darauf geeinigt hätten, die an die Tochter gerichteten Unterhaltszahlungen unberücksichtigt zu lassen. Selbst wenn dem Ausgangsverfahren, das mit dem abzuändernden Vergleich im Jahr 2007 beendet wurde, zu entnehmen wäre, dass seinerzeit Zahlungen, die an die Tochter erfolgt waren, bei der Unterhaltsberechnung nicht (zugunsten des Ehemanns) berücksichtigt werden sollten, würde dies spätere Unterhaltszah- lungen nicht notwendig erfassen. Die Tochter hat nach dem von der Anschluss- rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag des Ehemanns ihre Ausbil- dung zur Rettungssanitäterin und Rettungsassistentin bereits im Jahr 2003 ab- solviert und erst im Oktober 2008 ihr Medizinstudium aufgenommen. Damit hat- te sich die Sachlage im Vergleich zum Jahr 2007 wesentlich geändert, weshalb für das Oberlandesgericht Anlass bestanden hätte, sich mit der Berücksichti- gungsfähigkeit späterer Unterhaltsaufwendungen für das Studium auseinander- zusetzen. Selbst wenn kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Medi- zinstudium bestanden hätte (vgl. aber Senatsbeschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16 - FamRZ 2017, 1132 Rn. 13), wären im Einvernehmen beider Elternteile erfolgte spätere Unterhaltszahlungen an das gemeinsame Kind bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen. 31 32 - 16 - 7. Entsprechend verhält es sich hinsichtlich eventueller Unterhaltszah- lungen für den gemeinsamen Sohn, auch unabhängig davon, ob der Ehemann ihm gegenüber seinerzeit unterhaltspflichtig war (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - FamRZ 2017, 799 Rn. 12 ff. mwN). 8. Zu Recht rügt die Anschlussrechtsbeschwerde weiter, dass sich das Oberlandesgericht nicht die Frage vorgelegt hat, ob der Ehefrau Altersvorsor- geunterhalt auch noch für die Zeit ab September 2017 zusteht. Erteilt der Un- terhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvor- sorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die an ihn selbst gezahlten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, wird der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts regelmäßig der Ein- wand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegenstehen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB ein zweckgebundener, in der Entscheidung beson- ders auszuweisender Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Be- rechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat. Der Unter- haltsgläubiger ist bei zweckwidriger Verwendung der als Vorsorgeunterhalt ge- leisteten Beträge später so zu behandeln, als hätten diese zu einer entspre- chenden Versicherung geführt (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187, 1189). Macht der Berechtigte erstmals Vorsorgeunterhalt geltend, braucht er grundsätzlich keine konkreten Angaben über die Art und Weise der von ihm beabsichtigten Vorsorge zu machen. Dies gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht, wenn er in der Vergangenheit als Vor- sorgeunterhalt erhaltene Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte einem Aus- 33 34 35 36 - 17 - kunftsverlangen zur Verwendung des bereits gezahlten Altersvorsorgeunter- halts nicht nachkommt. Denn in diesem Fall besteht die begründete Besorgnis, dass er die an sich gezahlten Beträge nicht zweckentsprechend verwendet. Auch dann wäre die Forderung des Unterhaltsberechtigten auf Vorsorgeunter- halt nicht schlüssig begründet (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684, 688). b) Nach diesen Grundsätzen wäre der Ehemann auf der Grundlage sei- nes in der Instanz gehaltenen und von der Anschlussrechtsbeschwerde in Be- zug genommenen Vortrags nach der Weigerung der Ehefrau, eine entspre- chende Auskunft zu erteilen, nicht mehr verpflichtet, weiterhin Altersvorsorgeun- terhalt zu zahlen. Eine Verpflichtung des Ehemanns, die Beträge direkt an ei- nen bestimmten Versicherungsträger zu zahlen, scheidet schon deshalb aus, weil die Ehefrau einen solchen nach den bisherigen Feststellungen nicht be- nannt hat. Das Oberlandesgericht wird die insoweit erforderlichen Feststellun- gen nachzuholen haben. 9. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Begrenzung des Unter- halts nach § 1578 b BGB hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hin- sicht stand. Aus Rechtsgründen ist nach den getroffenen Feststellungen eine Herabsetzung oder eine frühere Befristung des Unterhalts nicht ausgeschlos- sen. a) Eine Begrenzung des Unterhalts ist durch den im Vorverfahren ge- schlossenen Vergleich nicht gehindert. aa) Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich allein nach ma- teriell-rechtlichen Kriterien. Dabei ist – vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage – durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine insoweit bindende Regelung getroffen haben (Senatsurteil 37 38 39 40 - 18 - BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13 mwN). Die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen ist Aufgabe der Tatsachenin- stanzen. Deren Auslegung kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Ausle- gung auf im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 15 mwN). Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unter- halt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung ent- hält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten ver- traglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nach- ehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spä- tere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Ver- gleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 23 mwN). Dass der Unterhaltspflichtige einen früher erhobenen Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu begrenzen, schließlich fallen lässt, besagt noch nichts über eine spätere Befristung des Unterhalts. Auch ein Nachgeben des Unterhaltspflichtigen, nachdem er zuvor die Befristung geltend gemacht hatte, geht demnach nicht weiter, als dass die Prüfung der Befristung auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben werden sollte (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 22 mwN). 41 42 - 19 - bb) Gemessen hieran ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des Unterhaltsvergleichs rechtsbeschwerderechtlich nicht zu bean- standen. Das Oberlandesgericht hat den Vergleich dahin ausgelegt, dass im Hin- blick auf eine Unterhaltsbefristung eine spätere Abänderung vorbehalten blei- ben sollte. Dabei hat es sich nicht nur auf den Wortlaut des Vergleichs gestützt, sondern auch die mit dem Vergleich einhergehenden Gesamtumstände einer Würdigung unterzogen. Aus dem Umstand, dass eine Befristung bereits im ers- ten Rechtszug angesprochen worden sei, vermochte das Oberlandesgericht keinen sicheren Schluss für einen gemeinsamen Willen, eine Befristung dauer- haft auszuschließen, zu ziehen. Das hält sich im Rahmen einer rechtsbe- schwerderechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Auslegung. Der hiergegen von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, Verfah- rensgegenstand, über den sich die Eheleute im (früheren) Berufungsverfahren verglichen hätten, sei nicht die Befristung, sondern nur eine Herabsetzung, weil das Unterbleiben ersterer nicht mit der Berufung angefochten worden sei, ist unzutreffend. Zwar hat der Ehemann seinerzeit mit seiner Berufung keine Be- fristung mehr begehrt. Die Rechtsbeschwerde verkennt aber, dass die Eheleute einen Vergleich über den Unterhalt geschlossen haben. In diesem Rahmen bleibt es ihnen unbenommen, über die Rechtsmittelanträge hinauszugehen. b) Gegen die Befristung des Unterhalts bis spätestens zum 31. Mai 2020 bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Allerdings kommt aufgrund des inzwischen unstreitigen Sachverhalts gegebenenfalls eine frühere Befristung in Betracht. aa) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine 43 44 45 46 - 20 - an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts- anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeit- lich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, inwie- weit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhalts- anspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile i.S.d. Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsfüh- rung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben, § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB. Gemäß § 1578 b BGB muss das Gericht insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Um- stände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entschei- dung über die Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 27 mwN). bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht in vollem Umfang gerecht. (1) Zu Unrecht beanstandet die Anschlussrechtsbeschwerde allerdings, das Oberlandesgericht habe zum Nachteil des Ehemanns nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau während der Ehe ihre Beamtenstellung aufgegeben habe. (a) Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden 47 48 49 50 - 21 - sind. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen erfolgte, ist grundsätzlich nicht von Bedeutung. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen. Bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich zudem um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaften, weshalb im Rahmen der Abwägung nach § 1578 b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet. Daher kann der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 18 ff. mwN). Ein ehebedingter Nachteil liegt bei einer solchen Fallgestaltung nur dann nicht vor, wenn die Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden ist. Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Ar- beitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die au- ßerhalb der Ehegestaltung liegen (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 22). (b) Gemessen hieran ist es der Ehefrau dem Grunde nach nicht ver- wehrt, sich auf die infolge der Aufgabe ihres Beamtenstatus eingetretenen Nachteile zu berufen. Dass sie ihre Beamtenstellung ausschließlich aus Grün- den aufgegeben hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, ist weder fest- gestellt noch sonst ersichtlich. (2) Das Oberlandesgericht hat die für und gegen eine Befristung spre- chende Gründe abgewogen und ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche ab Renteneintritt der Ehefrau gerechtfertigt 51 52 53 - 22 - sei. Das ist selbst vor dem Hintergrund der langen Ehedauer von rund 25 Jahren im Ausgangspunkt vertretbar. Als Gründe für eine Befristung hat das Oberlandesgericht den Umstand herangezogen, dass die Ehefrau trotz der fa- milienbedingten Pause im Jahr 2000 ihre Tätigkeit bei ihrem früheren Dienst- herrn ohne Schwierigkeiten habe fortsetzen können. Ferner hat das Oberlan- desgericht für die Befristung auf die Dauer der vom Ehemann bisher erbrachten Unterhaltsleistungen von rund 18 Jahren und die Länge der zwischen der Scheidung und dem – von ihm angesetzten – Befristungsende verstrichene Zeit von 14 Jahren abgestellt. Letztlich sei eine Entflechtung der persönlichen Ver- hältnisse eingetreten. Im Übrigen hat es ausgeführt, die infolge der Ehe und deren Ausrichtung allein an den beruflichen Erfordernissen des Ehemanns – verglichen mit denen bei ununterbrochener Vollzeittätigkeit als Finanzbeam- tin – geringeren Versorgungsanwartschaften der Ehefrau seien bis zum Ende der Ehezeit durch den Versorgungsausgleich und für die Zeit danach durch den vom Ehemann gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen. Das hält sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 122/17 - FamRZ 2018, 1421 Rn. 8 mwN). (3) Allerdings haben die Beteiligten im Senatstermin unstreitig gestellt, dass die Ehefrau bereits seit 1. Januar 2019 Rente bezieht. Insoweit wäre auf- grund dieser – ausnahmsweise vom Senat zu berücksichtigenden (vgl. Senats- urteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 47 mwN) – Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten für die Zeit ab 1. Januar 2019 eine Befristung zu erwägen. IV. 54 55 - 23 - Der angefochtene Beschluss ist nach alledem für die Zeit bis zum 31. Mai 2020 im Umfang der Rechtsmittelanträge aufzuheben; insoweit ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil sie wegen der noch zu treffenden Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin: 1. Soweit das Oberlandesgericht auf der Grundlage der von ihm aner- kannten unterhaltsrechtlich beachtlichen Positionen eine fiktive Steuerlast ermit- telt hat, ist dies im Ansatz nicht zu beanstanden (vgl. etwa Senatsbeschluss BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 51 mwN). Allerdings kann die Berech- nung der fiktiven Steuerlast für das Jahr 2013 schon deshalb nicht nachvollzo- gen werden, weil die Ausführungen des Oberlandesgerichts widersprüchlich sind. Das Oberlandesgericht hat hierzu erläutert, würden die Unterhaltsaufwen- dungen für den Sohn ausgeklammert werden, wäre die Steuererstattung höher ausgefallen. Tatsächlich verhält es sich aber umgekehrt. Weil die Unterhalts- aufwendungen das zu versteuernde Einkommen reduzieren, muss die Ein- kommensteuer bei Außerachtlassung dieser Zahlungen naturgemäß höher und die Erstattung demgemäß niedriger ausfallen. 2. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegen- heit, sich mit den Angriffen der Anschlussrechtsbeschwerde gegen die Berück- sichtigung der Lohnersatzleistung (Deferred Compensation) zu befassen. 3. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht weiter Gelegenheit, eine mögliche Bindungswirkung des – mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Mai 2012 für die Ehefrau erklär- ten – weiteren Anerkenntnisses, das nunmehr unbedingt erfolgt war und eine Abänderung auf 675 € vorsieht (incl. 130 € Altersvorsorgeunterhalt), in den Blick zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Senats behält ein im Verfahren 56 57 58 59 - 24 - abgegebenes (Teil-)Anerkenntnis seine Wirkung regelmäßig für das ganze Ver- fahren unabhängig davon, ob ein (Teil-)Anerkenntnisbeschluss ergangen oder streitig verhandelt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 - XII ZR 256/91 - NJW 1993, 1717, 1718 mwN). Einer möglichen Bindung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Mai 2015 mangels Verkündung aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zu- rückverwiesen hat. Denn durch die Zurückverweisung wird das Anerkenntnis nicht gegenstandslos. Vielmehr wird das erstinstanzliche Verfahren nach der Zurückverweisung fortgesetzt (Musielak/Voit/Ball ZPO 16. Aufl. § 538 Rn. 38 mwN). 4. Auch wird das Oberlandesgericht zu erwägen haben, ob bezogen auf den streitbefangenen Unterhaltszeitraum zunächst eine – gegebenenfalls stu- fenweise – Herabsetzung des Unterhalts vorzunehmen ist (vgl. Senatsbe- schluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 27 mwN). Dose Klinkhammer Schilling RiBGH Dr. Nedden-Boeger ist Guhling wegen Erkrankung an der Un- terschrift gehindert. Dose Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 14.09.2016 - 6 F 656/12 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.12.2018 - 11 UF 1461/16 - 60