Entscheidung
IV ZR 178/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:131119BIVZR178
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:131119BIVZR178.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 178/18 vom 13. November 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 13. November 2019 beschlossen: Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streit- wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 10. April 2019 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Übereig- nung und Herausgabe eines Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Beru- fung der Beklagten zurückgewiesen und den Streitwert auf 400.000 € festgesetzt. Der Senat hat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 10. April 2019 zu- rückgewiesen und den Streitwert ebenfalls auf 400.000 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. Oktober 2019. Sie macht geltend, für das streitgegenständliche Grundstück gelte ein Bodenricht- wert von 730 €/qm, den das zuständige Landratsamt inzwischen auf An- frage des Klägers vom 9. Mai 2019 mitgeteilt habe, so dass der Grund- stückswert 533.340 € betrage. 1 - 3 - II. Die Beschwerde ist als Gegenvorstellung zulässig, aber unbe- gründet. 1. Gegen einen Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofs ist zwar keine Beschwerde zulässig. Statthaft ist aber eine Gegenvorstel- lung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - VII ZR 66/07, juris Rn. 7). Diese Frist ist hier eingehalten. Die Prozess- bevollmächtigte des Klägers konnte diese auch im eigenen Namen einle- gen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG). 2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Wird auf die Auf- lassung eines Grundstücks geklagt, ist für die Wertfestsetzung § 6 ZPO und damit der Verkehrswert des Grundstücks maßgebend. Hinsichtlich des konkreten Betrages ist der Senat von den Angaben des Klägers in seiner Klageschrift ausgegangen; diese wurden auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Die von der Pro- zessbevollmächtigten des Klägers nunmehr mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts vorgetragenen Tatsachen können nach Abschluss des Verfahrens keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2 3 4 - 4 - 2015 - V ZR 107/14, juris Rn. 2). Die Beklagte bestreitet diese Behaup- tungen zum Grundstückswert und trägt andere Tatsachen vor. Feststel- lungen sind dazu nicht getroffen worden. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.07.2017 - 20 O 7316/16 - OLG München, Entscheidung vom 08.06.2018 - 18 U 2746/17 -