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Entscheidung

XI ZR 34/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:121119BXIZR34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:121119BXIZR34.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 34/19 vom 12. November 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2018 (6 U 189/16, juris) wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei- ne Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere besteht weder Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch Bedarf zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO), soweit die Beschwerde meint, nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (künftig: aF) habe es für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung, § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) der konkreten Bezifferung von im Zusammenhang mit der dinglichen Sicherung der Beklagten entstehender Kosten bedurft. Das Gegenteil trifft zu und ist aus Wortlaut, Systematik und Gesetzgebungsgeschichte ohne weiteres ableitbar: Das Gesetz unterscheidet zwischen Angaben zu "sonstigen Kosten" der Darlehensgewährung, "insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsin- - 3 - struments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können", in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF und Angaben zu "Notarkosten" in Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF), die der Darle- hensnehmer "infolge des Vertragsabschlusses" zu tragen hat. Angaben zu solchen "Notarkosten" sind nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF - hier für die Immobiliardarlehensverträge der Parteien maßgeblich - keine vertraglichen Pflichtangaben. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF verweist nur auf Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF, nicht auf Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF. Art. 247 § 4 EGBGB verlangt ge- mäß seiner Überschrift dem Darlehensgeber "[w]eitere Angaben" ab. Daraus folgt, dass Angaben zu "Notarkosten" - schon infolge des Dar- lehensvertragsschlusses und erst recht im Zusammenhang mit der Be- stellung einer dinglichen Sicherheit - über die von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF verlangten Angaben hinausgehen. Weil Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF der Regelung des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF nachfolgt, erhellt aus der systematischen Stellung, dass Angaben zu "Notarkosten" - ob von Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF erfasst oder nicht - generell nicht Regelungsgegenstand des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF sind. Erst recht gilt dies für Ge- richtskosten, die weder in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF noch in Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF erwähnt werden. Auch nach der Gesetzgebungsgeschichte fallen Notarkosten (und Ge- richtskosten) nicht unter Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF. Ab dem 11. Juni 2010 wollte der Gesetzgeber Informationspflichten auf mehrere Regelungen verteilen. Dazu sah er sich aufgrund der - auf die Immobili- ardarlehensverträge der Parteien allerdings nicht anwendbaren - Richt- linie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom - 4 - 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66; ber. ABl. L Nr. 207 vom 11. August 2009, S. 14 und ABl. L Nr. 234 vom 10. September 2011, S. 46) veranlasst. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF diente der Umsetzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Buchst. i der Richtlinie 2008/48/EG (BT-Drucks. 16/11643, S. 124), demzufolge zu erläutern sind "gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zah- lungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines entsprechenden Kontos ist fakultativ, zu- sammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt wer- den können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Be- dingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können". Die Regelung sollte den Nummern 10 und 11 des Europäischen Standardi- sierten Merkblatts gemäß Anlage 5 zu Art. 247 § 2 EGBGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung entsprechen, die sich zu Notar- und Gerichtskosten für die Bestellung von Kreditsicherheiten nicht ver- halten. Mittels des Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF sollte dagegen die Vorgabe des Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Buchst. j der Richtlinie 2008/48/EG umgesetzt werden (BT-Drucks. 16/11643, S. 126), dem zu- folge - falls zutreffend - der Hinweis auf vom Verbraucher "bei Ab- schluss des Kreditvertrags zu zahlende Notargebühren" zu erteilen ist. Zu Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF hat der Gesetzgeber festgehal- ten, da "Notarkosten von Fall zu Fall" variierten, könnten sie "nicht als Geldbetrag angegeben werden" (BT-Drucks. 16/11643, S. 126). Soweit in der Literatur Kosten für die Bestellung von Sicherheiten unter Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF subsumiert werden (Bülow/Artz, - 5 - Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 492 Rn. 121; Staudinger/Kessal- Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 50; PWW/Nobbe, BGB, 14. Aufl., § 491a Rn. 22 a.E.; Veith/Schuster in Assies/Beule/Heise/ Strube, Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 530), wird dort wie nach Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF jedenfalls keine konkrete Bezifferung der bei Vertrags- schluss der Höhe nach nicht feststehenden Kosten verlangt (Bülow/Artz, aaO, Rn. 127; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; Veith/ Schuster, aaO, Rn. 531 a.E.). Die Hinweise der Beklagten in den Dar- lehensverträgen, es könnten "noch Fremdkosten, insbesondere im Rahmen einer dinglichen Sicherung Notar- und Grundbuchkosten […] hinzukommen", die "vom Darlehensnehmer zusätzlich zu bezahlen" seien, reichten mithin auch bei Zugrundelegung dieser Auffassung aus. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 6 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 13.07.2016 - 6 O 142/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2018 - 6 U 189/16 -