Entscheidung
3 StR 486/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:121119B3STR486
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:121119B3STR486.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 486/19 vom 12. November 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hannover vom 27. Mai 2019 im Adhäsionsaus- spruch dahin geändert, dass Zinsen auf den dem Adhäsi- onskläger zuerkannten Betrag seit dem 21. Mai 2019 zu zah- len sind. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Zinsanspruch abgese- hen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionsklä- ger im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körper- verletzung auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, deren Vollstre- ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es ihn verurteilt, an den 1 - 3 - Adhäsions- und Nebenkläger Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € nebst Zin- sen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2019 zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Adhäsions- und Nebenkläger hat Anspruch auf Prozesszinsen aus dem rechtsfehlerfrei zuerkannten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 4.000 € gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 3 StR 563/18, juris Rn. 10 mwN). Rechtshängigkeit ist vorliegend mit der Adhäsionsantragstellung in der münd- lichen Verhandlung vom 20. Mai 2019 eingetreten, so dass Prozesszinsen ab dem 21. Mai 2019 zu zahlen sind. Ein Eingang des auf den 17. Mai 2019 datie- renden Adhäsionsantrags bei Gericht vor dem 20. Mai 2019 ergibt sich aus den Akten nicht. Weil der Adhäsionsantrag ausdrücklich auf Zahlung von Prozess- zinsen ab dem 20. Mai 2019 gerichtet ist, ist im Übrigen gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den Zinsanspruch abzusehen. Der Senat ändert den Ausspruch über die Zinsen entsprechend (§ 354 Abs. 1 ana- log StPO). Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendi- 2 3 - 4 - gen Auslagen des Nebenklägers zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers (§ 472a Abs. 2 StPO). Schäfer Gericke Wimmer Hoch Erbguth Vorinstanz: Hannover, LG, 27.05.2019 - 2132 Js 105909/17 46 KLs 6/19