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Entscheidung

3 StR 409/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:121119B3STR409
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:121119B3STR409.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 409/19 vom 12. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag - am 12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. März 2019 wird a) von der Einziehung des Mobiltelefons iPhone (IMEI ) nebst eingelegter SIM-Karte abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der An- geklagte wegen Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 22. März 2018 - 5 Ds-40 Js 6054/17-422/17 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt wird und die Einziehungsanordnung des ge- nannten Mobiltelefons nebst eingelegter SIM-Karte ent- fällt. Die angeordnete Einziehung des Wertes von Tater- trägen bleibt bestehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer "Freiheitsstrafe" von einem Jahr und einem Monat verurteilt und Einziehungsentscheidungen getrof- fen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechts- mittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Be- schränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat, wie sich aus der rechtlichen Würdigung (UA S. 44) ergibt, den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Der Senat hat den Tenor unter analoger Anwen- dung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert. 2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat die Verfolgung der Tat auf die von der Strafkammer festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des Mobiltelefons iPhone (IMEI ) nebst eingelegter SIM-Karte (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Das Landgericht hat die Einziehung des Mobiltelefons auf § 74 Abs. 1 StPO gestützt, ohne Feststellungen dahin zu treffen, dass dieses tatsächlich zur Begehung oder Vorbereitung der Tat genutzt wurde. Die Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung allein mit dem Ziel, weitere Feststellun- gen zum Einsatz des Mobiltelefons zu treffen, würde einen unangemessenen Aufwand verursachen. 1 2 3 - 4 - Die Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zuläs- sig (BGH, Beschlüsse vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742 f.; vom 26. Juni 2019 - 3 StR 136/19, juris Rn. 3). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur ge- ringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Schäfer Gericke Spaniol Wimmer Hoch 4 5