Entscheidung
2 StR 404/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:121119B2STR404
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:121119B2STR404.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 404/19 vom 12. November 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts durfte die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren Sinne auch in den Fällen IV.1a) bis c) strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte „jeweils zwei Delikte tateinheitlich begangen hat“. Zwar kann dies bei einem tateinheit-lichen Zusammentreffen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungs- mitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtlich fehlerhaft sein (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 1990 – 2 StR 172/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 11). Denn der tateinheitliche unerlaubte Erwerb zum Eigenkonsum weist, ebenso wie der unerlaubte Besitz von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge zum Eigenkonsum (vgl. zur Konkurrenz der beiden Delikte BGH, Beschluss vom 19. September 2001 – 3 StR 268/01, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5), wegen der damit verbundenen Selbstge- - 3 - fährdung eine geringere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit auf, als das Han- deltreiben (BGH, Beschluss vom 9. September 1997 – 1 StR 419/97, StV 1998, 599, 600). Dies gilt indes nicht, wenn die Strafkammer − wie hier − zur Ermitt- lung des Schuldumfangs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge nicht die gesamte Ankaufsmenge, sondern ledig- lich die zum Weiterverkauf bestimmte Handelsmenge und zur Ermittlung des Schuldumfangs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge bzw. des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln lediglich die Eigenkonsummenge in den Blick genommen hat. Denn in diesem Fall ist aus- geschlossen, dass sie dem jeweils verwirklichten Delikt einen zu großen Schuldumfang beigemessen hat. Franke Appl Zeng Grube Schmidt