Entscheidung
2 StR 125/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:121119B2STR125
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:121119B2STR125.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 125/19 vom 12. November 2019 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO be- schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 18. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass a) gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 Euro ange- ordnet und b) der Adhäsionsausspruch zugunsten des Adhäsionsklägers A. dahingehend berichtigt wird, dass die Verpflich- tung des Angeklagten festgestellt ist, als Gesamtschuldner dem Adhäsionskläger sämtliche materiellen Schäden zu er- setzen, die diesem zukünftig infolge der zu seinem Nachteil begangenen Straftaten vom 15. und 16. Juni 2016 entste- hen, soweit seine Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs- träger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder überge- hen, und im Übrigen auch insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men- schenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, versuchter besonders schweren räuberischen Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es u.a. die “Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 1.500 Euro an- geordnet, den Angeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schmer- zensgeld verurteilt und festgestellt, dass dieser dem Nebenkläger als Gesamt- schuldner zum Ersatz aller materiellen Schäden aus den Straftaten vom 15. und 16. Juni 2016 verpflichtet ist, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Stellen übergegangen sind. Im Übrigen hat das Landgericht von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtli- chen Änderung der Einziehungs- und Adhäsionsentscheidung. 1. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. 2. Der Senat hat auf die Sachrüge den Einziehungs- und Adhäsionsaus- spruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ergänzt bzw. geändert. a) Der Tenor des landgerichtlichen Urteils war dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte hinsichtlich seines Beuteanteils von 1.500 Euro nur als Ge- samtschuldner haftet. Diesen Betrag hat der Angeklagte, von dem Mitangeklag- ten H. aus der zunächst von diesem erlangten Gesamtbeute von 4.500 Euro ausgezahlt bekommen. 1 2 3 4 5 - 4 - Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht. Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt. Die anteilige gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten hat der Senat im Tenor klargestellt; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen Gesamtschuldners nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18 juris Rn. 16 mwN). b) Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger bereits entstandene materielle Schäden zu ersetzen. In- sofern hat der Adhäsionskläger nicht dargetan, welche Schäden bereits ent- standen sind und warum er nicht in der Lage ist, diese schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit am Feststellungsinteres- se (Senatsbeschluss vom 12. März 2019 – 2 StR 595/18). 3. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten. Franke Appl Zeng Grube Schmidt 6 7 8