Entscheidung
XII ZB 247/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:061119BXIIZB247
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:061119BXIIZB247.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 247/19 vom 6. November 2019 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 2019 aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 20. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtli- che Kosten werden nicht erstattet. Wert: 924 € Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Landeskasse) wendet sich dagegen, dass dem Betroffenen im Rahmen der Betreuervergütung wegen seines Be- zugs von Eingliederungshilfe ein erhöhter Freibetrag von zusätzlich 25.000 € zugebilligt worden ist. Für den Betroffenen ist der Beteiligte zu 1 zum Betreuer bestellt. Dem Betroffenen ist mit Bescheid vom 8. Juni 2018 für die Zeit ab Ende 2017 Ein- gliederungshilfe bewilligt worden. Der Beteiligte zu 1 führt die Betreuung be- 1 2 - 3 - rufsmäßig und begehrt die Festsetzung einer Vergütung gegen die Landeskas- se für seine in der Zeit vom 20. Februar 2018 bis zum 19. August 2018 entfalte- te Tätigkeit in Höhe von 924 €. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Betroffene über ein Vermögen von insgesamt 6.470,44 € verfügt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgeho- ben. Hiergegen wendet sich die Landeskasse mit der zugelassenen Rechtsbe- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Ent- scheidung. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach § 1836 c Nr. 2 BGB iVm § 90 SGB XII habe der Betreute grundsätzlich sein ge- samtes verwertbares Vermögen für die Betreuervergütung einzusetzen. Ausge- nommen sei jedoch gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII die Verwertung des Vermögens, soweit dies eine Härte für den Betroffenen bedeute. Gemäß § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sei dies bei der Leistung nach dem 5. bis 9. Kapitel ins- besondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Auf- rechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert wür- de. Aus der Regelung des § 60 a SGB XII folge, dass sich bei einem Betreuten, der – wie hier – Eingliederungshilfe erhalte, der Vermögensfreibetrag um 25.000 € erhöhe. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 4 5 6 - 4 - a) Der Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuer einen Anspruch auf Vergü- tung seiner Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittel- los ist. Er gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermö- gen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inanspruchnah- me des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen (Senatsbe- schluss vom 24. Juli 2019 - XII ZB 216/19 - juris Rn. 7 mwN). b) Gemessen hieran scheidet eine Vergütung des Betreuers aus der Landeskasse aus. Dem Betroffenen steht nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519) ein Schonbetrag in Höhe von derzeit 5.000 € zu, so dass er nach den getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts zu seinen Vermö- gensverhältnissen ohne weiteres in der Lage ist, die geltend gemachte Vergü- tung von 924 € zu zahlen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist dem Betreuten im Hinblick auf § 60 a SGB XII kein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000 € zuzubilligen. Wie der Senat entschieden hat, hat § 60 a SGB XII auf die Ermitt- lung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss (Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 290/18 - FamRZ 2019, 1006 Rn. 17 ff. mwN). 7 8 9 - 5 - 3. Der Beschluss des Landgerichts ist daher aufzuheben und die amts- gerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Dose Klinkhammer Schilling Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 20.11.2018 - 115 XVII 103/06 N - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2019 - 19 T 165/18 - 10