Entscheidung
IX ZB 70/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:041119BIXZB70
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:041119BIXZB70.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 70/19 vom 4. November 2019 in dem Kostenerinnerungsverfahren - 2 - hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Richter Röhl als Einzelrichter am 4. November 2019 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2019 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beteiligten zu 1, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: 1. Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt auch für nicht statthafte Beschwerden aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 3 ff). 2. Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Erinnerung des Beteiligten zu 1 gegen den Kostenansatz der Urkunds- beamtin der Geschäftsstelle des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle in der Kostenrechnung vom 28. Juni 2019 mit dem Kassenzeichen 1401800461329 zurückgewiesen worden ist, ist nicht statthaft. Denn nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des 1 2 - 3 - Bundes und damit auch an den Bundesgerichtshof nicht statt. Darüber ist der Beteiligte zu 1 belehrt worden. 3. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist ebenfalls nicht statthaft. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein spezieller Rechts- behelf, der in erster Linie dem Zweck dient, die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zu- zuführen und dort die Zulassung der Revision zu erreichen (Musielak/Voit-Ball, ZPO, 16. Aufl., § 544 Rn. 2 ZPO). Eine Revision findet indes nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt (vgl. § 542 Abs. 1 ZPO). 4. Dem Beteiligten zu 1 ist Prozesskostenhilfe entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu bewilligen, denn nachdem die Beschwerde jeden- falls nicht statthaft und damit unzulässig ist, bietet dessen beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 3 4 - 4 - 5. Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen. Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kosten- pflichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, bei juris Rn. 2 mwN). Röhl Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 11.06.2019 - 1 T 23/18 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.08.2019 - 2 W 174/19 - 5