Leitsatz
VIII ZB 104/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:291019BVIIIZB103
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:291019BVIIIZB103.18.0 ECLI:DE:BGH:2019:291019BVIIIZB104.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 103/18 VIII ZB 104/18 vom 29. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Zur Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellen- den Organisation der Ausgangskontrolle in einer Rechtsanwaltskanzlei (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 10; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9; vom 11. März 2014 - VIII ZB 52/13, juris Rn. 5; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; vom 16. April 2019 - VI ZB 33/17, NJW-RR 2019, 950 Rn. 8). BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, VIII ZB 104/18 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Beklagten gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 22. Oktober 2018 und vom 11. Dezember 2018 werden als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. Der Gegenstandswert für beide Beschwerdeverfahren beträgt ins- gesamt 3.000 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte, bei der er ein Elektrofahrzeug erwarb, auf Zahlung des Umweltbonus in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das ihrem Prozessbevoll- mächtigten am 27. Februar 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am 18. Mai 2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat sie die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- begründungsfrist beantragt. Diesen Antrag hat die Beklagte damit begründet, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Berufungsbegründung bereits am 20. April 2018 - und nicht erst am Tag des Fristablaufs (27. April 2018) - unterzeichnet 1 2 - 3 - und seiner langjährigen Kanzleiangestellten übergeben habe. Im Kalender sei die Frist gestrichen worden. Statt den unterzeichneten Schriftsatz zur fertigen Post zu legen und "einzutüten" habe die Mitarbeiterin diesen aufgrund eines Augenblicksversagens - Blackout - nebst sämtlichen Abschriften für Gegner und Partei in die Akte geheftet. Dies habe man erst bemerkt, als die Beklagte am 17. Mai 2018 eine Abschrift der Berufungsbegründung erbeten habe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 den Wieder- einsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es aus- geführt: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf einem anwaltlichen Organisationsmangel in der abendlichen Ausgangskontrolle der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruhe. Die im Fristen- kalender eingetragene Frist zur Berufungsbegründung habe nicht bereits nach erfolgter Unterzeichnung des Schriftsatzes, sondern erst nach dessen Bereitle- gung zwecks Verbringung zum Gericht gestrichen werden dürfen. Wäre in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten - wie erforderlich - eine abendliche Fristenkontrolle durchgeführt und somit sämtliche in der Ausgangs- post befindlichen Schriftstücke mit den im Fristenkalender enthaltenen Eintra- gungen abgeglichen worden, hätte man bemerkt, dass die vor der Erledigung gelöschte Frist tatsächlich noch nicht erledigt gewesen sei, da der Schriftsatz nicht für den Rechtsanwalt zum Einwurf bei Gericht bereitgelegt, sondern in die Akte geheftet worden sei. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 hat das Landgericht unter Ver- weis auf die Zurückweisung der Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig verworfen, da diese nicht fristgerecht begründet worden sei. 3 4 5 6 - 4 - Gegen beide Beschlüsse wendet sich die Beklagte mit ihren Rechtsbe- schwerden. II. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. Sie sind zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), insbesondere waren die gesondert ergangenen Be- schlüsse über die Ablehnung der Wiedereinsetzung einerseits und die Verwer- fung der Berufung als unzulässig andererseits gesondert anzufechten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16, VI ZB 7/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 6). Sie sind aber unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind. 1. Die Rechtssachen werfen weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordern sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei- ner einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde verletzen die angefochtenen Beschlüsse nicht die verfassungsrecht- lich verbürgten Ansprüche der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Ver- bindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiederein- setzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorg- faltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchst- 7 8 9 - 5 - richterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise er- schweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; NZA 2016, 122 Rn. 10; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9). 2. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltlichen Or- ganisationspflichten bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt, sondern unter Beachtung vorgenannter Grundsätze die Wie- dereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung rechtsfehlerfrei versagt und das Rechtsmittel der Beklagten folgerichtig als unzulässig verwor- fen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nach dem Vor- bringen der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf einem - ihr zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) - anwaltlichen Organisati- onsmangel (§ 233 ZPO) bei der abendlichen Ausgangskontrolle in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten beruht. a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzu- stellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätz- lich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behand- lung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8). 10 11 12 - 6 - Zu diesem Zweck hat er seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet. Zum einen dürfen die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder an- derweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maß- nahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Dabei sind die für die Kontrolle zuständigen Mitarbeiter anzuweisen, Fristen im Kalender grund- sätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert haben, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veran- lassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 10; vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8). Zum anderen gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristwahrenden Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages an- hand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige, selbständige und abschließende Kontrolle muss ge- währleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fris- tenkalender dient dabei nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Ein- tragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Ihr Sinn und Zweck liegt auch darin festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Daher ist ein Fristenkalender so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II; vom 16. Dezember 2013 - II 13 - 7 - ZB 23/12, juris Rn. 9; vom 11. März 2014 - VIII ZB 52/13, juris Rn. 5; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 10; vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, aaO; vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8; vom 16. April 2019 - VI ZB 33/17, NJW-RR 2019, 950 Rn. 8). Eine solche zusätzli- che Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, da selbst bei sachgerechten Or- ganisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 8). b) Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine den vorstehenden Maßstäben gerecht werdende Ausgangskontrolle besteht, ist nicht dargetan. Der darin liegende Organisationsmangel ist für die Fristversäu- mung auch ursächlich geworden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt ein individueller Bearbeitungsfehler der langjährigen Kanzleiangestellten Frau S. nicht allein darin, dass der unterzeichnete Schriftsatz nicht korrekt kuvertiert, mithin nicht zur Ausgangspost gelegt, sondern versehentlich in die Akte abgeheftet wurde. Die Rechtsbeschwerde weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das Einlegen dieser Sendung in die korrekte Versandtasche nicht durch den Rechtsanwalt zu kontrollieren ist und ein Fehler hierbei ein schlichtes Bürover- sehen darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 139/11, NJW- RR 2011, 1686 Rn. 7). Der maßgebliche Fehler lag vielmehr in einer zu frühen Streichung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender. Diese wurde bereits nach Un- terzeichnung des Schriftsatzes und damit, was auch die Rechtsbeschwerde in der Sache nicht in Frage stellt, zu früh gelöscht. Ein Austrag im Fristenkalender hätte erst erfolgen dürfen, nachdem der Schriftsatz zum Transport zu Gericht 14 15 16 - 8 - bereit gelegt worden ist und man sich zuvor anhand der Akte vergewissert hat, dass nichts mehr zu veranlassen ist. Einen derartigen Fehler zu erkennen und zu beheben, ist Sinn und Zweck der abendlichen Ausgangskontrolle. Dass diese integraler Bestandteil der organisatorischen Abläufe in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist, hat diese weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Dagegen wendet sich auch die Rechtsbeschwerde nicht, sondern beruft sich der Sache nach darauf, die Ursächlichkeit dieses anwaltlichen Organisationsverschuldens für das Fristversäumnis in Abrede zu stellen. c) Das Fehlen der abendlichen Fristenkontrolle war vorliegend jedoch für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich. aa) Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Anordnung zur Durchführung der beschriebenen abendlichen Ausgangskontrol- le bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiter (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 14) zu erwarten gewesen, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden wäre. Denn dann wäre aufgefallen, dass der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung noch nicht auf den Postweg gebracht worden war. bb) Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob - was die Rechtsbeschwerde in Abrede stellt - eine Ausgangskontrolle bereits am Abend der Erledigung (20. April 2018) geboten war, jedoch valide Feststellungen nicht ermöglicht hät- te, da im Kalendereintrag für diesen Tag kein Fristablauf notiert war, oder ob ein Fristenkalender vielmehr so geführt werden muss, dass eine nicht erst am Tag 17 18 19 20 - 9 - des Fristablaufs erfolgte Erledigung schon am Tag der Erledigung zu vermer- ken und an diesem Abend zu überprüfen ist, weil nur so eine zuverlässige, et- waige Bearbeitungsfehler rechtzeitig behebende allabendliche Ausgangskon- trolle durchgeführt werden könnte. cc) Jedenfalls wäre bei der Ausgangskontrolle am Tag des Fristablaufs (27. April 2018) anhand der in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke und durch Hinzuziehung der Handakten (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 13; vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 7), in welcher sich der Schriftsatz noch befand, offenbar gewor- den, dass die Frist zu früh gelöscht wurde und nicht sämtliche zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen ausgeführt worden waren. Die Berufungsbegrün- dungsfrist hätte somit durch Übersendung des Schriftsatzes per Telefax oder Einwurf in den Gerichtsbriefkasten noch gewahrt werden können. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: zu VIII ZB 103/18 AG Chemnitz, Entscheidung vom 23.02.2018 - 16 C 1761/17 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.10.2018 - 3 S 60/18 - zu VIII ZB 104/18 AG Chemnitz, Entscheidung vom 23.02.2018 - 16 C 1761/17 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 11.12.2018 - 3 S 60/18 - 21