Entscheidung
5 StR 316/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:241019B5STR316
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:241019B5STR316.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 316/19 vom 24. Oktober 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 30. Januar 2019 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Nach der Darstellung im Urteil hat sich der V-Mann, der den Angeklagten G. als Händler von Marihuana im dreistelligen Kilobereich bezeichnet hat, bei seinen Angaben betreffend den freigesprochenen Angeklagten O. G. lediglich auf „Informationen aus dem Umfeld der beiden“ gestützt (UA S. 21). 2. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 3, Abs. 6 Satz 1 StPO ist im Einklang mit den Erwägungen des Generalbundesanwalts unbegründet. - 3 - 3. Die vom Angeklagten G. erhobene Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO (Antrag auf Einholung eines wahrnehmungspsychologi- schen Gutachtens bezüglich einer Polizeibeamtin) ist bereits unzulässig, da die Revision nicht mitgeteilt hat, dass die Zeugin mit ihrer Begutachtung einver- standen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 1 StR 647/11 mwN). Sander Schneider König Berger Köhler