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Entscheidung

5 StR 487/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:221019B5STR487
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:221019B5STR487.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 487/19 vom 22. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 30. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme des – planmäßiges Vorgehen voraussetzenden (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 1 StR 249/03, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 3 Hinterlist 1) – Merkmals der Hinterlist (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat kann jedoch ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausschließen. Denn das Landgericht hat die Ver- wirklichung von zwei Varianten der gefährlichen Körperverletzung durch den jedenfalls den Tatbestand nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllenden Angeklag- ten nicht straferschwerend gewichtet. Mutzbauer Schneider König Berger Köhler