OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 447/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:221019B4STR447
5mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:221019B4STR447.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 447/19 vom 22. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar begegnet die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte sei „bereits kurz nach seiner Einreise in die Bundesrepublik straffällig geworden“, rechtlichen Be- denken. Es erschließt sich nicht, inwieweit der Umstand rascher Straffälligkeit nach Einreise in das Bundesgebiet im vorliegenden Fall die Strafzumessungsschuld erhö- hen könnte (vgl. zur Unzulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung der Aus- ländereigenschaft als solcher BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 – 3 StR 384/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 12; vom 16. März 1993 – 4 StR 602/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 13 und vom 17. Januar 2006 – 4 StR 423/05, NStZ-RR 2006, 137 [Ls]). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ange- klagte eigens zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet begeben hat, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1993 – 4 StR 602/92 aaO). Mit Blick auf die im Übrigen rechtlich unbedenklichen Strafzumessungserwä- gungen, die Annahme eines minder schweren Falles und die maßvoll bemessene Strafe schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler jedoch aus. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel