Leitsatz
V ZR 286/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:181019UVZR286
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:181019UVZR286.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 286/18 Verkündet am: 18. Oktober 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 27 Abs. 2 Nr. 2, § 43 Nr. 4 a) Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschluss- mängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Ab- schluss eines Prozessvergleichs. Hat der Verwalter mit der Prozessvertretung ei- nen Rechtsanwalt beauftragt, kann er diesem eine verbindliche Weisung zum Ab- schluss eines Prozessvergleichs erteilen. b) Vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren, können sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigen- tümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung erteilen. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Prozessvergleichs. Abweichen- de Weisungen einzelner Wohnungseigentümer an den Verwalter sind unbeacht- lich. c) Von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hinge- gen ein Beschluss, der es den Wohnungseigentümern untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss abweichende Pro- zesshandlungen vorzunehmen. - 2 - d) Die Vertretungsmacht des Verwalters und die Vollmacht des Rechtsanwalts für einen Wohnungseigentümer enden erst, wenn dieser dem Gericht die Selbstver- tretung und die Kündigung des Mandatsverhältnisses in einer § 87 Abs. 1 ZPO genügenden Form mitgeteilt hat. e) Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der in einem Beschluss- mängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer beauftragt, kann nur er dem Rechtsanwalt Weisungen für die Prozessführung erteilen und das Mandatsver- hältnis beenden, solange er zur Vertretung der Wohnungseigentümer befugt ist. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2019 - V ZR 286/18 - LG Frankfurt am Main AG Königstein im Taunus - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge- richts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2018 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die ehema- lige Verwalterin, die S. GmbH, wurde durch Beschluss vom 14. August 2014 vorzeitig abberufen. Hiergegen erhob sie Anfechtungsklage. Zur Beendi- gung des Verfahrens schlug das Amtsgericht den Abschluss eines Vergleichs vor, wonach die Wohnungseigentümer 50 % des Gewinnanteils des ausstehen- den Verwalterhonorars (3.617,60 €) zahlen sollten. Nachdem sich die S. GmbH hiermit einverstanden erklärt hatte, fand am 3. März 2016 auf Einladung des neuen Verwalters eine Eigentümerversammlung statt, in der die Woh- nungseigentümer über den Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs disku- tierten. Unter TOP 2 fassten sie gegen die Stimmen der Kläger mehrheitlich folgenden Beschluss: 1 - 4 - "a) Der Vergleichsvorschlag des Gerichts für den Anfechtungsprozess für die Verwalterabberufung auf Zahlung eines entgangenen Ge- winns in Höhe von 3.617,60 € an Firma S. GmbH wird ange- nommen. b) Mit Zahlung des vorstehend genannten Betrages sind die Ansprü- che der S. GmbH gegen die Wohnungseigentümer abgegolten und der Rechtsstreit erledigt. c) Die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufzuheben. Das heißt, beide Parteien tragen ihre Rechtsanwaltskosten selbst. Ent- standene Gerichtskosten werden geteilt." In dem Protokoll heißt es weiter: "Der Vergleichsvorschlag wurde somit angenommen." Durch Beschluss vom 12. Juli 2016 stellte das Amtsgericht trotz des Wi- derspruchs der Kläger, die mitteilten, sie seien mit dem Vergleichsabschluss nicht einverstanden, das Zustandekommen eines Vergleichs mit dem Inhalt des Eigentümerbeschlusses vom 3. März 2016 fest. Die abweichende Erklärung der Kläger sei unbeachtlich, weil sie aufgrund des gemäß § 23 Abs. 4 WEG wirk- samen Beschlusses nicht mehr materiell verfügungsbefugt seien. Mit ihrer Nichtigkeits- und Anfechtungsklage wenden sich die Kläger ge- gen den unter TOP 2 gefassten Beschluss vom 3. März 2016. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. 2 3 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter ande- rem in ZWE 2019, 221 veröffentlicht ist, weist der Beschluss vom 3. März 2016 keine Mängel auf. Insbesondere sei der Beschluss nicht außerhalb der Be- schlusskompetenz der Wohnungseigentümer gefasst worden. Teil der Amtsstel- lung des Verwalters sei seine Vertretungsberechtigung für die in einem Anfech- tungsprozess verklagten Wohnungseigentümer. Das Handeln des Verwalters betreffe eine Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft und sei deshalb klassischer Gegenstand von Beschlüssen der Wohnungseigentü- merversammlung, so dass auf einer solchen auch Weisungen an den Verwalter über das Verhalten im Anfechtungsprozess beschlossen werden könnten. Die Beschlussfassung der Gemeinschaft diene in solchen Fällen allerdings nur da- zu, ein gemeinsames prozessuales Vorgehen abzustimmen und zu koordinie- ren. Nichtig sei ein Beschluss, der in die Individualrechte der übrigen beklagten Eigentümer eingreife und diesen verbindlich ein bestimmtes Prozessverhalten vorschreibe; diese Befugnis könne dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht genommen werden. Die Beklagten hätten sich in dem angefochtenen Be- schluss aber allein über ein gemeinsames prozessuales Vorgehen abgestimmt; der Beschluss habe die Kläger - wie geschehen - nicht darin gehindert, dem Vergleich nicht zuzustimmen. Ihnen habe es auch freigestanden, eine Fortset- zung des Anfechtungsverfahrens mit der Begründung zu beantragen, der Ver- gleich sei unwirksam. 4 - 6 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Der Be- schluss vom 3. März 2016 ist nicht mangels Beschlusskompetenz der Woh- nungseigentümer nichtig. 1. Nur hierüber hat der Senat zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat nämlich die Zulassung der Revision (nur) damit begründet, dass die Frage, wie weit die Beschlusskompetenz der Eigentümer im Falle eines Vergleichsab- schlusses in einem Anfechtungsverfahren gehe, höchstrichterlich nicht geklärt und die Instanzrechtsprechung uneinheitlich sei. Hieraus ergibt sich klar und eindeutig der Wille, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken. Dass die Beschränkung nicht im Tenor enthalten ist, ist unschädlich (vgl. nur Senat, Urteil vom 8. Februar 2019 - V ZR 153/15, MDR 2019, 860 Rn. 5 mwN). Es be- stehen auch keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit, weil einzelne Be- schlussmängelgründe - wie hier das mögliche Fehlen der Beschlusskompe- tenz - abtrennbare Teile des Streitstoffs sein können (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 7; Urteil vom 8. Juli 2016 - V ZR 261/15, NJW 2017, 666 Rn. 9). Konsequenterweise wendet sich die Re- vision nur gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beschlusskom- petenz. 2. Der Senat hat bereits entschieden, ohne dass allerdings eine weitere Vertiefung angezeigt war, dass die Wohnungseigentümer nicht gehindert sind, die Einberufung einer Eigentümerversammlung mit dem Ziel zu verlangen, dem Verwalter, der sie - wie hier - in einem Beschlussmängelverfahren gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG vertritt, Weisungen zu erteilen (Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZfIR 2012, 730 Rn. 15). Als abschließend geklärt kann die Frage aber noch nicht angesehen werden. 5 6 7 - 7 - a) Zum Teil werden entsprechende Mehrheitsbeschlüsse einer Woh- nungseigentümerversammlung mangels Beschlusskompetenz als nichtig ange- sehen, weil das Gesetz eine Befugnis der Eigentümermehrheit, dem Verwalter Weisungen zur Führung eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 4 WEG zu erteilen, nicht vorsehe. Der Anfechtungsrechtsstreit sei dadurch gekennzeichnet, dass gemäß § 46 WEG nicht der teilrechtsfähige Verband Beklagter sei, sondern vielmehr alle übrigen Eigentümer der Gemeinschaft mit Ausnahme des Klägers. Welche Maßnahmen der Verwalter als „geborener Verteidiger“ des Mehrheits- willens gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ergreife und ob er beispielsweise Rechtsmittel einlege, sei im Grundsatz seinem pflichtgemäßen Ermessen zu überlassen, soweit ihm nicht einzelne Eigentümer für ihre Person eine andere Weisung erteilten. Eine ungeschriebene Beschlusskompetenz könne der Norm des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht entnommen werden (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 11. September 2015 - 73 C 17/15, juris Rn. 24; AG Erfurt, ZMR 2014, 152; Schlimme, juris PR-MietR 10/2016 Anm. 5; Ruge, AnwZert MietR 9/2014 Anm. 1; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 82, § 23 Rn. 8 Stichwort „Rechtsmittel“; Elzer, MietRB 2015, 335). b) Nach der Gegenauffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, sind die Wohnungseigentümer grundsätzlich befugt, auf einer Eigentümerversamm- lung darüber zu beschließen, wie sich der Verwalter im Prozess verhalten soll. Gegenstand der Willensbildung auf einer Eigentümerversammlung sei nicht nur die Willensbildung des teilrechtsfähigen Verbandes. Vielmehr könne über sämt- liche Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Beschluss gefasst werden. Hierzu gehöre auch das Handeln des Verwalters in einem An- fechtungsprozess (vgl. LG Frankfurt, ZWE 2016, 223; BeckOGK/Greiner, WEG [1.8.2019], § 27 Rn. 67; Zschieschack, ZWE 2018, 391 f.; Abramenko, ZMR 2014, 703, 704; Heinemann in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 27 Rn. 74 a; wohl auch juris-PK-BGB/Geiben, 8. Aufl., § 27 WEG Rn. 63, Erman/Grziwotz, 8 9 - 8 - BGB, 15. Aufl., § 27 WEG Rn. 23). Ein Beschluss, der in die Individualrechte der übrigen beklagten Wohnungseigentümer eingreife und ihnen ein bestimm- tes Prozessverhalten verbindlich vorschreibe, etwa ein Verbot der Berufungs- einlegung oder der Selbstvertretung, sei allerdings mangels Beschlusskompe- tenz nichtig (vgl. Zschieschack, ZWE 2018, 391, 393; Abramenko, ZMR 2014, 703, 704). c) Das entspricht der Auffassung des Senats (siehe oben Rn. 7) und ist richtig. Vertritt der Verwalter gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG die Wohnungsei- gentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren nach § 43 Nr. 4 WEG - dies gilt auch bei der hier gegebenen Anfechtungsklage des frühe- ren Verwalters gegen seine Abberufung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 20. Juni 2002 - V ZB 39/01, BGHZ 151, 164, 169: entsprechende Anwendung) - können sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung erteilen. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Prozessvergleichs. Von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hingegen ein Beschluss, der es den Wohnungseigentümern untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss abweichende Prozesshandlungen vorzuneh- men. aa) Weil der Verwalter die Wohnungseigentümer in einem Beschluss- mängelverfahren nach außen umfassend vertreten und für diese auch einen Prozessvergleich schließen kann, ergibt sich für die Wohnungseigentümer ein Koordinierungsbedarf. (1) Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt, im Na- men aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnah- men zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonsti- 10 11 12 - 9 - gen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Woh- nungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 WEG im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen. Nach der Recht- sprechung des Senats begründet § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG hinsichtlich der ge- nannten Passivprozesse eine umfassende und im Außenverhältnis uneinge- schränkte gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters (vgl. Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZfIR 2013, 730 Rn. 13 ff.). Dies entspricht gerade bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften mit einer Vielzahl von Wohnungseigentümern einem praktischen Bedürfnis. Deren Prozessführung wird insbesondere in den Beschlussmängelverfahren im Sinne von § 43 Nr. 4, § 46 Abs. 1 WEG - jedenfalls zunächst - in eine Hand gelegt und somit praxis- gerecht kanalisiert (zutreffend Bonifacio, ZWE 2013, 371). Auf diese Weise hat der Gesetzgeber das Beschlussanfechtungsverfahren einem Verbandsprozess angenähert (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZfIR 2013, 730 Rn. 14; Urteil vom 8. Februar 2019 - V ZR 153/18, MDR 2019, 860 Rn. 19). Aus Gründen der Rechtssicherheit muss hierbei die Reichweite der prozessualen Vertretungsbefugnis des Verwalters klar umrissen sein und darf nicht von unbe- stimmten Rechtsbegriffen abhängen (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, aaO Rn. 15). Ob den Wohnungseigentümern ohne die Vertre- tung ein „Rechtsnachteil“ droht, ist deshalb für den Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht des Verwalters unerheblich. Darf der Verwalter die beklagten Wohnungseigentümer umfassend vertreten, darf er auch einen Rechtsanwalt beauftragen (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, aaO Rn. 13). (2) Die gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters für die in einem Be- schlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs (so auch Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., vor §§ 43 ff. Rn. 71; BeckOGK/Greiner, WEG [1.8.2019], § 27 Rn. 72; Spiel- bauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 27 Rn. 25; Ricke/Schmid/ 13 - 10 - Abramenko, WEG, 5. Aufl., § 27 Rn. 82; Bergerhoff, NZM 2007, 425, 428 f.; Zschieschack, ZWE 2018, 391, 392). Hat der Verwalter mit der Prozessvertre- tung einen Rechtsanwalt beauftragt, kann er diesem eine verbindliche Weisung zum Abschluss eines Prozessvergleichs erteilen. Für eine entsprechende Ver- tretungsmacht des Verwalters spricht bereits der Wortlaut des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG, da zu der „Führung“ eines Prozesses auch der Abschluss eines Pro- zessvergleichs gehört. Gemäß § 278 Abs. 1 ZPO soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Dem entspricht es, dass eine Prozessvollmacht ge- mäß § 81 ZPO im Regelfall die Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich umfasst. Für die Vertretungsmacht des Verwalters in den in § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG genannten Passivprozessen gilt nichts Anderes. Die Gegenauffassung (vgl. AG Düsseldorf, ZMR 2016, 147; Bär- mann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 27 Rn. 148; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 83; Staudinger/Jacoby, BGB [2018], § 27 Rn. 141; Dötsch, NZM 2013, 625, 628; Schmid, ZWE 2012, 168; ders., MDR 2010, 781, 784) überzeugt nicht. Zur Begründung wird zum Teil auf das fehlende Eilbedürfnis bzw. darauf verwiesen, dass den Wohnungseigentümern bei Nichtabschluss eines Prozessvergleichs kein Rechtsverlust drohe (vgl. AG Düsseldorf, ZMR 2016, 147; Staudin- ger/Jacoby, BGB [2018], § 27 Rn. 141). Hierauf kommt es im Rahmen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht an (siehe oben Rn. 12). Andere stellen den materiell- rechtlichen Charakter in den Vordergrund, den der Prozessvergleich auch habe; der Verwalter könne im Prozess nicht mehr an materiell-rechtlichen Erklärungen abgeben als außerhalb des Prozesses (Schmid, ZWE 2012, 168; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 83). Dabei wird aber nicht berücksichtigt, dass der Pro- zessvergleich trotz der Doppelnatur eine Einheit bildet, die eine gegenseitige Abhängigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiell-rechtlichen Rege- lungen bewirkt (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 275/04, 14 - 11 - BGHZ 164, 190, 194). Besteht eine Prozessvollmacht (§ 81 ZPO) oder eine gesetzliche Vertretungsmacht zur Führung eines Prozesses (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG), berechtigt diese grundsätzlich auch zur Abgabe der für die Wirksamkeit des Prozessvergleichs erforderlichen materiell-rechtlichen Erklärungen, da an- dernfalls der Abschluss des Prozessvergleichs nicht möglich wäre (vgl. zur Pro- zessvollmacht MüKoZPO/Toussaint, ZPO, 5. Aufl., § 81 Rn. 22 mwN). Voraus- zusetzen ist hierbei allerdings, dass die Wohnungseigentümer selbst über die für einen Vergleichsabschluss erforderliche Rechtsmacht verfügen (vgl. allge- mein hierzu Dötsch, NZM 2013, 625, 628 mit Beispielen; siehe auch BeckOGK/Greiner, WEG [1.8.2019], § 27 Rn. 72, 72.1), da die Vertretungs- macht des Verwalters nicht weiter reichen kann als die Befugnis der von ihm vertretenen Wohnungseigentümer. (3) Der Befugnis des Verwalters, einen Prozessvergleich zu schließen, steht nicht entgegen, dass gemäß § 83 ZPO eine Prozessvollmacht - abwei- chend von dem Regelfall des § 81 ZPO - dahingehend beschränkt werden kann, dass die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich von der Vollmacht nicht erfasst werden soll. Eine solche Beschränkung ergibt sich nämlich für den Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht des Verwalters aus § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht. Dass diese Vorschrift dem Verwalter im Außenverhältnis auch die Befugnis zum Abschluss prozessbezogener materiellrechtlicher Rechtsge- schäfte einräumt, lässt sich im Übrigen aus § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG ableiten, wonach der Verwalter mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits ge- mäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 WEG eine Gebührenvereinbarung treffen kann (so auch Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., vor §§ 43 ff. Rn. 71). 15 - 12 - bb) Da die hiernach umfassende Vertretungsbefugnis des Verwalters den Wohnungseigentümern weder ihre Entscheidungsbefugnis noch ihre ge- meinschaftliche Geschäftsführung nimmt, können sie ihm im Hinblick auf die Prozessführung Weisungen erteilen (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZfIR 2012, 730 Rn. 15). Die hierfür im Innenverhältnis der Woh- nungseigentümer erforderliche Koordinierung kann durch einen Beschluss in einer Eigentümerversammlung erfolgen. Die Beschlusskompetenz der Woh- nungseigentümer folgt aus § 20 Abs. 1 WEG i.V.m. § 21 Abs. 1 und 3 WEG. (1) Nach § 20 Abs. 1 WEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftli- chen Eigentums den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 WEG. § 21 Abs. 1 WEG bestimmt, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, soweit nicht gesetzlich oder durch Vereinbarung etwas anderes be- stimmt ist, den Wohnungseigentümern zusteht, wobei diese nach § 21 Abs. 3 WEG - soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch eine Vereinbarung geregelt ist - durch Stimmenmehrheit beschließen können. Der Begriff der Verwaltung im Sinne von § 21 WEG ist weit zu verstehen (Se- nat, Urteil vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 Rn. 11; Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, NJW 2016, 2177 Rn. 26). (2) Auch wenn die Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage keine originäre Angelegenheit des Verbands ist, weil das Verfahren nach § 46 Abs. 1 WEG nicht als Verbandsprozess, son- dern als Mitgliederprozess ausgestaltet ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 26/14, NJW 2015, 930 Rn. 12), besteht ein enger Gemeinschafts- bezug. Gegenstand der Klage ist nämlich ein Beschluss der Wohnungseigen- tümer, der den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen muss. Die Einhaltung dieser Grundsätze lässt sich nur durchsetzen, wenn Wohnungs- eigentümer einen Beschluss anfechten können. Auf der anderen Seite muss 16 17 18 - 13 - aber das gemeinschaftsbezogene Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an dem Bestand eines mehrheitlich gefassten Beschlusses und dessen effekti- ve Wahrnehmung Berücksichtigung finden. Denn Beschlüsse, die ordnungs- mäßiger Verwaltung entsprechen, sollen nicht aufgehoben, sondern bestands- kräftig werden. Da eine effektive Verteidigung der gefassten (ordnungsmäßi- gen) Beschlüsse nur gewährleistet ist, wenn dem Verwalter die für die Wahr- nehmung seiner Befugnisse notwendigen Geldmittel zur Verfügung stehen, hat der Senat es deshalb als zulässig angesehen und eine entsprechende Be- schlusskompetenz bejaht, wenn die Wohnungseigentümer im Gesamtwirt- schaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen Mittel für die Verteidigung gegen absehbare Beschlussanfechtungsklagen ansetzen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 26/14, aaO Rn. 9 ff.). (3) Der Gemeinschaftsbezug des Beschlussanfechtungsprozesses hat bei der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs der Verwaltung zur Folge, dass auch eine diesbezügliche Weisung der Wohnungseigentümer an den Verwalter als Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums i.S.d. § 21 Abs. 3 WEG zu qualifizieren ist. Weil es die Wohnungseigentümerversammlung ist, die den streitgegenständlichen Beschluss gefasst hat und ihn gegebenenfalls wie- derholen, aufheben oder ändern kann, muss es in der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung liegen, dem Verwalter Weisungen zur Prozessführung zu erteilen (so auch BeckOGK/Greiner, WEG [1.8.2019], § 27 Rn. 67). (4) Nur damit kann dem bei Anfechtungsprozessen bestehenden Koordi- nierungsbedarf angemessen Rechnung getragen werden. Dies gilt sowohl für die Wohnungseigentümer als auch für den Verwalter. Er übt die ihm eingeräum- te Vertretungsbefugnis nicht im eigenen, sondern im Interesse der Wohnungs- eigentümer aus. Er muss deshalb ihre Interessen und ggf. auch ihre von seiner eigenen Einschätzung abweichende Auffassung beachten. Andernfalls kann er 19 20 - 14 - sich schadensersatzpflichtig machen. Gerade in größeren Wohnungseigentü- mergemeinschaften lässt sich die Koordinierung der Willensbildung der Woh- nungseigentümer aber nur im Rahmen einer Wohnungseigentümerversamm- lung herbeiführen. Da die Meinungen, wie der Prozess durch den Verwalter ge- führt werden soll, auseinandergehen können, muss eine Mehrheitsentschei- dung möglich sein. (5) An der Beschlusskompetenz ändert sich nichts, wenn zwischen der Klageerhebung im Anfechtungsprozess und der Beschlussfassung in der Eigen- tümerversammlung, in der über das gemeinsame prozessuale Vorgehen abge- stimmt wird, ein Eigentümerwechsel stattgefunden und deshalb nicht der frühe- re, sondern der aktuelle Eigentümer an der Versammlung teilgenommen hat. So soll es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier verhalten haben. Ein Eigentümerwechsel hat zwar zur Folge, dass der bisherige Eigen- tümer an der Eigentümerversammlung nicht teilnehmen darf, obwohl er gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO weiter Beklagter des Anfechtungsprozesses bleibt. Die Eigentümerversammlung setzt sich nämlich aus der Gesamtheit der anwe- senden oder vertretenen Eigentümer zusammen (vgl. Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 24 WEG Rn.9 f.); hierbei ist Eigentümer nur, wer zur Zeit der Einberufung im Grundbuch eingetragen ist (vgl. jurisPK-BGB/Reichel-Scherer, 8. Aufl., § 24 WEG Rn. 6; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 24 WEG Rn. 9 f.). Dies führt aber nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Ver- fahrensrechte des früheren Eigentümers. Diese werden von dem neuen Eigen- tümer wahrgenommen, der sich insoweit mit seinem Vertragspartner abzustim- men hat. Darüber hinaus ist der frühere Eigentümer von dem Verwalter über den Verlauf des Anfechtungsverfahrens zu unterrichten, da er von ihm weiter vertreten wird. Die gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG dauert für einen aus der Gemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungseigentümer so lange fort, wie gemeinschaftliche Verpflichtungen der 21 - 15 - Wohnungseigentümer gegenüber Dritten aus der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft abzuwickeln sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1980 - VII ZR 276/79, BGHZ 78, 167, 175 f.; Heinemann in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 27 Rn. 65; MüKoBGB/Engelhardt,8. Aufl., § 27 WEG Rn. 26). Schließlich hat der frühere Eigentümer ebenso wie die anderen beklag- ten Eigentümer die Möglichkeit, sich in dem Anfechtungsprozess selbst zu ver- treten (vgl. dazu näher unten II.2.c) cc) (1)). (6) Dass die Wohnungseigentümer die Kompetenz haben, dem Verwalter im Wege eines den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes entspre- chenden Beschlusses Weisungen für die Führung des Anfechtungsprozesses zu erteilen, schließt nicht aus, dass sich die verklagten übrigen Wohnungsei- gentümer mit dem Verwalter und ggf. mit dem sie vertretenden Rechtsanwalt außerhalb einer Eigentümerversammlung und ohne die Anwesenheit des An- fechtungsklägers über das Vorgehen in dem Beschlussanfechtungsklageverfah- ren abstimmen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2016 - V ZR 261/15, NJW 2017, 666 Rn. 12; siehe auch Zschieschack, ZWE 2018, 391, 393 f.; Schmidt- Räntsch, ZWE 2018, 2, 12). Dies kann insbesondere in Fällen zweckmäßig sein, in denen es um prozesstaktische Fragen geht, etwa im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Prozessvergleichs. Sind sich die Wohnungseigentü- mer über das Prozessverhalten einig, kann der Verwalter entsprechend ange- wiesen werden. Eine für den Verwalter verbindliche Mehrheitsentscheidung kann jedoch im Rahmen solch informeller Zusammenkünfte nicht getroffen wer- den. Dies ist nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses im Rahmen einer Eigen- tümerversammlung und unter Beachtung der hierfür in §§ 23 bis 25 WEG vor- geschriebenen Förmlichkeiten möglich. Hierzu gehört auch das Teilnahmerecht des anfechtenden Wohnungseigentümers, der allerdings gemäß § 25 Abs. 5 Fall 2 WEG von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen ist, da die Vor- schrift nicht nur die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits - so der 22 - 16 - Wortlaut - sondern auch die Zwischenschritte erfasst (vgl. BeckOGK/Greiner, WEG [1.8.2019], § 27 Rn. 67; Zschieschack, ZWE 2018, 391, 392; Schmidt- Räntsch, ZWE 2018, 2, 12). An einen solchen Beschluss ist der Verwalter ge- mäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gebunden. cc) Das Bestehen einer Beschlusskompetenz für die Erteilung von Wei- sungen für die Prozessführung des Verwalters führt nicht dazu, dass die pro- zessualen Rechte der Wohnungseigentümer, die auf ihrer Stellung als Beklagte in dem Anfechtungsprozess beruhen, unangemessen eingeschränkt würden. Hat ein Beschluss der Wohnungseigentümer zum Inhalt, den einzelnen Woh- nungseigentümern die Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte zu untersa- gen, ist er mangels Beschlusskompetenz nichtig. (1) Die Beschlusskompetenz besteht nur in dem Umfang, in dem auch der Verwalter gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG zur Vertretung der Wohnungsei- gentümer befugt ist. Die Vertretungsmacht des Verwalters endet, wenn ein Wohnungseigentümer - wozu er berechtigt ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZfIR 2013, 730 Rn. 15; Urteil vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 9) - sich in dem Prozess selbst vertritt oder durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lässt (so auch Bonifacio, ZWE 2013, 368, 372). In diesem Fall besteht für eine Vertretung dieses Wohnungs- eigentümers durch den Verwalter kein Bedürfnis (mehr); die Entscheidung des Gesetzgebers, das Beschlussmängelverfahren nicht als Verbandsprozess aus- gestaltet, es einem solchen vielmehr nur angenähert zu haben, muss beachtet werden. Die grundsätzliche Befugnis der Wohnungseigentümer zur privatauto- nomen Wahrnehmung ihrer verfahrensrechtlichen Belange (Art. 2 Abs. 1 GG) dürfen deshalb nicht weitergehend eingeschränkt werden, als dies durch die Zwecke des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG zwingend geboten ist. Da diese nicht dahin gehen, Wohnungseigentümern die aktive privatautonome Beteiligung an sie 23 24 - 17 - betreffenden Verfahren unverhältnismäßig zu erschweren, verliert der Verwalter seine verfahrensrechtliche Stellung, wenn ein Wohnungseigentümer die Pro- zessführung selbst oder durch einen Anwalt übernimmt (so auch Bär- mann/Roth, 14. Aufl., WEG, § 45 Rn. 10). (2) § 27 Abs. 4 WEG, wonach die dem Verwalter unter anderem nach Abs. 2 zustehenden Aufgabenbefugnisse durch Vereinbarung der Wohnungsei- gentümer im Außenverhältnis nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können, steht dem nicht entgegen. Bei einer Selbstvertretung der Wohnungsei- gentümer wird die Vertretungsmacht des Verwalters nicht eingeschränkt, viel- mehr endet sie kraft Gesetzes (vgl. Bärmann/Seuß/Bergerhoff, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 79 Rn. 9). Demgegenüber haben die Woh- nungseigentümer nicht die Rechtsmacht, ohne eine Selbstvertretung in dem Prozess die Vertretungsmacht des Verwalters zu beenden. dd) Die hiernach gebotene Differenzierung danach, ob sich der Be- schluss auf die Prozessvertretung durch den Verwalter oder auf die eigene Pro- zessvertretung der Wohnungseigentümer bezieht, ermöglicht auch eine prakti- kable Lösung der Frage, wie mit unterschiedlichen Weisungen der Wohnungs- eigentümer gegenüber dem Verwalter bzw. gegenüber dem von diesem man- datierten Rechtsanwalt umzugehen ist (in dieser Hinsicht skeptisch Kappus, NJW-Spezial 2019, 130, 131). (1) Vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümer in einem Anfech- tungsprozess, ohne dass er einen Rechtsanwalt mandatiert hat, ist er im Innen- verhältnis zu den Wohnungseigentümern an die Weisungen gebunden, die ihm die Wohnungseigentümer in einem Mehrheitsbeschluss im Hinblick auf die Pro- zessführung erteilt haben. Erteilt ein Wohnungseigentümer dem Verwalter eine hiervon abweichende Weisung oder teilt er ihm mit, nicht mehr von ihm vertre- 25 26 27 - 18 - ten werden zu wollen, ist dies unbeachtlich. Erst mit der Anzeige der Selbstver- tretung bei Gericht endet die Vertretungsmacht des Verwalters, so dass die von ihm ab diesem Zeitpunkt abgegebenen Prozesserklärungen für den sich selbst vertretenden Wohnungseigentümer keine Rechtswirkungen mehr entfalten kön- nen. Hat ein Wohnungseigentümer bereits vor einer Beschlussfassung über das prozessuale Vorgehen des Verwalters als Vertreter der Wohnungseigentümer seine Selbstvertretung gegenüber dem Gericht angezeigt, kann der Verwalter diesen Wohnungseigentümer nicht wirksam gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ver- treten. Etwaige Mehrheitsbeschlüsse zur Prozessführung des Verwalters ver- mögen hieran nichts zu ändern. Umgekehrt kann ein solcher Wohnungseigen- tümer aber in einer Wohnungseigentümerversammlung über die Prozessfüh- rung des Verwalters kraft Natur der Sache auch nicht mehr mitstimmen. (2) Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer beauftragt, gilt im Grundsatz nichts anderes. Nur er kann dem Rechtsanwalt verbindliche Wei- sungen für die Prozessführung erteilen und das Mandatsverhältnis beenden, solange er zur Vertretung der Wohnungseigentümer befugt ist. Hieran ändert es nichts, dass nicht der Verwalter Vertragspartner des Rechtsanwalts ist, sondern die Wohnungseigentümer. Könnten sie dem Rechtsanwalt Weisungen erteilen, die im Widerspruch zu dem von dem Verwalter auf der Grundlage eines Mehr- heitsbeschlusses erteilten Weisungen stehen, oder könnten sie das Mandats- verhältnis gegen den Willen des Verwalters kündigen, liefe die von dem Ge- setzgeber in § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG vorgesehene Möglichkeit der Prozessfüh- rung durch den Verwalter weitgehend leer. Insoweit genießt die gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters den Vorrang. Aus demselben Grund verstößt der Rechtsanwalt durch die Nichtbeachtung der Weisung eines einzelnen Woh- nungseigentümers, die der Weisung des Verwalters widerspricht, nicht gegen das berufsrechtliche Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43 28 - 19 - Abs. 4 BRAO). Der Rechtsanwalt ist wirksam beauftragt und nimmt das Man- danteninteresse wahr, dessen Inhalt aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Verwalter vorgegeben wird (so auch BeckOGK/Greiner, WEG [1.8.2019], § 27 Rn. 69; aA Kappus, NJW-Spezial 2019, 130, 131). (3) Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Wohnungseigentümer das Mandatsverhältnis kündigen können, und bedeutet nicht, dass den Erklärungen des von dem Verwalter beauftragten Rechtsanwalts stets der Vorrang gegen- über eigenen Prozesserklärungen der Wohnungseigentümer bzw. der von ihnen gesondert beauftragten Rechtsanwälten zukommt (so aber BeckOGK/Greiner, WEG [1.8.2019], § 27 Rn. 69 f.). Endet die Vertretungs- macht des Verwalters für die Wohnungseigentümer, weil diese sich selbst ver- treten, gibt es für eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit des Mandats- verhältnisses durch die einzelnen Wohnungseigentümer keinen Grund mehr. Insoweit müssen allerdings die Voraussetzungen beachtet werden, die das Ver- fahrensrecht für das Erlöschen einer Prozessvollmacht vorsieht. Die Vertre- tungsmacht des Verwalters und die Vollmacht des Rechtsanwalts für einen Wohnungseigentümer enden erst, wenn dieser dem Gericht die Selbstvertre- tung und die Kündigung des Mandatsverhältnisses in einer § 87 Abs. 1 ZPO genügenden Form mitgeteilt hat. Handelt es sich um einen Prozess, bei dem die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, wie dies bei einem Anfechtungsprozess vor dem Amtsgericht gemäß § 23 Nr. 2 c) GVG i.V.m. § 43 Nr. 4 WEG der Fall ist, bedarf es der Anzeige der Mandatskündi- gung gegenüber dem Gericht (§ 87 Abs. 1 Alt. 1 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt vertritt der Wohnungseigentümer sich selbst. Entscheidet sich der Wohnungs- eigentümer zur Selbstvertretung erst in der Rechtsmittelinstanz, also vor dem Landgericht als Berufungsgericht oder dem Bundesgerichtshof als Revisions- instanz, bei denen Anwaltszwang herrscht (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO), setzt die Beendigung der Vollmacht gemäß § 87 Abs. 1 Alt. 2 ZPO die Anzeige 29 - 20 - der Bestellung eines anderen (zugelassenen) Anwalts voraus (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 11). (4) Auch wenn es - wie hier - um die Frage geht, ob ein Prozessvergleich geschlossen werden soll, hat der Verwalter für sein weiteres Prozessverhalten einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer zu beachten. Solange sich ein in der Abstimmung unterlegener Wohnungseigentümer vor dem Gericht nicht selbst (wirksam) vertritt, können der Verwalter und der von ihm mandatier- te Rechtsanwalt die von der Mehrheit gewünschte Zustimmung zu dem Ab- schluss eines Prozessvergleichs im Namen aller beklagten Wohnungseigentü- mer einschließlich der überstimmten Wohnungseigentümer abgeben. Wenn jedoch ein Wohnungseigentümer seine eigene Vertretung gegenüber dem Ge- richt wirksam herbeigeführt hat, kann er von dem Verwalter bzw. dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nicht mehr vertreten werden. Da die Beklagten einer Beschlussmängelklage notwendige Streitgenossen sind (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 13) und einzelne Streitge- nossen in der Regel nicht die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand im Ganzen haben, kommt es für die Wirksamkeit des Ver- gleichs auf die Zustimmung aller Streitgenossen und damit auch auf diejenige des sich selbst vertretenden Wohnungseigentümers an (vgl. allgemein Zöl- ler/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 62 Rn. 27; MüKoZPO/Schultes, 5. Aufl., § 62 Rn. 49). 3. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hält sich der Beschluss vom 3. März 2016 innerhalb des vorstehend ausgeführten Rahmens, da er die Individualrechte der einzelnen Eigentümer nicht unangemessen einschränkt. Die in vollem Umfang nachprüfbare Auslegung des Berufungsgerichts (vgl. Se- nat, Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, NJW 2016, 2177, 2178 Rn. 20 mwN) ist zutreffend. 30 31 - 21 - a) Dass ausweislich des Wortlauts des Beschlusses „der Vergleichsvor- schlag angenommen wurde“, besagt zu den eigenen prozessualen Rechten der Wohnungseigentümer nichts. Auch das Verhandlungsprotokoll lässt keinen Aufschluss darüber zu, ob sich die Eigentümer lediglich über das prozessuale Vorgehen des Verwalters und des Rechtsanwalts abstimmen oder darüber hin- aus den Miteigentümern ein bestimmtes Prozessverhalten vorschreiben wollten. b) Wie die Beklagten zutreffend ausführen, ist indes bei Fehlen konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die zu einer gesetzmäßi- gen Verwaltung verpflichteten Wohnungseigentümer im Zweifel keinen rechts- widrigen Beschluss fassen wollen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Septem- ber 1999 - V ZB 17/99, NJW 1999, 3713, 3715; Urteil vom 17. April 2015 - V ZR 12/14, ZWE 2015, 335, 337 Rn. 28; siehe speziell zu der Auslegung von Beschlüssen im Zusammenhang mit der Prozessvertretung der Wohnungsei- gentümer durch den Verwalter in einem Anfechtungsprozess auch Abramenko, ZMR 2014, 703, 705). Nach diesem Grundsatz ist der Beschluss so zu verste- hen, dass sich die Eigentümer darauf beschränkt haben, dem Verwalter und dem von diesem beauftragten Rechtanwalt im Rahmen der - bis zur Selbstver- tretung der Kläger - bestehenden Vertretungsmacht eine Weisung zu dem wei- teren Vorgehen in dem Prozess zu erteilen. Damit wird den Eigentümern nicht das Recht verwehrt, sich in dem Prozess selbst zu vertreten und aus eigenem Recht von der Mehrheitsmeinung abweichende Prozesserklärungen abzuge- ben, insbesondere dem Vergleichsvorschlag nicht zuzustimmen. c) In diesem Sinne haben auch die Kläger den Beschluss verstanden und nach ihrem eigenen Vorbringen in der Revisionsbegründung bereits vor Abschluss des Prozessvergleichs in dem Vorprozess angezeigt, sich nunmehr selbst zu vertreten und dem Amtsgericht mitgeteilt, dem Vergleichsvorschlag nicht zuzustimmen. Ob das Amtsgericht vor diesem Hintergrund in dem Vorpro- 32 33 34 - 22 - zess das Zustandekommen eines Prozessvergleichs durch den Beschluss vom 12. April 2016 feststellen durfte, ist zweifelhaft, bedarf hier aber keiner Ent- scheidung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Königstein im Taunus, Entscheidung vom 23.08.2017 - 21 C 375/16 (17) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.10.2018 - 2-09 S 71/17 - 35