Entscheidung
3 StR 345/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:151019B3STR345
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:151019B3STR345.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 345/19 vom 15. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der aus- wärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 17. April 2019 im Ausspruch über die Einziehung der Täterbekleidung - Käppi, Kapuzensweatshirt Nike, Nike Sportschuhe - aufgehoben; insoweit wird von einer Entschei- dung abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Einziehung des Wertersatzes des durch die Taten Erlangten ange- ordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Ver- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Einziehungsentscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zu- schrift ausgeführt: "Indes kann die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben, soweit das Landgericht die vom Angeklagten zumindest bei einem Teil der Ta- ten (UA S. 10) getragene Oberbekleidung (UA S. 8) als Tatmittel einge- zogen hat (UA S. 19). Nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 StGB können Ge- genstände, die zur Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden sind oder dazu bestimmt waren, als Tatmittel der Einziehung unterliegen. Tatmittel in diesem Sinne sind nicht nur solche Gegenstände, die bei Be- gehung der eigentlichen Tat Verwendung gefunden haben oder finden sollten, sondern auch jene, die die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendigung überhaupt ermöglicht oder zu ihrer Durchführung gedient haben oder hierzu erforderlich waren. Jedoch genügt die Benutzung eines Gegenstandes nur bei Gelegenheit der Tat nicht. Erforderlich ist darüber hinaus, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des delik- tischen Vorhabens fördert oder nach der Planung des Täters fördern soll (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 3 StR 165/02 -, juris Rdn. 3; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 1 StR 264/18 -, juris Rdn. 4). Die Urteilsfeststellungen legen jedoch nicht dar, dass den bei Begehung der Taten getragenen Kleidungsstücken und Schuhen nach der Vor- stellung des Angeklagten irgendeine deliktsbezogene Bedeutung zu- kommen sollte. Insbesondere ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass einzelne dieser Stücke oder die Oberbekleidung in ihrer Gesamtheit nach dem Tatplan des Angeklagten beispielsweise dazu bestimmt wa- ren, seine Identifizierung zu verhindern oder die Flucht vom Tatort zu begünstigen. Da es sich um Alltagsgegenstände handelt, versteht sich eine derartige Zweckbestimmung allein aufgrund der Eigenschaften der Einziehungsgegenstände als Kopfbedeckung (Käppi), mögliche Kopf- bedeckung (Kapuzensweatshirt) und Sportschuh auch nicht etwa von selbst. Einer Zurückverweisung zur Entscheidung über die Einziehung dieser Gegenstände bedarf es jedoch nicht. Der Senat kann von der Ein- ziehung insoweit gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO absehen." Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an und verfährt entsprechend. 2 3 - 4 - 2. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Gericke Wimmer Hoch Erbguth 4