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Entscheidung

4 StR 275/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:101019B4STR275
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:101019B4STR275.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 275/19 vom 10. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 28. Mai 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall III. 2. a) der Urteils- gründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in zwei Fäl- len in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revisi- on des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten unerlaubten Besit- zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall III. 2. a) der Urteils- gründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte Mitte des Jahres 2016 mit einem unbekannten Lieferanten den Ankauf von 30 Gramm Kokain, von denen 20 Gramm zur gewinnbringenden Weiterveräußerung und 10 Gramm zum Eigenkonsum vorgesehen waren. Das Kokain mit einem Wirkstoff- gehalt von mindestens 80 % Kokainhydrochlorid wurde Mitte 2016 und Anfang April 2017 in zwei Teilmengen zu jeweils 15 Gramm geliefert, wobei der Ange- klagte von jeder Teillieferung 10 Gramm gewinnbringend verkaufte und 5 Gramm selbst konsumierte. Die erste Teillieferung war zum Zeitpunkt der zwei- ten Lieferung vollständig verkauft bzw. verbraucht. Nach dem festgestellten Sachverhalt erlangte der Angeklagte die für die strafbaren Umgangsformen des Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln maßgebliche tatsächliche Verfügungsgewalt (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 1193 und 1324 jeweils mwN) lediglich über die zeitlich nacheinander erfolg- ten Teillieferungen, deren zum Eigenkonsum bestimmten Anteile jeweils den Grenzwert zur nicht geringen Menge nicht erreichten. Tatsächliche Sachherr- schaft über die gesamte bei der Bestellung zum Eigenkonsum vorgesehene Betäubungsmittelmenge hatte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt inne. Der Angeklagte hat sich daher mit Blick auf die zum Eigenkonsum bestellte und er- haltene Betäubungsmittelmenge nicht wegen unerlaubten Besitzes von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig gemacht, die zu dem einheitlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge je- weils in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2015 – 2 StR 2 3 4 - 4 - 252/14, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2; vom 19. September 2001 – 3 StR 268/01, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; vgl. We- ber, aaO, § 29a Rn. 204). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei er nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon absieht, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Ur- teilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchände- rung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Soweit die Strafkammer auch im Fall III. 2. b) der Urteilsgründe bei ih- rer rechtlichen Würdigung fehlerhaft auf die Gesamtmenge des ebenfalls in zwei Teillieferungen bezogenen, zum Eigenkonsum bestimmten Marihuanas abgestellt hat, stellt dies den Schuldspruch wegen tateinheitlich verwirklichten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht in Frage, weil eine der Teillieferungen eine nicht geringe Menge umfasste. 5 6 - 5 - 3. Durch die Schuldspruchänderung im Fall III. 2. a) der Urteilsgründe und die unzutreffende Bewertung der Besitzverhältnisse durch die Strafkammer im Fall III. 2. b) der Urteilsgründe werden die zugehörigen Einzelstrafen nicht berührt. Denn das Landgericht hat weder die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall III. 2. a) der Urteilsgründe noch den Umfang der zum Eigenkonsum vorgesehenen Betäubungsmittelmengen in der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Sost-Scheible Bender Quentin Feilcke Bartel 7