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Entscheidung

1 StR 407/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:101019B1STR407
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:101019B1STR407.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 407/19 vom 10. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2019 nach Anhö- rung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts ‒ zu 3. auf des- sen Antrag ‒ gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Weiden i.d. OPf. vom 16. Mai 2019 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es die 1 - 3 - „Einziehung des Wertersatzes“ in Höhe von 41.300 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Ange- klagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um- fang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte an fünf Tagen im Zeitraum vom 7. November 2017 bis zum 13. Dezember 2017 in drei Fällen jeweils ein Kilogramm und in zwei weiteren Fällen 1.200 und 1.800 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Tet- rahydrocannabinol und veräußerte das Marihuana mit Gewinn weiter. Der Liefe- rant B. übergab dem Angeklagten das Marihuana „größtenteils auf Kommis- sion, das heißt unter Verrechnung mit erfolgten Teilzahlungen bei Folgeliefe- rungen… Die sich daraus ergebenden o.g. Kaufpreise wurden jedoch größten- teils an den anderweitig Verfolgten B. seitens des Angeklagten jedenfalls im Nachgang bezahlt.“ 2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Bewertung der vorgenannten Taten als im Ver- hältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehend wird von den zugrunde liegenden Feststellungen nicht getragen. Selbst ohne eine für alle Umsatzge- schäfte teilidentische Ausführungshandlung verbinden sich mehrere Handels- geschäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungsein- heit, wenn es im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung zur Entgegen- nahme weiterer Betäubungsmittel aus Anlass der Bezahlung zuvor „auf Kom- mission“ erhaltener Rauschgiftmengen kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 28; vom 22. Mai 2019 – 4 StR 579/18 Rn. 3; vom 7. Mai 2019 – 2 StR 129/19 Rn. 3 und vom 2 3 4 - 4 - 13. August 2019 – 5 StR 359/19 Rn. 2). Damit käme ein tateinheitliches Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in der jeweiligen Anzahl der Einzelgeschäfte) in Betracht, wenn im Rahmen einer bestehenden Han- delsbeziehung bei Lieferung der neuen Betäubungsmittelmenge die vorange- gangene bezahlt worden wäre. Allerdings verhalten sich die Urteilsgründe nicht eindeutig zu den Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit. Die Sa- che bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. 3. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die der Einziehung sind von diesem Wertungsfehler nicht be- rührt und können ebenso wie die Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Allerdings zieht die Aufhebung des Strafausspruchs den Wegfall des angeordneten Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe nach sich. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Raum Bellay Fischer Bär Pernice 5