Entscheidung
2 StR 337/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:091019B2STR337
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:091019B2STR337.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 337/19 vom 9. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 8. April 2019, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 390 Fällen zu einer „Freiheitsstrafe“ von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, von der sechs Monate als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten ein Berufsverbot verhängt und eine Ein- ziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der als Ver- mögensberater tätige Angeklagte ab Anfang des Jahres 2008 eigenmächtig und entgegen dem Willen der von ihm betreuten Kunden den Verkauf von Wertpa- pieren aus deren Depots sowie „Auszahlungen von Depots bzw. Verrechnungs- konten“. Zur Tatausführung fälschte der Angeklagte „auf den jeweiligen Auf- 1 2 - 3 - tragsformularen“ die Unterschriften der ihm vertrauenden Kunden, indem er Unterschriften einkopierte oder Auftragsformulare mit Blankounterschriften ver- wendete, die er kopierte und eigenmächtig ausfüllte. Ihm war bewusst, dass „die Zahlungsanweisungen zu seinen Gunsten“ bei der depotführenden Bank „zu der Annahme führten, die Transaktion sei berechtigt“ und entsprechend durchgeführt werde. Durch „133 manipulierte Aufträge und hierdurch ausgelöste 180 Überweisungsvorgänge“ hat er die Überweisung von insgesamt 134.811,71 € auf das Konto seiner Tochter (Tatkomplex 1) und in „zehn weite- ren Transaktionen“ Auszahlungen auf das Konto seines Schwiegersohns in Hö- he von 5.281,28 € (Tatkomplex 2) bewirkt. Darüber hinaus veranlasste der An- geklagte „auf die gleiche Art und Weise (…) durch Erstellen und Verwenden falscher Zahlungs- bzw. Verkehrsaufträge in insgesamt mindestens 247 Fällen zum Nachteil von mindestens 29 Geschädigten Überweisungen auf Konten Drit- ter“ in Höhe von 116.425,69 € (Tatkomplex 3). In den letztgenannten zwei Fall- gruppen listet die Strafkammer jeweils mit „Datum (Ausführung/Buchung)“ Zah- lungsein- oder -ausgänge auf und nimmt an, der Angeklagte habe sich jeweils des (gewerbsmäßig begangenen) Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl- schung strafbar gemacht. 2. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Die Feststellungen ermöglichen es dem Senat nicht, die konkurrenz- rechtliche Bewertung der dem Angeklagten zur Last liegenden Taten nachzu- vollziehen. Sie belegen damit nicht, dass dieser sich in 390 Fällen des Betruges und der Urkundenfälschung strafbar gemacht hat. Ob die Annahme des Land- gerichts, in allen Fällen sei ein Bankmitarbeiter getäuscht worden, beweiswür- digend hinreichend belegt ist, braucht der Senat daher nicht zu entscheiden. 3 4 - 4 - Werden durch dieselbe Irrtumserregung mehrere Vermögensverfügun- gen bewirkt, liegt rechtlich nur eine Tat vor (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 – 4 StR 81/87). Hiervon ausgehend wären im vorliegenden Fall konkrete Fest- stellungen dazu erforderlich gewesen, welche Vermögensverfügung der depot- führenden Bank auf welcher durch Vorlage einer gefälschten Urkunde bewirk- ten Täuschungshandlung beruht. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe wider- sprüchlich. Einerseits wird festgestellt, dass Kunden des Angeklagten sowohl Depots als auch Verrechnungskonten hatten und dass der Angeklagte im Tat- komplex 1 (Auszahlungen auf das Konto der Tochter) unterschiedlich wirkende Aufträge fälschte und an die depotführende Bank schickte; manche Aufträge lösten mehrere Auszahlungen aus. Andererseits führt die Strafkammer zu den nachfolgenden Fällen aus, der Angeklagte sei in gleicher „Art und Weise“ bzw. nach dem „oben geschilderten Modus operandi“ vorgegangen, ohne im Nach- folgenden eine Differenzierung vorzunehmen, was auf eine gleichförmige Tat- begehung auch in Tatkomplex 1 hinweist. Der Widerspruch wird auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht aufgelöst. Insoweit hätte nähe- rer Erläuterung bedurft, welche „Transaktionen“ der Angeklagte in Tatkomplex 2 beauftragt oder welche „Zahlungs- bzw. Verkehrsaufträge“ er in Tatkomplex 3 erteilt hat. Deren Inhalt ist weder selbsterklärend noch wird er ansatzweise oder wenigstens beispielhaft mitgeteilt. Die Strafkammer konnte sich daher auch nicht – wie geschehen – ohne nähere Erörterung auf die tabellarische Wieder- gabe einzelner Auszahlungen beschränken, zumal darin wiederholt auch tag- gleiche Buchungen zu Lasten derselben Kunden ausgewiesen sind, was es naheliegend erscheinen lässt, dass diese auf derselben Täuschungshandlung des Angeklagten beruhen. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, auch um dem neuen Tatrichter umfassende eigene, in sich widerspruchsfreie Feststel- lungen zu ermöglichen. 5 6 - 5 - 3. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, ausgehend von den neu zu treffenden Feststellungen die Verfolgungsverjährung und die Vorausset- zungen für die Verhängung eines Berufsverbots zu prüfen. a) Die Annahme des Landgerichts, die Verjährungsfrist sei ausgehend von dem für besonders schwere Fälle des Betruges bzw. der Urkundenfäl- schung vorgesehenen Strafrahmen zu bestimmen, ist rechtsfehlerhaft. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren be- droht sind. Maßgeblich ist die Regelstrafandrohung unter Berücksichtigung von Privilegierungs- und Qualifikationstatbeständen, jedoch ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind (§ 78 Abs. 4 StGB). b) Das Berufsverbot ist ein schwerwiegender Eingriff, mit dem die Allge- meinheit, sei es auch nur ein bestimmter Personenkreis, vor weiterer Gefähr- dung geschützt werden soll. Es darf nur dann verhängt werden, wenn die Ge- fahr besteht, dass der Täter auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zur Verübung erheblicher Straftaten missbrauchen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass eine – auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung abgestellte – Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten den Richter zu der Überzeugung führt, dass die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Täter besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 418/18, NStZ 2019, 273, 274; Beschluss vom 25. Januar 2017 – 1 StR 570/16, Rn. 8; Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 296/12, Rn. 6 jeweils mwN). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ver- hängung eines Berufsverbots dann ausscheidet, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte bereits durch die Verurteilung zu der verhängten Strafe oder jeden- 7 8 9 - 6 - falls durch deren Verbüßung von weiteren Taten abgehalten werden kann (Se- nat, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 2 StR 221/14, Rn. 14, wistra 2015, 27, 29 mwN). Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg