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Leitsatz

EnVR 12/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:081019BENVR12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:081019BENVR12.18.0 Berichtigt durch Beschluss vom 25. Februar 2020 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 12/18 Verkündet am: 8. Oktober 2019 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Veröffentlichung von Daten II ARegV § 31 Abs. 1 a) Bei der Prüfung, ob und inwieweit die nach § 31 Abs. 1 ARegV zu veröffent- lichenden Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, darf das Merkmal des berechtigten Interesses des Unternehmens an der Geheim- haltung nicht in einer Weise interpretiert werden, welche die Voraussetzun- gen des Geheimnisschutzes mit der Frage vermengt, ob das Geheimhal- tungsinteresse gegenüber einem öffentlichen Interesse an der Offenlegung der Daten zurücktreten muss. b) Die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 11 und 12 ARegV ge- nannten Daten sowie des Effizienzwertes nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV ist zulässig (teilweise Aufgabe von BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 1/18, RdE 2019, 116 - Veröffentlichung von Daten). BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - EnVR 12/18 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher, Dr. Schoppmeyer sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird unter Zurückwei- sung ihrer weitergehenden Rechtsmittel der Beschluss des 3. Kar- tellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. März 2018 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 6 bis 11 und - insoweit nur in Bezug auf die Aufwands- und Vergleichsparameter - Nr. 4 ARegV genannten Daten der Betroffenen zu unterlassen. Die Betroffene und die Bundesnetzagentur tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren und die notwendigen Auslagen der Gegen- seite jeweils zur Hälfte. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Betroffene betreibt ein Stromverteilernetz im Zuständigkeitsbe- reich der Bundesnetzagentur. Sie wendet sich gegen die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 ARegV genannten netzbetreiberbezogenen Daten in nicht anony- misierter Form auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur. Mit E-Mail vom 7. Februar 2017 teilte die Bundesnetzagentur allen Netz- betreibern in ihrem Zuständigkeitsbereich unter anderem Folgendes mit: "Mit diesem Schreiben informieren wir Sie darüber, dass wir unseren Veröffentlichungspflichten gemäß § 31 ARegV mit einer Frist von 14 Tagen zum 21. Februar 2017 nach elektronischem Zugang dieses Schreibens auf unserer Homepage nachkommen werden. Die Tabelle ohne Daten kann ab heute auf unserer Homepage unter dem Link http://www.bundesnetzagentur.de/netzentgelttransparenz ein- gesehen werden. Dort können Sie alle Datenfelder und Datendefinitio- nen erkennen, die ab diesem Zeitpunkt über Ihr Unternehmen dort veröf- fentlicht werden. … Eine weitere Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung ergeht Ihnen gegenüber nicht. Die Bundesnetzagentur sieht sich an die gesetzlichen Regelungen gebunden. Wenn Sie mit der Veröffentlichung aller oder einzelner dort aufgeführter Informationen nicht einverstanden sind, wäre unmittelbar der Rechtsweg zu beschreiten. Wir weisen darauf hin, dass wir keine Gleichbehandlungszusage machen werden." Wegen der Einzelheiten der von der Bundesnetzagentur daraufhin vor- genommenen Veröffentlichung wird auf das unter der in dem Schreiben ge- nannten Internetadresse hinterlegte "Datenblatt der Strom- und Gasnetzbetrei- ber 2017" verwiesen. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde begehrt die Betroffene, die Verfügung der Bundesnetzagentur vom 7. Februar 2017 aufzuheben, hilfsweise diese zu verpflichten, die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 ARegV genannten Daten der Betroffenen zu unterlassen, und ihr für jeden Fall der Zuwiderhand- lung ein Zwangsgeld in angemessener Höhe aufzuerlegen, höchst hilfsweise festzustellen, dass die Bundesnetzagentur nicht befugt sei, die in § 31 Abs. 1 1 2 3 4 - 4 - ARegV genannten Daten der Betroffenen zu veröffentlichen. Das Beschwerde- gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Begehren weiter. B. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag, die Verfügung der Bundesnetzagentur vom 7. Februar 2017 aufzuheben, sei nicht statthaft, weil das Rundschreiben keinen belasten- den Verwaltungsakt beinhalte. Der Unterlassungs- wie auch der Feststellungsantrag seien unbegründet. Die Bundesnetzagentur sei gemäß § 31 Abs. 1 ARegV zur Veröffentlichung der in dieser Vorschrift genannten netzbezogenen Daten der Betroffenen befugt. § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG stelle insoweit eine ausreichende Ermächti- gungsgrundlage nach Art. 80 Abs. 1 GG dar. Der Verordnungsgeber bewege sich mit der dem Transparenzgebot dienenden, auf das Anreizregulierungsmo- dell bezogenen Veröffentlichungspflicht innerhalb seines gesetzlichen Gestal- tungsspielraums. Die Neufassung des § 31 Abs. 1 ARegV durch die Verord- nung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere stehe sie nicht in Widerspruch zu § 71 EnWG und § 30 VwVfG sowie weiteren energierechtlichen, dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dienenden Vorschriften. Denn bei den in § 31 Abs. 1 ARegV aufgeführten Daten handele es sich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Be- triebs- und Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich alle auf ein Unternehmen be- zogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien und an deren Nichtver- breitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse habe. Betriebsgeheimnisse umfassten im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse beträ- 5 6 7 8 - 5 - fen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Davon abzugrenzen seien Informati- onen, die keinen Einfluss auf die Stellung des betreffenden Unternehmens im Wettbewerb hätten, an deren Geheimhaltung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse bestehe oder die schon den Status der Nichtoffenkundigkeit verloren hätten, weil sie auf normalem Wege und ohne große Schwierigkeiten beschafft werden könnten. Die Anerkennung eines berechtigten Geheimhaltungsinteres- ses scheide insbesondere aus, wenn Daten wegen ihres hohen Aggregations- grades oder aus sonstigen Gründen keine hinreichenden Schlüsse auf geheim- haltungsbedürftige Informationen erlaubten. Allein aus dem Umstand, dass ein Netzbetreiber ein natürliches Monopol besitze, folge allerdings nicht, dass es sich bei seinen Unternehmensdaten nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheim- nisse handele. Vielmehr könne auch ein Netzbetreiber insbesondere auf vor- oder nachgelagerten Märkten wie auch auf dem Kapitalmarkt ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf seine Unternehmensdaten haben. Vor diesem Hintergrund sei indes weder ersichtlich noch von der Be- troffenen aufgezeigt, dass es sich bei den im Katalog des § 31 Abs. 1 ARegV genannten Daten - für sich oder in einer Gesamtbetrachtung - um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. An der Geheimhaltung dieser Daten bestehe kein berechtigtes Interesse, weil es sich bei den Informationen um hoch aggre- gierte Daten des Regulierungsprozesses handele, die spezifische Bedeutung in dem System der Anreizregulierung hätten und - soweit sie infolge umfassender Transparenzvorgaben an die Netzbetreiber nicht ohnehin offenkundig seien - jedenfalls nicht geeignet seien, eine wettbewerbliche Stellung des Netzbetrei- bers insbesondere auf vor- und nachgelagerten Märkten, aber auch im Rahmen des "Wettbewerbs um das Netz" nachhaltig zu beeinflussen. Bei dem in § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV genannten (angepassten) Wert der kalenderjährlichen Erlösobergrenze handele es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, weil die Werte nicht dem Unternehmen entstamm- ten, sondern das Ergebnis behördlicher Prüfung seien; überdies entsprächen 9 10 - 6 - sie nicht den tatsächlichen Umsätzen. Aufgrund dessen seien die Erlösober- grenzen zwar mitbestimmend für die betriebswirtschaftliche Profitabilität des Netzbetreibers, ließen aber keine konkreten Rückschlüsse auf sein unterneh- merisches Handeln, eine etwaige Markt- und Geschäftsstrategie, seine Liquidi- tät oder Bonität zu. Bei den nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 ARegV zu veröffentlichen- den Daten des Regulierungskontos handele es sich um aggregierte Werte, die weder einen Rückschluss auf die zugrunde liegenden unternehmensinternen Kennzahlen noch auf die "allgemeine Verbrauchs- und Leistungsfähigkeit" des Netzbetreibers oder seine Bonität oder Liquidität zuließen. Die nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV zu veröffentlichenden Effizienzwerte seien bereits nach der Ver- ordnungshistorie nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis einzustufen. Ihre Veröffentlichung erfolge aus Gründen der Transparenz und als zusätzlicher An- reiz für die Netzbetreiber zur Steigerung ihrer Effizienz. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Aufwands- und Vergleichsparameter. Die Aufwandsparameter seien Kostendaten auf höchster Aggregationsstufe, während die Vergleichspa- rameter teilweise ohnehin zu veröffentlichen und im Übrigen von dem Netzbe- treiber nicht beeinflussbar seien, so dass aus ihnen kein Rückschluss auf seine Kostenstruktur und seine geschäftliche Ausrichtung möglich sei. Für die nach § 31 Abs. 1 Nr. 5 ARegV zu veröffentlichenden Supereffizienzwerte und den Effizienzbonus gelte nichts anderes. Die Offenlegung des Summenwerts der Parameterwerte und jährlichen Anpassungsbeträge der Erlösobergrenzen für den Erweiterungsfaktor gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 6 ARegV sei nicht geeignet, exklusive technische oder kauf- männische Informationen aufzudecken und so eine etwaige Wettbewerbspositi- on der Betroffenen zu schwächen. Insoweit habe die Betroffene lediglich pau- schal behauptet, dass die zu veröffentlichenden Daten einen Rückschluss auf eine - bereits erfolgte oder zukünftige - Investitionstätigkeit des Netzbetreibers in das Netz ermöglichten und diesen in seiner wettbewerblichen Stellung be- nachteiligen könnten, ohne dies - insbesondere in Anbetracht der Vielzahl der vom Netzbetreiber bislang veröffentlichten Netzinformationen - zu konkretisie- 11 - 7 - ren. Entsprechendes gelte für den nach § 31 Abs. 1 Nr. 7 ARegV mitzuteilen- den Kapitalkostenaufschlag. Insoweit sei weder ersichtlich noch von der Be- troffenen vorgetragen, dass der aggregierte Wert des Kapitalkostenaufschlags, in den sowohl Ersatz- als auch Erweiterungsinvestitionen einflössen, einen kon- kreten Rückschluss auf die Höhe beabsichtigter Modernisierungs- oder War- tungsmaßnahmen der Betroffenen oder die Altersstruktur ihres Netzes zulasse und daher insbesondere ihre Wettbewerbssituation auf vorgelagerten Märkten etwa bei der Beschaffung von Dienstleistungen, Gütern oder Kapital beeinträch- tige. Etwas anderes ergebe sich auch nicht "im Zusammenspiel" mit den nach § 31 Abs. 1 Nr. 9 ARegV - ebenfalls als Summenwert - zu veröffentlichenden Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV. Bei den nach § 31 Abs. 1 Nr. 8 ARegV zu veröffentlichenden dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen und deren jährlicher Anpassung als Summenwert handele es sich ebenfalls nicht um Betriebs- oder Geschäftsge- heimnisse, weil die Werte nicht dem Unternehmen entstammten, sondern das Ergebnis behördlicher Prüfung seien. Die Offenlegung der Höhe des gesamten Kostenblocks als aggregiertem Summenwert, der aus den verschiedenen Kos- ten und Erlösen nach dem enumerativ ausgestalteten Katalog des § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 17 ARegV resultiere, lasse zudem ersichtlich einen Rückschluss we- der auf das zugrunde liegende Datenmaterial noch - im Verhältnis zu den be- einflussbaren Kostenanteilen - auf ein konkretes Einsparpotential zu. Schließ- lich spreche auch das Wesen dieser Kostenanteile, die als "dauerhaft nicht be- einflussbar" gölten, gegen ihre wettbewerbliche Relevanz. Nichts anderes gelte für die jährlich tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV als Summenwert (§ 31 Abs. 1 Nr. 9 ARegV). Insoweit sei nicht ersichtlich, dass die zu veröffentlichenden Summenwerte einen konkreten Rückschluss auf die zukünftige Netzgestaltung, den Investitionsbedarf und da- mit auch auf die Vermögensstruktur des Netzbetreibers zulassen könnten. Was die Veröffentlichung der jährlich tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 8 ARegV als Summenwert (§ 31 Abs. 1 Nr. 10 12 - 8 - ARegV) anbelange, gebe auch die Summe vermiedener Netzentgelte im Jahr keinerlei Aufschlüsse darüber, wie viele Betreiber dezentraler Erzeugungsanla- gen sich im Netzbereich des jeweiligen Netzbetreibers befänden. Die in Summe erstatteten Entgelte und die sich danach rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene gestatteten auch keinen Einblick in die Ausgestaltung des Netzes. Die Anzahl der Betreiber von dezent- ralen Erzeugungsanlagen stelle schon keine dauerhafte Eigenschaft des Net- zes dar, sondern könne sich - wie auch die jeweiligen tatsächlichen Einspeise- mengen - permanent ändern. Eine wettbewerbliche Relevanz sei nicht erkenn- bar. Die nach § 31 Abs. 1 Nr. 11 ARegV als Summenwert zu veröffentlichen- den volatilen Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 ARegV stellten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Betroffenen dar. Dieser Wert lasse weder Rückschlüsse auf die tatsächlichen Beschaffungskosten des Netzbetreibers für Verlustenergie zu noch ermögliche er - mangels Offenlegung der für die Sub- traktion erforderlichen Ausgangsgröße, d. h. der Verlustenergiekosten des Aus- gangsniveaus des Basisjahres 2011 - eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Betroffenen. Überdies habe die Betroffene die tatsächlichen Verlustmengen und -preise der von ihr im Wege der Ausschreibung zu beschaffenden Verlustener- gie gemäß § 17 Abs. 2 Ziffer 7 StromNZV fortlaufend auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, so dass es insoweit auch an der Nichtoffenkundigkeit der Infor- mation und damit an einem Geheimhaltungsbedürfnis fehle. Schließlich ließen auch die nach § 31 Abs. 1 Nr. 12 ARegV zu veröffentlichenden Kennzahlen der Versorgungsqualität keine wettbewerblich nachteiligen Schlussfolgerungen zu. Bei ihnen handele es sich um aggregierte Kennzahlen zur Nichtverfügbarkeit, die auf der Erfassung und Auswertung der nach § 52 EnWG erhobenen Daten- reihen und der regulatorisch festgelegten ökonometrischen Bewertungsmetho- dik zur Bestimmung der Referenzwerte beruhten und daher lediglich das Er- gebnis einer komplexen Bewertung darstellten. Sie ließen weder einen Rück- schluss darauf zu, durch welche Konzepte und Maßnahmen der einzelne Netz- 13 - 9 - betreiber bei welchem Aufwand seine Netzzuverlässigkeit erzielt habe, noch wie dringlich konkrete Investitionen in das Netz seien. Nach alledem handele es sich bei den im Katalog des § 31 ARegV auf- geführten Daten um hoch aggregierte Daten des Regulierungsprozesses, die spezifische Bedeutung in dem System der Anreizregulierung hätten und - so- weit sie infolge umfassender Transparenzvorgaben an die Netzbetreiber nicht ohnehin offenkundig seien - jedenfalls nicht geeignet seien, eine wettbewerbli- che Stellung des Netzbetreibers insbesondere auf vor- und nachgelagerten Märkten, aber auch im Rahmen des "Wettbewerbs um das Netz" nachhaltig zu beeinflussen. Daran ändere sich auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Daten nichts; auch in einer Gesamtschau sei nicht zu erkennen, dass sie sich auf die Wettbewerbsfähigkeit des Netzbetreibers nachteilig auswirken könnte. Selbst wenn die Daten gewisse Anhaltspunkte für eine allgemeine Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers geben könnten, handele es sich dabei - auch mangels De- tailtiefe - nur um einen hypothetischen und vagen Anhalt für die künftige ge- schäftliche Entwicklung, die keine wettbewerbliche Relevanz habe. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht in allen Punkten stand. 1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Anfechtungsbeschwerde als unstatthaft angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 1/18, RdE 2019, 116 Rn. 16 ff. - Veröffentlichung von Daten). Dies stellt die Rechtsbeschwerde nicht mehr in Frage. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwer- degericht mit Recht angenommen, dass die nach Art. 80 Abs. 1 GG erforderli- che Ermächtigung zum Erlass des § 31 ARegV in der Fassung des Art. 1 Nr. 25 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I 2147) aus § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG folgt (vgl. BGH RdE 2019, 116 Rn. 19 ff. - Veröffentlichung von Daten). Die gegen 14 15 16 17 - 10 - diese Beurteilung erhobenen Einwände der Rechtsbeschwerde, wonach das Transparenzgebot nach § 21 EnWG keine ausreichende Ermächtigungsgrund- lage für die in § 31 Abs. 1 ARegV vorgesehenen Veröffentlichungspflichten dar- stelle, geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 3. Jedoch hält die angefochtene Entscheidung rechtlicher Überprüfung teilweise nicht stand, soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, die in § 31 Abs. 1 ARegV aufgeführten Daten beträfen sämtlich keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Dieser Beurteilung liegt ein zu enges Verständnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zugrunde. a) Gemäß § 30 VwVfG haben die Beteiligten Anspruch darauf, dass ih- re Geheimnisse, insbesondere die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Die Vorschrift gilt - wie § 71 EnWG zeigt - im energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren uneingeschränkt (BGH RdE 2019, 116 Rn. 24 - Veröffentlichung von Daten). Die allgemeine Verordnungsermächtigung in § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG enthält keine Befugnis der Regulierungsbehörde, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offen- zulegen, die ihr zur Erfüllung ihrer regulatorischen Aufgaben zugänglich ge- macht werden müssen (BGH RdE 2019, 116 Rn. 27 - Veröffentlichung von Da- ten). § 31 ARegV ist daher nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt, soweit es sich bei den nach dieser Vorschrift offenzulegenden Daten um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. 18 19 - 11 - b) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, son- dern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nicht- verbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnis- se umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Ge- schäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen, wobei re- gelmäßig keine nähere Abgrenzung erforderlich ist. Zu derartigen Geheimnis- sen werden etwa Umsätze und Absatzmengen, Kundenbeziehungen, Erträge, Produkt-, Prozess- und Gemeinkosten sowie sonstige Kalkulationsdaten, Be- zugsquellen und -konditionen, Prozessbeschreibungen, technisches Know-how, nicht veröffentlichte Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und For- schungsprojekte sowie Daten zur Unternehmensplanung, zu Investitionen und zu Marktstrategien gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 76 - Stadtwerke Konstanz GmbH; BGH RdE 2019, 116 Rn. 32 - Veröffentlichung von Daten). Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (BVerfGE 115, 205, 229). Erfolgt die un- ternehmerische Berufstätigkeit nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbe- stimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (BVerfGE 115, 205, 229). Werden Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt oder verlangt er deren Offen- legung, ist Art. 12 Abs. 1 GG in seinem Schutzbereich berührt (BVerfGE 115, 205, 230). Ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Rechtsposition bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage und einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter, welche entweder der Gesetzgeber selbst vorzunehmen hat oder die bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung zu erfolgen hat. 20 21 - 12 - c) Diese im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erforderliche Abwägung prägt die Frage, ob ein berech- tigtes Interesse an der Nichtverbreitung der unternehmensbezogenen Daten besteht. Die regelmäßig gebotene Abwägung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass bereits eine ausreichende Darlegung des berechtigten Interesses verneint wird. Demgemäß kann bei einer Norm, die - wie § 31 ARegV - keine ausreichende Rechtsgrundlage zur Offenlegung von Betriebs- und Geschäfts- geheimnissen enthält, aber eine Veröffentlichung unternehmensbezogener Da- ten vorsieht, keine besonders vertiefte Darlegung des berechtigten Interesses verlangt werden. Der angestrebte Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheim- nissen steht - wie auch die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know- hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtwidriger Nutzung und Offenlegung (fortan: Richtlinie) und das ihrer Umsetzung dienende Gesetz zum Schutz von Ge- schäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I 2019, 466) zeigen - einer Rechtsanwendung entgegen, die auf tatbestandlicher Ebene besonders strenge Anforderungen an die Darlegung des berechtigten Interesses stellt. Vielmehr verwirklicht sich der Ausgleich vor allem in der Abwägung der widerstreitenden Interessen. § 31 ARegV enthält keine Abwägungsentscheidung, weil der Verord- nungsgeber die zu veröffentlichenden Angaben nicht als Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnis angesehen hat (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 73 zu § 31 ARegV aF; BR-Drucks. 296/16, S. 45). Ebensowenig eröffnet die Bestimmung dem Rechtsanwender eine Abwägungsentscheidung. Im Streitfall ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage für die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsge- heimnissen keine an den Vorgaben des § 71 EnWG i.V.m. § 30 VwVfG orien- tierte Güterabwägung vorzunehmen, ob das Geheimhaltungsinteresse des Be- troffenen hinter andere, wichtigere Interessen der Allgemeinheit zurückzutreten hat (BGH RdE 2019, 116 Rn. 30 - Veröffentlichung von Daten). Insbesondere 22 23 - 13 - ermöglicht § 31 Abs. 1 ARegV keine unterschiedliche Behandlung einzelner Netzbetreiber je nachdem, ob diese ihr individuelles berechtigtes Interesse an einem Schutz der in § 31 Abs. 1 ARegV genannten Daten hinreichend darlegen oder nicht. Sieht eine Rechtsgrundlage - wie § 31 Abs. 1 ARegV - eine uneinge- schränkte Veröffentlichung unternehmensbezogener, nicht allgemein bekannter Daten einer Vielzahl von Unternehmen vor, ohne dass der Normgeber eine Ab- wägung vorgenommen hat oder eine Abwägungsentscheidung bei Anwendung der Norm zu treffen ist, kann sich der Rechtsträger auf den Schutz von Be- triebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen, wenn ein berechtigtes Interesse am Schutz dieser Daten bei abstrakt genereller Betrachtung nicht ausgeschlos- sen werden kann. Andernfalls würde der grundrechtlich gebotene, einfachrecht- lich in § 30 VwVfG und nunmehr auch von §§ 1, 2 GeschGehG sowie der Richt- linie angestrebte Schutz solcher Daten entwertet. Somit darf im Zusammen- hang mit der Prüfung, ob und inwieweit die nach § 31 Abs. 1 ARegV zu veröf- fentlichenden Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, das Merkmal des berechtigten Interesses des Unternehmens an der Geheimhaltung nicht in einer Weise interpretiert werden, welche die Voraussetzungen des Ge- heimnisschutzes mit der Frage vermengt, ob das Geheimhaltungsinteresse ge- genüber einem öffentlichen Interesse an der Offenlegung der Daten zurücktre- ten muss. An das berechtigte Interesse sind daher auf der Tatbestandsseite keine hohen Anforderungen zu stellen. Es darf nur verneint werden, wenn auch ohne Abwägung mit einem widerstreitenden Interesse an der Offenlegung bei abstrakt genereller Betrachtung kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der ein legi- times Interesse an der Geheimhaltung von Unternehmensinterna begründen könnte. In der Regel wird dies bei Umständen, die üblicherweise als Geschäfts- geheimnis angesehen werden, nur dann der Fall sein, wenn diese aus anderen Gründen ohnehin offengelegt werden müssen oder wenn ein Einfluss auf die Wettbewerbsposition des Unternehmens schlechthin ausgeschlossen werden kann. 24 - 14 - d) Bei Netzbetreibern ist zu berücksichtigen, dass sie bei ihrer eigentli- chen Geschäftstätigkeit untereinander nicht im Wettbewerb stehen. Gleichwohl befinden sie sich nicht gänzlich außerhalb des Wettbewerbs. Sie konkurrieren vielmehr auf vorgelagerten Märkten für Unternehmensinvestitionen und Kapital- anlagen um günstige Bedingungen für die Kapitalbeschaffung, und sie konkur- rieren um den besten Effizienzwert. Geht es um die Konzessionsvergabe, kon- kurrieren sie auch um den Netzbetrieb. Aus der Regulierung ihrer Geschäftstä- tigkeit folgt mithin nicht, dass sie von vornherein kein schützenswertes Interes- se an der Geheimhaltung von internen Umständen hätten, die ihre Kostenfakto- ren, die Grundlagen ihrer Kalkulation sowie insbesondere die Netzausbaupla- nung und -strategie betreffen. Auf das Gewicht eines solchen Interesses und demgemäß auch auf die nähere Darlegung nachteiliger Konsequenzen einer Offenlegung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dabei kann auch ein aggregierter Wert eines Netzbetreibers ein Be- triebs- und Geschäftsgeheimnis sein. Ein berechtigtes Interesse an der Ge- heimhaltung solcher zusammenfassenden unternehmensbezogenen Kennzah- len und Werte, die sich erst aus zusammengeführten Daten ergeben, besteht dann nicht mehr, wenn aufgrund der Aggregation keine sinnvollen Schlüsse auf schützenswerte Daten mehr möglich sind. Der bloße Umstand, dass die Schlussfolgerungen wegen der Aggregation unscharf bleiben müssen, rechtfer- tigt es aber noch nicht, dem Unternehmen deswegen bereits auf der Tatbe- standsebene den Geheimnisschutz zu versagen. e) Dass die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens einer Information von dem Unternehmen, das Ge- heimnisschutz begehrt, nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden muss (BGH RdE 2019, 116 Rn. 32 mwN - Veröffentlichung von Daten), ist vor diesem Hintergrund zwar auch von Bedeutung, soweit es um die Frage geht, ob über- haupt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis in Rede steht. In dieser Hinsicht sind jedoch keine besonderen Anforderungen zu stellen, wenn die Rechts- 25 26 27 - 15 - grundlage keine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zulässt. Entscheidende Bedeutung hat die nähere Darlegung nachteiliger Aus- wirkungen vielmehr dann, wenn eine Abwägung der unterschiedlichen Interes- sen und der Folgen eines Bekanntwerdens wettbewerbsrelevanter interner Da- ten zu erfolgen hat. In einem solchen - hier nicht vorliegenden - Fall genügt es nicht, wenn sich das betroffene Unternehmen nur pauschal auf die notwendige Wahrung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beruft. Dann bedarf es eines substantiierten Sachvortrags dazu, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse das Unternehmen welche Nachteile befürchtet (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 46; Beschluss vom 9. Juli 2019 - KZR 110/18, juris Rn. 22). Erst dann ist eine - hier nicht in Rede stehende - Abwägung zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheim- nissen möglich, die auf einen bestmöglichen Ausgleich zwischen den betroffe- nen Verfassungsgütern gerichtet sein muss (vgl. BGHZ 178, 362 Rn. 47 mwN; BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 35 - Strom- netznutzungsentgelt IV; BGH RdE 2019, 116 Rn. 34 - Veröffentlichung von Daten). 4. Nach diesen Maßgaben handelt es sich nur hinsichtlich der in § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 12 ARegV und der in § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV genannten Effizienzwerte nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (BGH RdE 2019, 116 Rn. 36 ff., 50 f., 54 ff. - Veröffentlichung von Daten), ferner - insoweit ab- weichend von der bisherigen Beurteilung des Senats - auch nicht hinsichtlich der in § 31 Abs. 1 Nr. 3 ARegV genannten Angaben zum Saldo des Regulie- rungskontos. Hingegen stellen die in § 31 Abs. 1 Nr. 6 bis 11 ARegV aufgeführ- ten Daten und die in § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV genannten Aufwands- und Ver- gleichsparameter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar (BGH RdE 2019, 116 Rn. 41 ff., 45 ff., 52 f. - Veröffentlichung von Daten). Soweit § 31 Abs. 1 ARegV die Veröffentlichung dieser Daten anordnet, ist die Vorschrift mangels gesetzlicher Ermächtigung daher nichtig. 28 - 16 - a) Die gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV zu veröffentlichenden Angaben über die Werte der kalenderjährlichen Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ARegV und die nach § 4 Abs. 3 und 4 ARegV angepassten Werte dieser Erlösobergrenzen stellen keine schützenswerten Geschäfts- oder Be- triebsgeheimnisse dar (BGH RdE 2019, 116 Rn. 36 ff. - Veröffentlichung von Daten). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass, hier- von abzuweichen. Insbesondere stellt der für jedes Kalenderjahr der Regulie- rungsperiode zu veröffentlichende Wert der Erlösobergrenze auch keine als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geschützte Prognose über zu erwartende Einnahmen oder zukünftige Umsätze dar. b) Gleiches gilt für die gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 ARegV zu veröffentli- chenden Angaben über den verzinsten Saldo des Regulierungskontos und die Summe der Zu- und Abschläge aus der Auflösung des Regulierungskontosal- dos; an seiner bisherigen Rechtsauffassung (BGH RdE 2019, 116 Rn. 40 - Veröffentlichung von Daten) hält der Senat insoweit nicht fest. Das Regulierungskonto stellt sicher, dass ungeplante Differenzen zwi- schen den tatsächlichen Erlösen und den durch die Netzentgeltbildung prog- nostizierten Erlösen sich weder zu Lasten noch zu Gunsten des Netzbetreibers auswirken. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, in welcher Hinsicht eine feh- lende Geheimhaltung des Saldos des Regulierungskontos ihre wettbewerbliche Stellung beeinflussen kann. Zu veröffentlichen ist nur der Saldo des Regulie- rungskontos. In diesen Saldo fließen nicht nur die Mengenabweichung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ARegV), sondern auch die Plan-Ist-Anpassung bezüglich be- stimmter Kosten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV), eine Plan-Ist-Anpassung der Kos- ten des Messstellenbetriebs (§ 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 ARegV) und eine Plan-Ist- Anpassung des Kapitalkostenaufschlags (§ 5 Abs. 1a ARegV) ein. Es lässt sich nicht erkennen, welcher dieser Faktoren in welchem Umfang in den Saldo ein- geflossen ist (Holznagel/Hemmert-Halswick, RdE 2019, 317, 321); nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Bundesnetzagentur bildet in der Praxis der 29 30 31 - 17 - Abgleich eines Teils der als dauerhaft nicht beeinflussbar geltenden Kosten den Hauptbestandteil des Saldos. Dies gilt in gleicher Weise für die Zu- und Ab- schläge aus der Auflösung des Saldos. Allerdings handelt es sich bei den tatsächlich abgesetzten Mengen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (BGH RdE 2019, 116 Rn. 40 - Veröffent- lichung von Daten). Soweit der Senat angenommen hat, dass sich die tatsächli- chen Absatzmengen bei einer Veröffentlichung des Saldos des Regulierungs- kontos und der Zu- und Abschläge jedenfalls im Zusammenhang mit der Erlös- obergrenze zumindest abschätzen ließen, hält er jedoch nicht daran fest, dass dies ein berechtigtes Interesse an einer Nichtveröffentlichung der Daten nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 ARegV begründet. Angesichts des Umstands, dass Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die im Kalenderjahr entnommene Jahresar- beit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 StromNEV ohnehin auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen haben, ist nicht zu erkennen, inwiefern die angesichts der weiteren in den Saldo einfließenden Umstände äußerst unsichere Abschätzung der tatsächlichen Absatzmenge des vergangenen Jahres durch eine Veröffentlichung des Saldos wettbewerbsrele- vant sein könnte. 32 - 18 - Soweit der Senat angenommen hat, der Saldo des Regulierungskontos erlaube Rückschlüsse darauf, ob die Prognosen zutreffend waren (BGH RdE 2019, 116 Rn. 40 - Veröffentlichung von Daten), vermag dies allein kein berech- tigtes Interesse am Schutz der Daten zu begründen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, in welchem Zusammenhang ein - auch hier nur ungefährer - Rückschluss auf die Richtigkeit der Prognosen für sie von wettbewerblicher Re- levanz sein könnte. Schließlich hat die Beschwerdeführerin ihr drohende rele- vante Nachteile auch nicht insoweit dargelegt, als Dritte - wie der Senat ange- nommen hat (Rn. 40) - aus den nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 ARegV zu veröffentli- chenden Daten ersehen können, ob in Zukunft Mehr- oder Mindererlöse verein- nahmt werden dürfen. Die Veröffentlichung der angepassten Erlösobergrenze gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 ARegV ist zulässig (Rn. 36). Ein Rückschluss auf Ein- zeldaten ist nicht möglich; inwieweit deshalb der Saldo des Regulierungskontos und die aus ihm erfolgende Anpassung der Erlösobergrenze durch Zu- oder Abschläge (§ 5 Abs. 3 Satz 2; § 4 Abs. 4 Nr. 1a ARegV) Nachteile für die Netz- betreiber mit sich bringen könnte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinrei- chend auf. Zu einem nachteiligen Einfluss durch die Veröffentlichung der Daten nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 ARegV auf die wettbewerbliche Stellung der Netzbetrei- ber in vor- oder nachgelagerten Märkten trägt die Beschwerdeführerin nichts vor. Soweit sie auf umsatzrelevante Daten für die Zukunft abstellt, die für die Kapitalaufnahme auf Drittmärkten von Relevanz ist, ist nicht ausreichend darge- legt, inwieweit die Daten nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 ARegV angesichts ihrer nur sehr eingeschränkt für Rückschlüsse geeigneten Form hierauf nachteilige Aus- wirkungen haben können. Die maßgebliche Größe des - möglichen - Umsatzes stellt die angepasste Erlösobergrenze nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 ARegV dar, deren Veröffentlichung als regulatorische Größe zulässig ist. c) Die nach § 31 Abs. 1 Nr. 5 und 12 ARegV zu veröffentlichenden Da- ten sowie die nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV zu veröffentlichenden Effizienzwer- te stellen ebenfalls keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dar (BGH RdE 33 34 - 19 - 2019, 116 Rn. 50 f., 54 ff. - Veröffentlichung von Daten). Diese Beurteilung des Senats greift die Rechtsbeschwerde nicht an. d) § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV stellt keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Aufwands- und Vergleichsparametern dar. Die nach § 12 Abs. 4a ARegV und § 14 ARegV im Effizienzvergleich verwendeten Auf- wands- und Vergleichsparameter stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 75 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH; vom 11. Dezember 2018 - EnVR 1/18, RdE 2019, 116 Rn. 52 f. - Veröffentlichung von Daten). Die Ausführungen der Bundesnetzagentur geben keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Die Summenwerte der im Rahmen des Effizienzvergleichs verwendeten Aufwandsparameter stellen ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar. Auch wenn die Summenwerte auf in standardisierter Weise (§ 14 ARegV) oder nicht standardisierter Form (§ 12 Abs. 4a ARegV) ermittelten Kosten beruhen, eröff- net die Veröffentlichung der unterschiedlichen Summenwerte nach § 14 ARegV und § 12 Abs. 4a ARegV im Zusammenhang mit der - zulässigen - Veröffentli- chung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten nach § 11 Abs. 2 ARegV (§ 31 Abs. 1 Nr. 8 ARegV) einem Außenstehenden einen Einblick in Einzelhei- ten der Kostenstruktur eines Netzbetreibers. Die tatsächlichen Kosten mögen von den für die Aufwandsparameter ermittelten Kosten abweichen; diese stellen aber - weil sie eine bestimmte Kostenstruktur des jeweiligen Netzbetreibers offenlegen - originäre Betriebsdaten dar. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um Kostendaten einer hohen Aggregationsstufe handelt. Die Beschwerde- führerin hat dargelegt, dass aus der Veröffentlichung dieser Daten in wettbe- werblicher Hinsicht Nachteile entstehen können. 35 36 - 20 - Für die Vergleichsparameter nach § 13 Abs. 3 ARegV gilt Entsprechen- des. § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV schreibt die Veröffentlichung der verwendeten Vergleichsparameter vor; dies betrifft mithin die einzelnen Vergleichsparameter je für sich. Da die Vergleichsparameter die Funktionalität des Netzes in einem Versorgungsgebiet abbilden und sie in diesem Zusammenhang Einflussfaktoren auf die Kosten darstellen (vgl. BGH RdE 2019, 116 Rn. 52 - Veröffentlichung von Daten), kann ein berechtigtes Interesse an der Nichtbereitung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Veröffentlichungspflichten nach § 17 Abs. 2 StromNZV, § 40 GasNZV, § 27 StromNEV/GasNEV stehen einer Ein- ordnung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nicht entgegen, weil diese nur einzelne Parameter betreffen (vgl. Rn. 53). e) Die nach § 31 Abs. 1 Nr. 6 ARegV zu veröffentlichenden Daten be- treffen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (BGH RdE 2019, 116 Rn. 41 - Ver- öffentlichung von Daten). Der Summenwert der für den Erweiterungsfaktor ver- wendeten Parameterwerte und der Summenwert der jährlichen Anpassungsbe- träge der Erlösobergrenze für den Erweiterungsfaktor nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ARegV i.V.m. § 10 ARegV stellen geschützte unternehmensinterne Daten dar. Diese - ohnehin ab der dritten Regulierungsperiode auf Betreiber von Gasverteiler- und Elektrizitätsverteilernetzen nicht mehr anwendbare - Bestim- mung betrifft die Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regu- lierungsperiode. Sie lässt nicht nur erkennen, ob der Netzbetreiber in das Netz investiert. Vielmehr ermöglicht die Veröffentlichung der von § 10 Abs. 2 ARegV genannten Parameterwerte einen Einblick, inwieweit sich die Vergleichspara- meter nach § 13 Abs. 3 Satz 4 ARegV während der Regulierungsperiode ver- ändern, und somit im Zusammenhang mit den Anpassungsbeträgen einen Rückschluss auf eine mögliche zukünftige Ausbaustrategie, der angesichts des Zusammenspiels zwischen der Änderung bestimmter Parameterwerte und den Anpassungsbeträgen unter Umständen auch einen konkreten Einblick in Art 37 38 39 - 21 - und Umfang der Maßnahmen ermöglicht. Damit hat die Beschwerdeführerin hinreichend konkrete Gesichtspunkte geltend gemacht, die ein berechtigtes In- teresse an einer Geheimhaltung begründen. f) Die Veröffentlichung des jährlichen Kapitalkostenaufschlags als Summenwert nach § 31 Abs. 1 Nr. 7 ARegV ist ebenfalls unzulässig (BGH RdE 2019, 116 Rn. 41 ff. - Veröffentlichung von Daten). Dieser Summenwert richtet sich nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ARegV i.V.m. § 10a ARegV. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ARegV bestimmt, dass auf Antrag eine Anpas- sung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10a ARegV erfolgt. § 10a Abs. 1 Satz 1 ARegV sieht vor, dass die Regulierungsbehörde während der jeweiligen Regulierungsperiode einen Kapitalkostenaufschlag auf die Erlös- obergrenze genehmigt. Veröffentlicht werden zwar nicht die einzelnen Faktoren, die der Berechnung des Kapitalkostenaufschlags zugrunde liegen, sondern le- diglich das Ergebnis der Prüfung und Genehmigung in Form des jeweiligen Summenwertes. Gleichwohl kann angesichts der Voraussetzungen für einen Kapitalkostenaufschlag nach § 10a ARegV daraus der Rückschluss gezogen werden, dass der Netzbetreiber nach dem Basisjahr, d.h. dem Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Kalenderjahr endet (§ 6 Abs. 1 Satz 4 ARegV), Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter getätigt hat und diese Investitionen ein bestimmtes Gewicht und eine bestimmte Größenordnung erreichen. Dies erlaubt zwar keine verlässlichen Rückschlüsse auf eine Ausbaustrategie oder spezielle Entwicklungsprojekte (vgl. Holznagel/ Hemmert-Halswick, RdE 2019, 316, 322). Auch ein mit Unsicherheiten behafte- ter Rückschluss auf die Ausbaustrategie des Netzbetreibers eröffnet jedoch eine wettbewerbsrelevante Information über Unternehmensinterna. g) Ähnliches gilt für die Veröffentlichung des Summenwerts der jährlich tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV (§ 31 Abs. 1 Nr. 9 ARegV). Dieser betrifft die genehmigten Investitionsmaß- 40 41 42 - 22 - nahmen nach § 23 ARegV, soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist. Zwar lässt der Summenwert nicht erkennen, welche der von § 23 ARegV genannten Investitionsmaßnahmen ihm im Einzelnen zugrunde liegen. Gleich- wohl lässt er gewisse Rückschlüsse auf die Investitionsstrategie des Netzbe- treibers zu und betrifft damit wettbewerbsrelevante Umstände. Ein berechtigtes Interesse am Schutz dieser unternehmensrelevanten Daten kann dem Betreiber nicht von vornherein abgesprochen werden. Sie sind daher als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis einzuordnen (BGH RdE 2019, 116 Rn. 41, 44 - Veröffent- lichung von Daten). h) Unzulässig ist auch die von § 31 Abs. 1 Nr. 8 ARegV bestimmte Ver- öffentlichung des Summenwertes der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten- anteile nach § 11 Abs. 2 ARegV und des Summenwertes der jährlichen Anpas- sung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV (BGH RdE 2019, 116 Rn. 45 f.). Zu veröffentlichen ist zwar ausschließlich die Summe aller dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 ARegV; eine Veröffentli- chung einzelner in § 11 Abs. 2 ARegV genannten Kostenpositionen ist von § 31 Abs. 1 Nr. 8 ARegV nicht vorgesehen. Dieser Summenwert betrifft auch die vom Effizienzvergleich ausgenommenen Kosten, auf die der Netzbetreiber re- gelmäßig keinen Einfluss hat. Gleichwohl entstammen diese Werte unmittelbar betriebsinternen Daten des betreffenden Unternehmens über bestimmte - in § 11 Abs. 2 ARegV enumerativ genannte - Kostenarten, welche als solche Be- triebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen (BGH RdE 2019, 116 Rn. 46 - Veröffentlichung von Daten). Auch wenn Rückschlüsse auf einzelne Kosten- positionen ausgeschlossen sind, wird im Zusammenhang mit dem - zu veröf- fentlichenden - Effizienzwert erkennbar, wie stark ein Netzbetreiber seine Kos- ten reduzieren muss. Dies eröffnet einen gewissen Einblick in wettbewerbsrele- 43 44 45 - 23 - vante interne Verhältnisse, an deren Schutz ein berechtigtes Interesse nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung des Summenwertes der jähr- lichen Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ARegV. Mit Veröf- fentlichung dieses Kostenblocks wird ebenfalls ein gewisser Einblick in für die Erlösobergrenze erhebliche wettbewerbsrelevante interne Verhältnisse eröffnet. Ein berechtigtes Interesse am Schutz dieser Daten kann nicht von vornherein abgesprochen werden. i) § 31 Abs. 1 Nr. 10 ARegV bezieht sich mit den beiden Summenwer- ten der jährlichen tatsächlichen entstandenen Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 8 ARegV auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Netz- betreibers; ihre Veröffentlichung nach § 31 Abs. 1 ARegV ist daher unzulässig (BGH RdE 2019, 116 Rn. 45 ff. - Veröffentlichung von Daten). § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV betrifft die Kosten und Erlöse aus der er- forderlichen Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen ("Kostenwälzung"). § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ARegV betrifft vermiedene Netzentgelte im Sinne von § 18 StromNEV, § 57 Abs. 3 EEG und § 6 Abs. 5, § 13 Abs. 5 KWKG. Beide - nach § 31 Abs. 1 Nr. 10 ARegV getrennt zu veröffentlichenden - Summenwer- te entstammen unmittelbar betriebsinternen Daten des betreffenden Unterneh- mens über bestimmte Kostenarten. Sie ermöglichen es, die nur als eine Summe zu veröffentlichenden dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile aufzu- schlüsseln. Dies kann zu nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsposi- tion eines Netzbetreibers führen, so dass ein berechtigtes Interesse eines Netzbetreibers an der Nichtoffenbarung dieser beiden Summenwerte nicht von der Hand zu weisen ist. j) Schließlich stellt auch der Summenwert der jährlichen volatilen Kos- tenanteile eines Netzbetreibers nach § 11 Abs. 5 ARegV ein Betriebs- und Ge- 46 47 48 49 - 24 - schäftsgeheimnis dar. Die Veröffentlichung nach § 31 Abs. 1 Nr. 11 ARegV ist daher unzulässig (BGH RdE 2019, 116 Rn. 48 - Veröffentlichung von Daten). Die volatilen Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 ARegV betreffen bei Gas- netzbetreibern vor allem die Kosten für die Beschaffung von Treibenergie (§ 11 Abs. 5 Satz 1 ARegV; vgl. Englmann/Meyer in Holznagel/Schütz, Anreizregulie- rungsrecht, 2. Aufl., § 11 ARegV Rn. 178) und bei Stromnetzbetreibern die Kos- ten für die Beschaffung von Verlustenergie, soweit die Regulierungsbehörden entsprechende Festlegungen getroffen haben (§ 11 Abs. 5 Satz 2 ARegV). Der zu veröffentlichende Summenwert lässt Rückschlüsse auf die tat- sächlichen Beschaffungskosten des Netzbetreibers für Verlustenergie zu und ermöglicht so eine - wenn auch nicht abschließende - Bewertung der Wirt- schaftlichkeit (BGH RdE 2019, 116 Rn. 48 - Veröffentlichung von Daten). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein gewisser Einblick in diese Daten bereits auf- grund der Veröffentlichungspflichten nach § 17 Abs. 2 Nr. 7 StromNZV erfolgt (aA Holznagel/Hemmert-Halswick, RdE 2019, 316, 323). Zum einen ist diese Veröffentlichungspflicht nicht identisch mit dem nach § 31 Abs. 1 Nr. 11 ARegV zu veröffentlichenden Summenwert. Zum anderen darf die Veröffentlichung verschiedener einzelner unternehmensbezogener Daten ohne eine sich auf Be- triebs- und Geschäftsgeheimnisse erstreckende Rechtsgrundlage und ohne eine Abwägungsentscheidung nicht dazu führen, dass im Zusammenspiel ver- schiedener Veröffentlichungspflichten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betreffender Durchblick Außenstehender möglich wird. Die gesonderte Veröf- fentlichung einzelner in den Saldo des Regulierungskontos einfließender Fakto- ren - wie des Summenwertes der volatilen Kostenanteile - ermöglicht jedoch einen solchen Einblick, weil nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 ARegV der verzinste Saldo des Regulierungskontos nach § 5 Abs. 1 und ARegV - zulässigerweise - zu veröffentlichen ist und in diesen Saldo gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV auch die Differenz zwischen den im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthal- 50 51 - 25 - tenen Ansätzen einfließt. Auch ein solcher mit Ungewissheiten verbundener Einblick genügt, damit ein berechtigtes Interesse am Schutz dieser Daten nicht von der Hand zu weisen ist. 4. Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes hat keinen Erfolg. Er ist derzeit abzulehnen (vgl. BGH RdE 2019, 116 Rn. 58 - Veröffentlichung von Daten). II. Die Rechtsbeschwerde hat demnach in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Meier-Beck Bacher Schoppmeyer Picker Linder Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2018 - VI-3 Kart 19/17 (V) - 52 53 54 ECLI:DE:BGH:2020:250220BENVR12.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 12/18 vom 25. Februar 2020 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher, Dr. Schoppmeyer sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder am 25. Februar 2020 beschlossen: Der Leitsatz zum Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2019 wird wegen eines Schreibfehlers von Amts wegen dahin berichtigt, dass es in Buchst. b) des Leitsatzes statt „§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 11 und 12 ARegV“ richtig lautet „§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 12 ARegV“. Meier-Beck Bacher Schoppmeyer Picker Linder Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2018 - VI-3 Kart 19/17 (V) -