Entscheidung
5 StR 273/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:081019B5STR273
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:081019B5STR273.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 273/19 vom 8. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 sowie § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 7. Februar 2019 wird mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass a) der Angeklagte und der Mitangeklagte M. im Fall 21 des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tat- einheit mit Herstellen von Betäubungsmitteln schuldig sind, b) im Fall 24 die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und c) die Anordnung der Einziehung der sichergestellten Arm- banduhren entfallen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betäubungsmittelstraftaten, Verstößen gegen das Kriegswaffenkontroll- und das Waffengesetz sowie we- gen gewerbsmäßiger Hehlerei in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von zehn Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat es 71.976,31 Euro und fünf sicher- gestellte Armbanduhren eingezogen. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zu den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderungen im Schuldspruch sowie zur Aufhebung der Einzie- hung der sichergestellten Uhren. Im Übrigen ist seine Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Hinsichtlich der Änderung des Schuldspruchs im Fall 21 und des da- von nicht berührten Strafausspruchs sowie der Teilaufhebung der Einziehungs- anordnung verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesan- walts. 2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 24 entfällt, weil mit dem Absenden der Bestellung von Betäubungsmitteln zum gewinnbrin- genden Verkauf bereits der Tatbestand des (versuchten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt ist (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29, Teil 4, Rn. 58, 159), weshalb die (versuchte) Anstiftung des Lieferanten durch den Angeklagten hierzu zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 – 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 30; Sternberg-Lieben/Bosch in Schön- ke/Schröder, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 52 ff., Rn. 120). 1 2 3 - 4 - Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass sich die Bestellung auf Crystal guter Qualität und damit auf eine nicht ge- ringe Menge bezog. Da das Landgericht bei der Strafzumessung ausschließlich strafschärfend verwertet hat, dass der Angeklagte den Handel mit Betäu- bungsmitteln in der Untersuchungshaft fortsetzen wollte, kann der Senat aus- schließen, dass es bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine nied- rigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). 3. Angesichts des nur geringen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbil- lig, dem Angeklagten die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sander Schneider König Mosbacher Köhler 4 5