OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 247/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:081019B4STR247
7mal zitiert
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:081019B4STR247.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 247/19 vom 8. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Übergriffs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog be- schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Paderborn vom 15. Februar 2019 wird mit der Maßga- be als unbegründet verworfen, dass lediglich die Festplatte des sichergestellten Notebooks Lenovo G 700 eingezogen wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs und Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendporno- grafischer Schriften unter Einbeziehung der Strafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es das sichergestellte Notebook Lenovo G 700 des Angeklagten eingezogen. 1. Das Urteil weist im Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklag- ten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 3 - 2. Jedoch war die Einziehungsentscheidung dahingehend zu ändern, dass lediglich die Festplatte des sichergestellten Notebooks eingezogen wird. Bei einer Verurteilung nach § 184b Abs. 3 StGB und § 184c Abs. 3 StGB sind nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB i.V.m. § 184c Abs. 6 StGB nur die Bezie- hungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen. Wurde der Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften – wie hier im Fall II. 1 der Urteilsgründe – durch das Abspeichern von Bilddateien auf einem Computer ausgeübt, unter- liegt lediglich die als Speichermedium verwendete Festplatte der Einziehung. Die Einziehung des für den Speichervorgang verwendeten Computers nebst Zubehör kann nur nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB im Rahmen einer Er- messensentscheidung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 4 StR 657/11, NStZ 2012, 319; MünchKommStGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184b Rn. 62). Das Landgericht hat seine Entscheidung zwar ausdrücklich auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt; die dabei gewählten Formulierungen lassen aber erken- nen, dass die Strafkammer insoweit von einer zwingend zu treffenden Ent- scheidung ausgegangen ist. 3 - 4 - Der Senat reduziert den Umfang der Einziehung daher auf den nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB i.V.m. § 184c Abs. 6 StGB zulässigen Umfang. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist unter den hier gegebenen Umständen ge- wahrt. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel