Entscheidung
2 StR 433/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:081019B2STR433
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:081019B2STR433.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 433/19 vom 8. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2019 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang we- gen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf Revision des Angeklagten mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt unterblieben ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Ent- scheidung zurückverwiesen. Mit Urteil vom 5. Juli 2019 hat das Landgericht davon abgesehen, die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB anzu- ordnen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung ma- teriellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel 1 2 - 3 - nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2006 – 2 StR 181/06, NStZ 2007, 213; vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 308; vom 19. Januar 2011 – 1 StR 664/10; vom 6. Februar 2019 – 5 StR 538/18). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt