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Entscheidung

2 StR 101/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:081019B2STR101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:081019B2STR101.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 101/18 vom 8. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2019 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 9. September 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2017 mit Beschluss vom 20. August 2019 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verur- teilte mit der Anhörungsrüge vom 9. September 2019, die er mit Schriftsatz vom 30. September 2019 vertieft begründet hat. Er beanstandet, der Senat habe seinen Antrag entsprechend § 237 StPO auf Verbindung mit dem Revisionsver- fahren gegen einen vormaligen Mitangeklagten bzw. Einstellung des Verfahrens wegen einer unzureichenden Anklageschrift nicht übergehen dürfen. Ferner habe der Senat seiner Begründungspflicht nicht genügt, gegen den Gleichheits- satz verstoßen sowie eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revi- sionsverfahren nicht unberücksichtigt lassen dürfen. 2. Der zulässige Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht ge- hört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteil- ten übergangen. 1 2 - 3 - a) Der Senat war weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich ge- halten, den Verurteilten vor der abschließenden Entscheidung auf seine Rechtsauffassung zu den prozessualen Fragen einer möglichen Verfahrensver- bindung bzw. der Wirksamkeit der Anklageschrift hinzuweisen (vgl. BGH, Be- schluss vom 28. Juni 2016 – 3 StR 17/15, juris Rn. 5; BeckOK StPO/Wiedner, 34. Ed., § 356a Rn. 26). b) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewäh- rung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 – 1 StR 461/17, juris Rn. 8 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlus- ses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 7 mwN; BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 – 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 Rn. 13 ff. mwN). Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur An- tragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 8 mwN). Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Ur- teils und insbesondere der ausführlichen und umfassenden Antragsschrift des Generalbundesanwalts. c) Soweit der Verurteilte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren beanstandet, wird damit keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs dargetan. Der Senat hat sich mit dieser Frage ebenfalls im Rah- men der Sachbehandlung befasst. Der Umfang und die Schwierigkeit des Ver- fahrens sowie die von den beiden Verurteilten und den vier revidierenden Ne- benbeteiligten mit den Revisionen erhobenen zahlreichen Beanstandungen ha- 3 4 5 - 4 - ben eine umfängliche Vorbereitung der Senatsberatung erforderlich gemacht. Der Senat hat das Revisionsverfahren daher nicht verzögert, sondern stets ge- fördert. 2. Angesichts dieser Sachlage war für die Anordnung eines Vollstre- ckungsaufschubs kein Raum. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9). Franke Krehl Eschelbach Grube Schmidt 6 7