Entscheidung
5 StR 402/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:071019B5STR402
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:071019B5STR402.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 402/19 vom 7. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 26. März 2019 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 71.830,42 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Entscheidung über die Einziehung nach § 73c StPO bedarf der Kor- rektur. Dem Landgericht ist bei der Addition der um den Wert der sichergestell- ten Gegenstände gekürzten Schadensbeträge ein Rechenfehler unterlaufen, so dass es deren Summe mit 72.514,92 Euro statt mit – richtig – 71.830,42 Euro errechnet hat, wobei der Senat im Fall 8 zugunsten des Angeklagten von einem Gesamtwert aller entwendeten Handys von 2.400 Euro ausgeht. Der Senat hat den Einziehungsbetrag deshalb in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtiggestellt. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Taten mit zumindest einem unbekannten Mittäter begangen hat, war gleichzeitig die Haf- tung des Angeklagten als Gesamtschuldner im Tenor nachzuholen (BGH, Be- schluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18 Rn. 9 f.), ohne dass es einer Angabe der unbekannt gebliebenen Mittäter bedarf (BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18 Rn. 16). 1 - 3 - Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange- klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sander Schneider König Mosbacher Köhler 2