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Leitsatz

XII ZR 8/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:021019UXIIZR8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:021019UXIIZR8.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 8/19 Verkündet am: 2. Oktober 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 307 Bm, Ci, 695 In einem sogenannten Pferdepensionsvertrag hält eine vorformulierte Vertrags- bestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende vorsieht, grundsätzlich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19 - LG Essen AG Essen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Vergütung für die Einstellung von Pferden in ei- ner Reitanlage. Die Beklagte hatte ihre beiden Pferde B. und C. seit Februar 2012 auf- grund von "Pferdeeinstellungsverträgen" für eine monatliche Vergütung in Höhe von jeweils 650 € auf dem Hof des Klägers eingestellt. Die einzelnen Vertrags- bedingungen ergaben sich aus gleichlautenden Formularverträgen, die von dem Kläger gestellt wurden und auszugsweise den folgenden Inhalt hatten: 1 2 - 3 - "§ 1 Vertragsgegenstand Für die Einstellung des Pferdes …. wird in dem Stallgebäude der Reitanlage Hofgut S. eine Box gemietet. Der Vermieter ist berechtigt, dem Einsteller während der Vertrags- dauer eine andere Box auf der Reitanlage zuzuteilen. Dem Einsteller ist die Benutzung der Reithalle, der Außenplätze und des Longierplatzes der Reitanlage Hofgut S. im Rahmen der aktuellen Betriebs- und Reitordnung gestattet. § 2 Vertragsdauer, Kündigung Der Vertrag beginnt am …. und wird auf unbestimmte Zeit ge- schlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 8 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. (…). Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Frist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. (…) Der Einsteller ist berechtigt, sein Pferd jederzeit (bereits vor Ver- tragsablauf) wieder an sich zu nehmen. Die vorzeitige Abholung berührt nicht die Verpflichtung, den Mietpreis in voller Höhe bis zum Vertragsende zu zahlen. § 3 Pensionspreis (…) Folgende Leistungen sind im Pensionspreis enthalten: Vermietung der Pferdebox und Nutzung gemäß § 1 Lieferung von Einstreu (Häckselstroh) Lieferung von Kraftfutter (Hafer, Pellets, Müsli) bis zu 5 kg pro Tag Lieferung von Heu ca. 6-8 kg. tgl. oder Silage und Wasser Entmistung (…) Alle weiteren Kosten, soweit sie nicht vorstehend genannt sind, insbesondere Kosten des Hufbeschlags und Tierarztkosten für das Pferd, trägt der Einsteller selbst." Mit Schreiben vom 20. August 2014 erklärte die Beklagte, das lahmende Pferd B. aus der Reitanlage zu nehmen und auf eine Altersweide zu stellen, was kurz danach auch geschah. Gleichzeitig beanstandete sie, dass das noch in der Reitanlage verbleibende Pferd C. nicht immer mit genässtem Futter ge- 3 - 4 - füttert worden sei. Im Dezember 2015 zog die Beklagte auch mit dem Pferd C. aus der Reitanlage des Klägers aus. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger ausstehende Pensions- preise bezüglich des Pferdes B. für die Monate September und Oktober 2014 und bezüglich des Pferdes C. für die Monate Januar und Februar 2016 geltend, wobei er sich auf den Pensionspreis ersparte Futterkosten in Höhe von monat- lich 180 € anrechnen lässt. Seine auf Zahlung von 1.880 € nebst Zinsen gerich- tete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Pferdepensionsvertrag handele es sich um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag, weil der rechtliche Schwerpunkt des Vertrags in den Bereich des Verwahrungsrechts, nicht aber in den Bereich des Dienstvertragsrechts oder des Mietrechts falle. Ein Schwer- punkt im Dienstvertrag könne nicht angenommen werden, weil besondere pfle- gerische oder ausbilderische Elemente, die über die bloße Obhut des Pferdes hinausgingen, keine Rolle spielten. Ebenso wenig liege ein Schwerpunkt im Mietrecht vor, denn es habe nicht die Überlassung einer konkreten Pferdebox 4 5 6 7 8 - 5 - im Vordergrund gestanden. Zum einen habe sich der Kläger das Recht vorbe- halten, dem Einsteller während der Vertragslaufzeit eine andere Box zuzuwei- sen. Zum anderen habe der Kläger nach Maßgabe des in § 3 des Vertrags ge- regelten Leistungskatalogs vertragswesentliche und typusbildende Obhuts- und Fürsorgepflichten für das eingestellte Pferd übernommen. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung bestehe nicht, weil die Beklagte die Verträge durch ihr gemäß § 695 Satz 1 BGB jederzeit eröffnetes Rückgabe- verlangen wirksam gekündigt habe. Die teilweise vertretene Auffassung, dass bei einem gemischten Vertrag mit dem Schwerpunkt im Verwahrungsrecht das Kündigungsrecht nicht nach Maßgabe des § 695 BGB zu handhaben sei, treffe nicht zu. Das jederzeitige Rückforderungsrecht gemäß § 695 BGB folge aus dem Wesen des Verwahrungsvertrags; bei Abbedingung dieses Kernelements liege kein Verwahrungsvertrag mehr vor. Die von dem Kläger formularmäßig verwendete Kündigungsklausel sei wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn die Kündigungsklausel weiche entscheidend von der Regelung des § 695 BGB ab, die einen wesentlichen Grundgedanken des Verwahrungsrechts beinhalte. Eine Differenzierung zwi- schen dem Recht der jederzeitigen Rückforderung einerseits und der Kündi- gung des Verwahrungsvertrags andererseits würde das Recht des Hinterlegers aus § 695 BGB praktisch aushöhlen. Denn die Verpflichtung, das vereinbarte Pensionsentgelt weiterhin zu zahlen, könne dem Hinterleger bei seiner Ent- scheidung, ob er von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch machen wolle, möglicherweise unangemessen unter Druck setzen. Die formularmäßige Rege- lung einer Kündigungsfrist liege auch nicht im beiderseitigen Interesse beider Parteien. Die von der Berufung vertretene Auffassung, dass ohne Vereinbarung einer beiderseitigen Kündigungsfrist auch die Beklagte mit einem jederzeitigen Rücknahmeverlangen des Klägers hätte rechnen müssen, sei unzutreffend, weil der Verwahrer nach § 696 BGB die jederzeitige Rücknahme nur dann verlan- 9 - 6 - gen könne, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt sei. Weil die Verwahrung im Dispositionsinteresse des Hinterlegers erfolge, sei das Interes- se des Hinterlegers schutzwürdig, das Pferd - etwa bei einer Erkrankung - um- gehend herauszufordern und den Vertrag kündigen zu können. Eine andere Beurteilung ergebe sich im Rahmen der Inhaltskontrolle schließlich auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 699 Abs. 2 BGB. Auch nach dieser Vorschrift stelle die lediglich anteilige Vergütung des Verwahrers den gesetzlichen Regel- fall dar. Die Verpflichtung, das vereinbarte Pensionsentgelt auch nach Beendi- gung der Verwahrung zahlen zu müssen, laufe auf eine Umkehrung dieses Re- gel-Ausnahme-Verhältnisses hinaus. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungs- gerichts, wonach ein Pferdepensionsvertrag grundsätzlich als typengemischter Vertrag anzusehen ist. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezo- gen. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienst- vertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Eine solche rechtliche Ein- ordnung schließt es freilich nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann (BGH Urteile 10 11 12 - 7 - vom 12. Januar 2017 - III ZR 4/16 - NJW-RR 2017, 622 Rn. 10 mwN und vom 21. April 2005 - III ZR 293/04 - FamRZ 2005, 1076, 1078). bb) Für einen Pferdepensionsvertrag, der neben der Unterstellung des Tieres in einer Pferdebox auch seine Fütterung und Pflege umfasst, hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 1990 ohne nähere Begründung die rechtliche Einordnung als Dienstvertrag gebilligt (vgl. BGH Urteil vom 12. Juni 1990 - IX ZR 151/89 - juris Rn. 6). Auch in einer jüngeren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof den rechtlichen Schwerpunkt eines Vertrags über die Einstellung von Pferden in einer Reitanlage im Dienstvertragsrecht verortet, wobei der dort zur Beurteilung stehende Fall allerdings durch die Besonderheit gekennzeichnet war, dass der Beritt und die Dressurausbildung des Pferdes deutlich im Vordergrund standen (vgl. BGH Urteil vom 12. Januar 2017 - III ZR 4/16 - NJW-RR 2017, 622 Rn. 12). cc) Demgegenüber neigen die Obergerichte dazu, auf einen Pferdepen- sionsvertrag die Vorschriften des Verwahrungsvertrags (§ 688 BGB) anzuwen- den, wenn von dem Betreiber des Reitstalls nicht nur die Überlassung einer konkreten Pferdebox, sondern auch die Fürsorge und Obhut über das Pferd geschuldet ist (vgl. OLG Oldenburg MDR 2011, 473 f.; OLG Brandenburg NJW- RR 2006, 1558; OLG Schleswig OLGR 2000, 248; OLG Karlsruhe VersR 1994, 801; OLG Hamburg VersR 1988, 1241; vgl. auch OGH Wien Beschluss vom 25. Mai 2016 - 9 Ob 47/15z - veröffentlicht auf www.ris.bka.gv.at zu § 957 des österreichischen ABGB). Umstritten ist in der Rechtsprechung der Instanzenge- richte allerdings, ob das Verwahrungsrecht im Hinblick auf die Eigenarten eines Pferdepensionsvertrags interessengerechte Regelungen zur Vertragsbeendi- gung enthält. Dies wird mit dem Berufungsgericht teilweise bejaht (vgl. AG Menden NJOZ 2010, 717, 718; AG Lehrte Urteil vom 11. Mai 2010 - 9 C 857/09 - juris Rn. 7 f.; AG Düsseldorf Urteil vom 19. Februar 2004 13 14 - 8 - - 27 C 9755/03 - juris Rn. 12; wohl auch LG Ulm NJW-RR 2004, 854), teilweise wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass für das Kündigungsregime die maßgeblichen Bestimmungen des Mietrechts bzw. des Dienstvertragsrechts heranzuziehen seien (vgl. LG Saarbrücken Urteil vom 30. April 2015 - 13 S 181/14 - juris Rn. 26; LG Wuppertal Urteil vom 23. Mai 2017 - 16 S 63/16 - juris Rn. 18 f.; AG Grünstadt Urteil vom 22. Juli 2010 - 3 C 116/10 - juris Rn. 64 ff.; AG Osnabrück RdL 2009, 209 f.; vgl. auch Häub- lein NJW 2009, 2982, 2984). b) Dies bedarf unter den hier obwaltenden Umständen aber keiner nähe- ren Erörterung. Denn selbst wenn man der rechtlichen Beurteilung des Beru- fungsgerichts folgen wollte und die hier streitgegenständlichen Pferdepensions- verträge der Parteien auch bezüglich der Modalitäten der Vertragsbeendigung dem Verwahrungsrecht unterstellte, steht dies der wirksamen Vereinbarung einer Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende nicht entgegen. Die entsprechenden Formularklauseln in den Verträgen des Klägers, bei denen es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, halten einer In- haltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB stand. aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwen- ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteili- gen. Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). bb) Die beanstandeten Kündigungsklauseln sind entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts nicht mit § 695 Satz 1 BGB als einem wesentlichen Grundgedanken des Verwahrungsrechts unvereinbar. Dies gilt unabhängig da- 15 16 17 - 9 - von, ob dieser Vorschrift, nach der die hinterlegte Sache von dem Hinterleger jederzeit zurückgefordert werden kann, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist, tatsächlich die vom Berufungsgericht zuerkannte Leitbildfunk- tion für den Verwahrungsvertrag zukommt. (1) Im Anschluss an eine in den Motiven zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltenen Bemerkung, wonach es "dem Wesen des Hinterle- gungsvertrages" entspreche, die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern zu können (Mot. II S. 582 f.), ist es im Schrifttum seit jeher umstritten, ob das je- derzeitige Rückforderungsrecht des Hinterlegers für den Typus des Verwah- rungsvertrags zwingend ist. Teilweise wird eine abweichende Abrede der Par- teien als nichtig, teilweise wird sie als wirksam, aber die Rechtsnatur als Ver- wahrungsvertrag beseitigend angesehen. Nach weiterer Ansicht soll ein zeitwei- liger Ausschluss des Rückforderungsrechts nur bei Entgeltlichkeit zulässig und dann mit dem Wesen des Verwahrungsvertrags vereinbar sein; eine andere Meinung sieht ihn generell als möglich an und verneint jede Auswirkung auf die Rechtsnatur des Vertrags (vgl. MünchKommBGB/Henssler 7. Aufl. § 695 Rn. 2; Staudinger/Reuter BGB [2015] vor §§ 688 ff. Rn. 7, jeweils mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand; vgl. eingehend bereits Mayer Der Verwahrungs- vertrag [1933], S. 149 ff.). Der dargestellte Streit um die Leitbildfunktion des § 695 Satz 1 BGB ent- zündet sich an der Frage, ob es mit dem Wesen des Verwahrungsvertrags ver- einbar ist, wenn der Verwahrer die Rückgabe der hinterlegten Sache abrede- gemäß allein mit der Begründung verweigern könnte, dass eine für die Verwah- rung bestimmte Zeit noch nicht abgelaufen sei. Im Einzelfall kann der Verwah- rer - beispielsweise, weil er die hinterlegte Sache für eigene Zwecke benutzen darf - ein dem Dispositionsinteresse des Hinterlegers widerstreitendes eigenes Interesse daran haben, die Sache bis Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungs- 18 19 - 10 - frist in seinem Besitz behalten zu dürfen. Darum geht es bei der Beurteilung von Kündigungsklauseln in Pferdepensionsverträgen aber regelmäßig nicht. Wie in § 2 der streitgegenständlichen Formularverträge ausdrücklich klargestellt ist, berührt die Vereinbarung zu den Kündigungsfristen nicht das Recht der Beklag- ten, ihre eingestellten Pferde jederzeit - auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit - wieder an sich nehmen zu können. Das Rückforderungsrecht des Einstellers ist deshalb durch die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht zeitweilig abbedungen worden, so dass sich die Frage nach der Ab- weichung von einem auf § 695 Satz 1 BGB beruhenden Leitbild des Verwah- rungsvertrags hier nicht unmittelbar stellt. (2) Eine davon zu unterscheidende Frage ist es, ob solche Abreden mit dem Wesen des Verwahrungsrechts vereinbar sind, mit denen sich der Hinter- leger dazu verpflichtet, das vereinbarte Entgelt auch nach der Rücknahme der hinterlegten Sache aus der Verwahrung noch für einen gewissen Zeitraum bis zur Vertragsbeendigung fortzuzahlen. In dieser Hinsicht verdeutlicht aber schon die Vorschrift des § 699 Abs. 2 BGB, dass das Verwahrungsrecht für derartige Vergütungsabreden grundsätzlich offen ist. Endet die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit, so ist der Entgeltanspruch des Verwahrers nach § 699 Abs. 2 BGB auf einen seinen bisherigen Leistungen entsprechen- den Teil der Vergütung beschränkt, wenn sich aus einer abweichenden Verein- barung der Parteien nichts anderes ergibt. Der Grundsatz, dass der Verwahrer bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nur einen Anspruch auf Teilvergütung erlangen soll, ist somit zur Disposition der Parteien gestellt. Diese können ver- einbaren, dass eine vorzeitige Beendigung der Aufbewahrung den Vergütungs- anspruch des Verwahrers nicht schmälern soll, und zwar sowohl durch Indivi- dualvereinbarung als auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BeckOGK/Schlinker BGB [Stand: Juli 2019] § 699 Rn. 9). 20 - 11 - cc) Im Übrigen ist eine Klausel dann unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteile vom 13. April 2016 - XII ZR 146/14 - NJW 2016, 2489 Rn. 24 und 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13 - NJW 2015, 928 Rn. 12 mwN). Das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel ist also mit dem Interesse des Vertragspartners am Wegfall der Klausel und deren Ersetzung durch die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen abzu- wägen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2009 - XII ZR 19/08 - NJW 2009, 3229 Rn. 21). Auch wenn man - wie das Berufungsgericht - im Pferdepensionsvertrag nach seinem rechtlichen Schwerpunkt einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag erblickt, ist die Vereinbarung einer beiderseitigen Kündigungsfrist von acht Wo- chen zum Monatsende nicht zu beanstanden. Sie trägt dem berechtigten Bedürfnis des Reitstallbetreibers Rechnung, angesichts des für die Pflege und Fütterung der Pferde erforderlichen Personal- und Sachaufwands Planungssicherheit in Bezug auf die (Wieder-)Belegung seiner Einstellplätze zu haben (vgl. bereits Fontaine, Der Dienstvertrag und der entgeltliche Verwahrungsvertrag [1904], S. 80). Der Einsteller wird bei dieser Vertragsgestaltung im Fall einer sofortigen Rückforderung seiner Pferde zwar für einen gewissen Zeitraum bis zur Vertragsbeendigung mit Vergütungsan- sprüchen für eine Leistung belastet, die er nicht mehr in Anspruch nehmen möchte. Dem steht aber der vom Berufungsgericht nicht hinreichend berück- sichtigte Gesichtspunkt gegenüber, dass die Vereinbarung einer für beide Ver- tragsparteien gleichermaßen geltenden Kündigungsfrist und die damit einher- gehende Regelung, den Vertrag ohne Einhaltung dieser Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund kündigen zu können, bei Anwendung des Verwahrungs- 21 22 - 12 - rechts auch für den Einsteller des Pferdes von nicht nur unbedeutendem Inte- resse ist. Denn durch diese Bestimmung wird der Anspruch des Verwahrers, bei Verwahrungsverträgen mit unbestimmter Laufzeit aus beliebigen Gründen - in den Grenzen von Treu und Glauben - jederzeit nach § 696 Satz 1 BGB die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen zu können, zugunsten des Hin- terlegers abbedungen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Einsteller des Pferdes bei der Geltendmachung eines nicht fristgebundenen Rücknahme- anspruchs durch den Reitstallbetreiber vor erhebliche Probleme bei der kurzfris- tigen Suche nach einem neuen Einstellplatz für das Pferd gestellt werden könn- te (vgl. Häublein NJW 2009, 2982, 2984; vgl. auch AG Düsseldorf Urteil vom 19. Februar 2004 - 27 C 9755/03 - juris Rn. 13). Das Verwahrungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält keine ge- setzlichen Regelungen zur Kündigung von Verwahrungsverträgen mit unbe- stimmter Laufzeit. Als mögliches Leitbild für die Länge einer Kündigungsfrist, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einen angemessenen Interes- senausgleich zwischen den Parteien eines Verwahrungsvertrags gewährleistet, bietet sich ein Rückgriff auf die Vorschriften zum Lagervertrag (§§ 467 ff. HGB) als einer handelsrechtlichen Sonderform der bürgerlich-rechtlichen Verwahrung an. Nach § 473 Abs. 1 HGB kann der Einlagerer - unbeschadet seines Rechts, das eingelagerte Gut jederzeit herausverlangen zu können - einen auf unbe- stimmte Zeit geschlossenen Lagervertrag nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Spiegelbildlich gilt die gleiche Kündigungsfrist gemäß § 473 Abs. 2 HGB für den Lagerhalter, der nach Einhaltung dieser Kündigungs- frist die Rücknahme des eingelagerten Guts verlangen kann. Die einmonatige Kündigungsfrist stellt allerdings nur eine Mindestkündigungsfrist dar, die sich an den Erfordernissen des modernen Lagergeschäfts orientieren will (vgl. BT- Drucks. 13/8445 S. 121). Bei Pferdepensionsverträgen kann im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB eine maßvolle 23 - 13 - Überschreitung der Monatsfrist hingenommen werden, solange die Annahme gerechtfertigt ist, dass die längere Kündigungsfrist auch für den Einsteller zum Zwecke der Suche nach einem neuen Einstellplatz für sein Pferd noch von ei- nem gewissen Nutzen sein kann. Die hier vereinbarte, knapp zweimonatige Kündigungsfrist hält sich noch im Rahmen dessen, was AGB-rechtlich als an- gemessener Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien angesehen werden kann. 3. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht im Sinne des § 563 24 - 14 - Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung durch den Senat reif ist. Denn das Beru- fungsgericht hat sich - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht mit den weiteren Ein- wendungen der Beklagten gegen den Vergütungsanspruch befasst. Insoweit sind gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen. Dose Klinkhammer Schilling RiBGH Dr. Günter hat Urlaub Botur und ist deswegen an seiner Unterschrift gehindert. Dose Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 15.11.2017 - 15 C 113/17 - LG Essen, Entscheidung vom 25.10.2018 - 10 S 170/17 -