Entscheidung
3 StR 580/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:021019B3STR580
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:021019B3STR580.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 580/18 vom 2. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Stade vom 31. Januar 2018 im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 31. Januar 2018 wegen Beihil- fe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verur- teilt. Nachdem innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO keine Revision einge- legt worden war, hat das Landgericht ein gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1, 3 StPO mit abgekürzten Gründen versehenes Urteil abgesetzt. Der Senat hat dem An- geklagten nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Daraufhin hat das Landgericht die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzt. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Ver- letzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus 1 - 3 - der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: "Die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt nach dem Urteilstenor zwei Jahre und zehn Monate (SA Bl. 117 VIII, Bl. 102 IX), während die ursprünglichen, abgekürzten schriftlichen Urteilsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten nennen (SA Bl. 131 VIII). Auf Anregung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht am 18. August 2018 einen Be- richtigungsbeschluss erlassen mit dem Ziel der Klarstellung, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden sei (SA Bl. 188 f. VIII). Als Begründung für die Abwei- chung wird ein Fassungsversehen angeführt. Nachdem dem Angeklag- ten nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2019 Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gewährt worden war, hat das Landgericht die schriftlichen Ur- teilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzt und entsprechend dem vorangegangenen Berichtigungsbeschluss korrigiert (SA Bl. 102 f., 132 IX). Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den - für sich betrachtet - rechtsfehlerfreien Feststellungen zur Strafzumessung nicht getragen. Worauf der Widerspruch zwischen dem Tenor und den Urteils- gründen beruht, ist dem Urteils selbst nicht zu entnehmen. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne weiteres deutlich wird, dass der Tatrich- ter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und diese Strafe trotz der anders lautenden Urteils- gründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91, vom 12. November 1991 - 4 StR 474/91 und 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06). 2 3 - 4 - Der Berichtigungsbeschluss ist unwirksam, weil das vom Landgericht angeführte Fassungsversehen nicht offensichtlich ist. Enthalten die Ur- teilsgründe - wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Straf- zumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Wider- spruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen in der Regel nicht als offenkundiges Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (BGH, Beschluss vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91). Aus diesem Grund kann auch die in dem gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzten Urteil vorgenommene Be- richtigung keinen Bestand haben. Der Senat wird jedoch ausschließen können, dass das Tatgericht eine noch niedrigere als die in den ursprünglichen Gründen genannte Ge- samtfreiheitsstrafe verhängen wollte und kann diese daher selbst fest- setzen (BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/06 [richtig: 46/09] und vom 28. Februar 2012 - 2 StR 544/11, jeweils mwN)." Dem schließt sich der Senat an. 2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Spaniol Hoch Anstötz Erbguth 4 5