Entscheidung
3 StR 314/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:011019B3STR314
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:011019B3STR314.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 314/19 vom 1. Oktober 2019 in der Strafsache gegen alias: wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. Okto- ber 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 29. April 2019 aufgehoben im Aus- spruch über a) die für die Tat zu Ziffer II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe, b) die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen auf- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und be- sonders schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah- ren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getrof- fen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verlet- 1 - 3 - zung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe - rechtsfehlerfrei - als besonders schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB gewertet. Die Zumessung der für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren hält der revisionsgerichtlichen Nachprü- fung nicht stand. Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkam- mer die Erwägung, der Angeklagte habe "sich mit dem Küchenmesser verse- hen und dieses mitgebracht", strafschärfend gewichtet hat. Damit hat sie einen Umstand berücksichtigt, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ist (§ 46 Abs. 3 StGB). Denn der Angeklagte verwirklichte den Qualifikationstat- bestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dadurch, dass er zur Durchsetzung sei- nes Vorhabens, sexuelle Handlungen an der Geschädigten auch gegen deren Willen zu vollziehen, aus einer mitgeführten Tasche ein Messer mit einer Klin- genlänge von 17 cm nahm und dieses drohend auf die Geschädigte richtete. Diese duldete daraufhin aus Angst, der Angeklagte werde das Messer gegen sie einsetzen, den vaginalen Geschlechtsverkehr. Hat das Verwenden des mit- geführten Messers zur Folge, dass die für diese Tat festzusetzende Strafe dem erhöhten Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB zu entnehmen ist, so erweist es sich als eine unzulässige Doppelverwertung, wenn bei der konkreten Strafzu- messung zum Nachteil des Angeklagten gewichtet wird, dass er eben dieses Messer mit zum Tatort brachte. Dies gilt hier auch unter Berücksichtigung des 2 3 - 4 - Umstandes, dass der Angeklagte gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanord- nung verstieß, indem er die Geschädigte in ihrer Wohnung aufsuchte. 2. Die Aufhebung der für die Tat zu Ziffer II. 2. der Urteilsgründe ver- hängten Einzelstrafe entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grund- lage. II. Die jeweils zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeig- ten Wertungsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Schäfer Spaniol Hoch Anstötz Erbguth 4 5