Entscheidung
5 StR 296/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:260919B5STR296
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:260919B5STR296.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 296/19 vom 26. September 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2019 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe- schluss vom 14. August 2019 wird auf seine Kosten zurückge- wiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 8. Februar 2019 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 14. August 2019 verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Verurteilten gemäß § 356a StPO ist darauf gestützt, dass der nach Eingang der Stellungnahme des Generalbun- desanwalts vom 13. Juni 2019 an den Senat gerichtete Schriftsatz vom 20. Ju- ni 2019, mit den Einzelausführungen zur bislang nur allgemein erhobenen Sachrüge gemacht wurden, keine Berücksichtigung gefunden hätte. Außerdem habe sich der Senat in seinem Beschluss nicht mit den Ausführungen in der Gegenerklärung vom 4. Juli 2019 zur Stellungnahme des Generalbundesan- walts auseinandergesetzt. Beide Schreiben hätten dem Senat Anlass geben müssen, auf eine Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hin- zuwirken. Deren Mängel hätten den Senat zu einer „eigenen Begründung“ sei- nes Verwerfungsbeschlusses bewegen müssen. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Der Generalbundesanwalt, der – wie im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs üblich – sämtliche Schriftsätze des Revisionsführers erhal- ten hat, war nicht verpflichtet, zu den neuen Ausführungen der Revision, die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und nach Stellung seines Antrags an den Bundesgerichtshof vorgetragen wurden, erneut Stellung zu nehmen. Ob 1 2 3 - 3 - er dies für erforderlich hält, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheimge- geben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 – 5 StR 225/08, NStZ 2009, 52 mwN). Dass er keinen Anlass zur ergänzenden Stellungnahme gese- hen hat, kann den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs nicht verletzen. Indem der Beschwerdeführer seine Ausführungen erst rund sechs Wochen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist übermittelte, ging er das vorhersehbare Risiko ein, dass das Verfahren inzwischen an den Bundesgerichtshof abgegeben worden war und seine Darlegungen vom Gene- ralbundesanwalt nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Dass der Verurteilte die Sachrüge auf Grund eigener Entscheidung erst nach Ablauf der Revisions- begründungsfrist näher ausgeführt hat, begründet keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu stützenden Anspruch auf eine im Einzelnen begründete Auseinander- setzung mit seinem Vorbringen in dem Verwerfungsbeschluss des Senats ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO. 2. Der Senat hat das Vorbringen des Revisionsführers zur Sachrüge zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und im Ergeb- nis für offensichtlich unbegründet gehalten. Er musste sich zu den Gründen im Revisionsverwerfungsbeschluss nicht im Einzelnen äußern (vgl. BGH, Be- schluss vom 4. Juni 2002 – 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwer- fung 7; BVerfG – Kammer – NJW 2006, 136). Inhaltliche Mängel in der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts, die den Senat zu einer Begründung seines Verwerfungsbeschlusses bewogen hätten, hat er nicht ausgemacht. Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Köhler 4