XII ZB 251/19
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. September 2019 XII ZB 251/19 BGB § 1899 Abs. 4 Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers in Bezug auf abzuschließendes Rechtsgeschäft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 1899 Abs. 4 Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers in Bezug auf abzuschließendes Rechtsgeschäft Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB ist veranlasst, wenn eine Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen und daher zu erwarten ist, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen muss. BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 251/19 Problem M ist zur Betreuerin ihrer behinderten Tochter T (geboren 1973) bestellt, u. a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge. Beide Eltern der T errichteten 2001 ein privatschriftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Vorerben und ihre zwei Töchter zu Schlussbedachten einsetzten. Der T wurde zusätzlich ein Wohnungsrechtsvermächtnis bzgl. einer Dachgeschosswohnung ausgesetzt (mit Wertersatzanspruch im Falle der Nichtausübung). Der Vater der T verstarb im Mai 2004. Anschließend bestellte die Mutter der behinderten Tochter an der Dachgeschosswohnung ein lebenslanges Wohnungsrecht i. S. d. § 1093 BGB. Im September 2018 beantragte die Betreuerin die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers (zwecks Löschung des Wohnungsrechts und Neuregelung der Erbfolge), da das Wohnungsrecht nach dem bestehenden Testament nur dem öffentlichen Kostenträger, nicht aber der Behinderten zugutekomme. Das Amtsgericht lehnte die Ergänzungsbetreuerbestellung ab, weil die erwogene vertragliche Regelung sittenwidrig sei. Dem schloss sich das Landgericht an. Entscheidung Der BGH hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Aus Sicht des BGH lässt sich die Notwendigkeit der Ergänzungsbetreuung mit der Begründung des Landgerichts nicht verneinen. Gem. § 1899 Abs. 4 BGB kann das Gericht einen weiteren Betreuer (Ergänzungs- bzw. Ersatzbetreuer) bestellen, soweit der andere Betreuer verhindert ist. Die Verhinderung könne dabei auf dessen tatsächlicher Abwesenheit oder auf rechtlichen Ausschlusstatbeständen beruhen; letzteres sei der Fall, wenn der Hauptbetreuer von der Vertretung des Betreuten kraft Gesetzes ausgeschlossen sei, etwa wegen § 181 BGB (In-sich-Geschäft) oder der §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1795 BGB oder wenn das Gericht dem Betreuer die Vertretungsmacht gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1796 BGB entzogen habe. Dabei müsse eine derartige Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen sein. Laut BGH hat das Landgericht die Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gem. § 1899 Abs. 4 BGB im vorliegenden Fall zu Unrecht verneint. Daran würde es nämlich nur dann fehlen, wenn feststünde, dass es entweder zum Wohl der Betroffenen schon aus objektiver Sicht keiner vermögens- und erbrechtlichen Regelung bedürfe oder wenn man einem solchen Bedarf eindeutig nicht mit einer zulässigen Regelung begegnen könne – beides sei vorliegend nicht der Fall. Der BGH bejaht einen objektiven Bedarf für die Neuregelung der vermögens- und erbrechtlichen Lage der Betroffenen, wobei die Betreuerin auch wegen § 181 BGB oder wegen Interessenkollision an der Vertretung der Betroffenen gehindert sein könne. Ferner sieht der BGH jedenfalls die Möglichkeit, dass das von den Eltern mit dem gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich verfolgte Ziel – sicherzustellen, dass die Betroffene vom elterlichen Vermögen unter Ausschluss des Sozialleistungsträgers profitiert – verfehlt wird. Schließlich scheidet aus Sicht des BGH eine rechtsgeschäftliche Regelung mit dem Ziel, die künftige wirtschaftliche Situation der Betroffenen zu verbessern, nicht von vornherein aus. Denn in Bezug auf das der Behinderten – evtl. zu frühzeitig bestellte – Wohnungsrecht erwachse möglicherweise ein Anspruch auf Rückgewähr aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Im Ergebnis weist der BGH daher an das Landgericht zurück; dieses hat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu über die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zu entscheiden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.09.2019 Aktenzeichen: XII ZB 251/19 Rechtsgebiete: Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen Erschienen in: DNotI-Report 2020, 13-14 MittBayNot 2020, 353-356 FGPrax 2020, 74 ZEV 2020, 44-47 Normen in Titel: BGB § 1899 Abs. 4