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Entscheidung

5 StR 461/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240919B5STR461
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240919B5STR461.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 461/19 vom 24. September 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2019 gemäß § 206a StPO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird je- doch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des An- geklagten aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten mit Urteil vom 25. April 2019 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und we- gen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 12. September 2019 verstorben. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshinder- nisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Damit ist das angefochtene Urteil gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 2 StR 360/18). Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfah- renshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Kosten des Verfahrens gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Jedoch wird 1 2 3 - 3 - nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Aus- lagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Denn er ist nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis einge- treten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 342/15). Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An- tragsschrift genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, er- scheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 2 StR 360/18). Die Erstattung der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht, ohne dass dies in der Beschlussformel besonders auszusprechen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 2 StR 248/14). Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Köhler