Entscheidung
2 ARs 229/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240919B2ARS229
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240919B2ARS229.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 229/19 2 AR 172/19 vom 24. September 2019 in der Bewährungssache gegen Vertreten durch: Rechtsanwalt Az.: 1 Ws 276/19 Oberlandesgericht Oldenburg 270 Js 59961/13 Staatsanwaltschaft Bremen 13 BRs 21/19 Landgericht Osnabrück - StVK Lingen - - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Verurteilten am 24. September 2019 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO wird abgelehnt. Gründe: I. 1. Das Landgericht Lüneburg – Strafvollstreckungskammer – führt seit dem 26. November 2015 die Bewährungsaufsicht über den Verurteilten aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 übersandte das Amtsgericht Syke dem Landgericht Lüneburg eine neue Anklage gegen den Verurteilten wegen Betruges in 20 Fällen zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 19. November 2018, eingegangen beim Landgericht Lüneburg am 28. November 2018, teilte die Staatsanwaltschaft Verden mit, dass der Verurteilte vom Amtsgericht Syke durch Urteil vom 31. Januar 2018, rechtskräftig seit dem 19. September 2018, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wurde. Seit dem 13. Januar 2019 wird diese neue Strafe gegen den Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Lingen vollstreckt. 1 2 3 4 - 3 - In einem Vermerk vom 25. Februar 2019 führt die Strafvollstreckungs- kammer des Landgerichts Lüneburg aus, dass aufgrund der Nachverurteilung ein Widerruf der Bewährung in Betracht käme. Für diese Entscheidung sei auf- grund der zwischenzeitlichen Inhaftierung des Verurteilten in Lingen gemäß § 462a StPO nunmehr die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnab- rück mit Sitz am Amtsgericht Lingen zuständig. Eine Vorbefaßtheit der Straf- vollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit der Frage des Widerrufs der Bewährung läge nicht vor, weil ein solcher vor einer Versendung des Be- währungsheftes an die Staatsanwaltschaft Bremen am 23. Oktober 2017 und auch bislang nicht beantragt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Bremen beantragte daraufhin beim Landgericht Lüneburg mit Schreiben vom 1. März 2019, die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu widerrufen. Zur Frage der gerichtlichen Zu- ständigkeit verhielt sie sich nicht. Mit Beschluss vom 15. März 2019 hat das Landgericht Lüneburg die Be- währungsaufsicht an die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landge- richts Osnabrück mit Sitz am Amtsgericht Lingen abgegeben, mit Verfügung vom 22. März 2019 wurde die Bewährungssache dort übernommen. Mit Beschluss vom 30. April 2019 hat das Landgericht Osnabrück – Strafvollstreckungskammer mit dem Sitz in Lingen – die dem Verurteilten bewil- ligte Strafaussetzung zur Bewährung nach vorheriger Anhörung widerrufen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 4. Juni 2019 hat der Verurteilte gegen den vorgenannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. 5 6 7 8 9 - 4 - 2. Mit Beschluss vom 8. August 2019 hat das Oberlandesgericht Olden- burg die Sache gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichthof vorgelegt, mit dem Anliegen, das für den Bewährungswiderruf zuständige Gericht zu bestimmen. Das Oberlandesgericht führt aus, es beabsichtige, den Beschluss der Strafvoll- streckungskammer des Landgerichts Osnabrück aufzuheben und den Wider- rufsantrag der Staatsanwaltschaft Bremen wegen Unzuständigkeit zurückzu- weisen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit Sitz in Lingen sei örtlich nicht zuständig gewesen. Durch die Übersendung der Ankla- geschrift sei die Strafvollstreckungskammer des Landgericht Lüneburg bereits mit dem Widerruf der Strafaussetzung befasst gewesen; die so begründete ört- liche Zuständigkeit sei durch die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvoll- zugsanstalt Lingen am 13. Januar 2019 nicht beendet worden. Das Oberlandesgericht sieht sich indes an der beabsichtigten Entschei- dung gehindert, weil diese zu einem Stillstand des Verfahrens führen würde. Das aus seiner Sicht zuständige Landgericht Lüneburg habe bereits aktenkun- dig gemacht, dass es sich für nicht zuständig halte. Es läge damit ein negativer Kompetenzkonflikt vor, welcher vom Bundesgerichthof als gemeinschaftlichem oberen Gericht zu entscheiden sei. II. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: „Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 14 StPO liegen nicht vor. Erforderlich ist, dass zwischen mehreren Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn sämtliche mit derselben Sache befassten Gerichte sich für unzuständig halten. Es ist nur dann nach § 14 StPO zu verfahren, wenn zwischen den Gerichten „Streit“ besteht, d.h. wenn mindestens zwei Entscheidungen 10 11 12 - 5 - anfechtbar sind (KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl. 2019, StPO § 14 Rn. 1). Daran fehlt es hier: Das Landgericht Lüneburg hat lediglich in einem Vermerk niedergelegt, dass es sich für unzuständig hält (s.o. I 10). Ob dieser Vermerk in einen anfechtbaren Beschluss umgedeutet werden könnte, kann dahinstehen, denn nach Aktenlage gibt es - noch - keinen Dissens zwischen den mit derselben Sache befassten Gerichten. Das Landgericht Lüneburg und das Landgericht Osnabrück sind sich vielmehr einig, dass das Landge- richt Osnabrück für den Bewährungswiderruf zuständig ist. Das Oberlan- desgericht Oldenburg hat demgegenüber lediglich erklärt, wie es zu ent- scheiden beabsichtigt, in der Sache indes noch nicht entschieden. Eine bloße Beschlussabsicht kann einen negativen Kompetenzkonflikt aber nicht begründen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem über die Kommen- tierung in Löwe/Rosenberg vom Oberlandesgericht in Bezug genomme- nen Beschluss des Senates vom 14. Oktober 1975 (2 ARs 292/75; BGHSt 26, 212), denn dort hatten beide beteiligten Amtsgerichte eine Zuständigkeit bereits verneint, als das auf die Beschwerde der Staats- anwaltschaft hin mit der Sache befasste Landgericht die Akte dem Bun- desgerichtshof zugeleitet hat. Sollte nach einer etwaigen Aufhebung des Beschlusses des Landge- richts Osnabrück - Strafvollstreckungskammer mit dem Sitz in Lingen - vom 30. April 2019 (s.o. I 13) und erneuter Befassung des Landgerichts Lüneburg dort trotz der zutreffenden Begründung des Oberlandesge- richts Oldenburg, welche in dem Vermerk vom 25. Februar 2019 nicht berücksichtigt wurde, eine Zuständigkeit verneint werden, kann das Be- währungsheft zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes erneut vorge- legt werden. Ein Stillstand des Verfahrens ist damit nicht zu befürchten.“ - 6 - Dem schließt sich der Senat an. Franke RiBGH Dr. Appl ist Zeng krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. Franke Grube Schmidt 13