V ZR 218/18
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. September 2019 V ZR 218/18 BGB §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 2 S. 2; NRG BW a. F. § 16 Beseitigungsanspruch; Verhältnis zu nachbarrechtlichen Vorschriften Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 2 S. 2; NRG BW a. F. § 16 Beseitigungsanspruch; Verhältnis zu nachbarrechtlichen Vorschriften 1. Der Eigentümer eines Grundstücks ist hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum (hier: Birken) ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB , wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. 2. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baums lässt sich in diesem Fall regelmäßig auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten. 3. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gemäß BGB § 906 Abs. 2 Satz 2in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 analog (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 – V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 ). BGH, Beschl. v. 20.9.2019 – V ZR 218/18 Problem Die Parteien sind Eigentümer zweier – in Baden-Württemberg belegener – benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens zwei Metern zur Grundstücksgrenze drei ca. 18 Meter hohe Birken. Von diesen Birken gehen Immissionen auf das Grundstück des Klägers aus (kleinteilige Pollen, Samen und Blätter). Hierdurch ergibt sich für den Kläger ein höherer als der übliche Reinigungsbedarf bzgl. seiner Dachrinne und seines Dachbodens. Der Kläger verlangt deshalb Beseitigung der Birken, hilfsweise Erstattung der zusätzlich anfallenden Reinigungskosten. (Anmerkung der DNotI-Redaktion: Nach den zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden landesrechtlichen Bestimmungen betrug der Mindestabstand für Birken zur Grenze des Nachbargrundstücks 2 Meter. Zwischenzeitlich hat der Landesgesetzgeber den zulässigen Grenzabstand auf 4 Meter erhöht. Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 NRG BW ist der Grenzabstand zum Zeitpunkt der Anpflanzung maßgeblich.) Entscheidung Die Entscheidung ist über das konkrete Landesrecht hinaus von Interesse, da ihr allgemeine Grundsätze für das Verhältnis von landesrechtlichem Nachbarrecht und Abwehr- und Beseitigungsansprüchen nach dem BGB entnommen werden können. Die Vorinstanz hatte einen Beseitigungsanspruch des Klägers gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB bejaht, obwohl der Beklagte die zulässigen Grenzabstände eingehalten hatte. Als Begründung führte das Landgericht aus, aus Art. 124 EGBGB folge, dass die landesrechtlichen Vorschriften zwar weitere Beschränkungen treffen könnten, dem Eigentümer jedoch keine Rechte nach dem BGB nehmen dürften. Der BGH hält diese Auffassung für rechtsfehlerhaft und hob die landgerichtliche Entscheidung auf. Der Beklagte sei kein Störer i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB , da die Störereigenschaft nicht allein darin gründe, dass der Beklagte Eigentümer des Grundstücks sei. Erforderlich sei vielmehr, dass eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung der Beeinträchtigung, bestehe. Das sei nur dann der Fall, wenn der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks für den gefahrenträchtigen Zustand verantwortlich sei, er den störenden Zustand also zurechenbar herbeigeführt habe. Ob den Grundstückseigentümer eine Sicherungspflicht treffe, hänge vor allem maßgeblich von den Vorschriften des öffentlichen und privaten Nachbarrechts ab (vom BGH als „Konfliktlösungsregeln“ bezeichnet). Dabei sei entscheidend, ob sich die Nutzung im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung halte. Halte sich der Grundstückseigentümer an die landesrechtlichen Abstandsregelungen, so sei in aller Regel von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen. Prägnant formuliert der BGH unter Tz. 14 hierzu: „Das Nachbarrecht ist durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet und findet sich deshalb nicht nur als Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ( §§ 906 ff. BGB ), sondern auch in den jeweiligen Landesgesetzen, die in Art. 1 Abs. 2 und Art. 124 Satz 1 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten sind. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer Beeinträchtigungen abwehren.“ Es sei zwar zutreffend, dass der Landesgesetzgeber dem Nachbarn keine Rechte nehmen könne, die sich aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben. Allerdings fehle es aufgrund der landesgesetzlichen Vorgaben schon an der Störereigenschaft, sodass ein Anspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB nicht in Betracht komme. Ein Anspruch auf Beseitigung ergebe sich zudem auch nicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Ein solcher Anspruch komme – über die sonstigen gesetzlichen Regelungen hinaus – nur dann in Betracht, wenn ein darüberhinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheine. Auch wenn die festgestellten Einwirkungen erheblich seien, habe der Kläger diese hinzunehmen, da es sich bei den Regelungen zum Abstand um eine Wertung des Gesetzgebers handele, in der zum Ausdruck komme, dass die typischen durch diese – mit zulässigem Abstand gepflanzten Bäume – verursachten Immissionen hinzunehmen seien. Auch den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch bzgl. der Reinigungskosten gemäß oder analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB verneint der BGH. Auch hierfür sei erforderlich, dass der Beklagte Störer sei, was – wie eben dargelegt – nicht der Fall ist. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der BGH den landesrechtlichen Bestimmungen eine mittelbare Wirkung auf die Beseitigungsansprüche des BGB zumisst. Die nachbarrechtlichen Vorschriften haben insofern Ausstrahlungswirkung auch auf das Bundesrecht. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.09.2019 Aktenzeichen: V ZR 218/18 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Vorkaufsrecht schuldrechtlich, Wiederkauf Erschienen in: DNotI-Report 2019, 174-175 Normen in Titel: BGB §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 2 S. 2; NRG BW a. F. § 16