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Entscheidung

IX ZR 37/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190919BIXZR37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190919BIXZR37.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 37/19 vom 19. September 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp als Vor- sitzenden, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Röhl am 19. September 2019 beschlossen: Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Beschwerdefüh- rer wird aufgegeben, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zu- stellung dieses Beschlusses die Prozessvollmachten der beiden Beklagten vorzulegen. Gründe: Es bestehen Zweifel am Vorliegen einer wirksamen Prozessvollmacht. Nach Angaben des in den Vorinstanzen für die Klägerin tätigen Rechtsanwalts hat der frühere Generalbevollmächtigte des Beklagten zu 2 geäußert, er wisse nichts von Rechtsstreitigkeiten, die im Namen des Beklagten zu 2 geführt wür- den. Er, der frühere Generalbevollmächtigte des Beklagten zu 2, habe den vor- instanzlich tätigen Rechtsanwalt Dr. B. nur einmal gesehen, habe aber keine Informationen vom Verlauf der Prozesse erhalten. Der Schuldner habe seine Unterschrift sowie die Unterschrift der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 elektronisch gespeichert und bestreite damit den gesamten Schriftverkehr mit Dritten. 1 - 3 - Im Anwaltsprozess wird der Mangel der Vollmacht grundsätzlich nur auf Rüge des Gegners hin geprüft (§ 88 Abs. 1 ZPO). An einer solchen fehlt es hier. Die Rüge nach § 88 Abs. 1 ZPO kann im Verfahren vor dem Bundesge- richtshof nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2016 - I ZB 15/15, Rn. 19). Ausnahmsweise kann die Vollmacht aber auch von Amts wegen überprüft werden (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00, NJW 2001, 2095, 2096; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2016 - I ZB 15/15, Rn. 21; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 88 Rn. 4; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 88 Rn. 2). Die Zweifel an einer wirksamen Prozessvollmacht folgen aus den eingangs zitierten fernmündlichen Äußerungen des früheren Generalbe- vollmächtigten des Beklagten zu 2 sowie daraus, dass dieser selbst mit Schrift- satz des Rechtsanwalts M. vom 5. September 2019 die Vollmacht der die Beklagten vertretenden Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof in Zweifel ge- zogen hat. 2 - 4 - Die Fristsetzung erfolgt nach § 80 Satz 2 ZPO. Der Nachweis der Voll- macht kann nur durch Vorlage der Originalvollmachten in der Form des § 80 Satz 1 ZPO geführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB 50/05, BGHZ 166, 278 Rn. 9 mwN). Im Hinblick auf § 81 ZPO reicht die Vorlage der erstinstanzlich erteilten Prozessvollmachten aus. Grupp Lohmann Pape Möhring Röhl Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 06.03.2018 - 11 O 761/17 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.09.2018 - 5 U 50/18 - 3