Entscheidung
3 StR 166/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190919U3STR166
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190919U3STR166.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 166/19 vom 19. September 2019 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Septem- ber 2019, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Gericke als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Dr. Anstötz, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. November 2018 wird verwor- fen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Ange- klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in acht Fällen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung mate- riellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. I. Nach den Feststellungen öffneten nicht identifizierte Täter zwischen dem 26. März 2017, 12.00 Uhr, und - spätestens - dem 30. März 2017, 9.30 Uhr, durch Ziehen des Schließzylinders in M. und N. abgestellte Fahr- zeuge und entwendeten daraus fest installierte Navigationsgeräte sowie Air- bags und in einem Fall eine hochwertige Sonnenbrille. Bei der Durchsuchung einer Hütte in einer Kleingartenanlage am 29. März 2017 stellte die Polizei zwei 1 2 - 4 - Reisetaschen sicher, die - unter anderem in Klarsichtfolie - verpackte Navigati- onsgeräte und Airbags enthielten, die teilweise den oben genannten Diebstäh- len zugeordnet werden konnten. Außerdem wurden zwei rote Plastiktüten ge- funden, in denen sich die entwendete Sonnenbrille und Klarsichtfolien befan- den. Am Tragegriff einer dieser Reisetaschen wurde eine DNA-Mischspur ent- deckt, deren Muster dem Angeklagten als Hauptverursacher zuzuordnen ist. Auch an dem Tragegriff einer der Plastiktüten wurde eine Mischspur gefunden, die zu gleichen Anteilen vom Angeklagten und einer weiteren Person stammt. Diese namentlich bekannte Person saß als Mitfahrer des Angeklagten in dem von diesem geführten Fahrzeug, das am 25. April 2017 von der Polizei kontrol- liert wurde. Zur Person des in Deutschland lebenden Angeklagten hat das Landgericht zudem festgestellt, dass dieser bereits 2013 und 2014 wegen des Diebstahls von Navigationsgeräten zu Bewährungsstrafen verurteilt worden war. Auch in Anbetracht der genannten Umstände hat das Landgericht sich von einer Beteiligung des Angeklagten an den vorliegenden Diebstählen nicht zu überzeugen vermocht. Zwar seien die festgestellten DNA-Mischspuren dem einschlägig vorbestraften Angeklagten sowie - hinsichtlich des Plastikbeutels - dem am 25. April 2017 festgestellten Mitfahrer zuzuordnen. Zudem sei bei der Durchsuchung zeitnah am gleichen Tag entwendetes Diebesgut sichergestellt worden. Da jedoch offengeblieben sei, wann die DNA-Spuren an die Behältnis- se gelangt seien, sei es auch möglich, dass der Angeklagte diese in einem an- deren Zusammenhang als der Beteiligung an den Diebstählen - etwa im Rah- men noch strafloser Vorbereitungshandlungen - berührt habe. Das Landgericht hat deshalb den Angeklagten nach einer Gesamtwürdigung der erkannten Indi- zien freigesprochen. 3 - 5 - II. Dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist der Erfolg zu versagen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisions- gerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Be- weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anfor- derungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 213 f.). Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung hinzunehmen. 2. Nach diesen Maßstäben weist die Beweiswürdigung auch unter Be- rücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Rechtsfehler auf. a) Soweit das Landgericht den Beweiswert der festgestellten, dem Ange- klagten zuzurechnenden DNA-Spuren an den Taschen mit der Erwägung relati- viert, dass sich keine Spuren des Angeklagten an den jeweiligen Tatorten sowie an dem im Bereich der Gartenhütte aufgefundenen Diebesgut und den Ver- packungsmaterialien gefunden hätten, ist die Beweiswürdigung weder lücken- haft noch widersprüchlich. Zwar sieht die Revisionsführerin eine Lücke in der Beweiswürdigung, weil das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht be- dacht habe, dass die Täter nach den Ausführungen des Sachverständigen ins- gesamt sehr "spurenschonend" gearbeitet hätten, weshalb das Fehlen von Spu- 4 5 6 7 - 6 - ren in anderen Bereichen nicht gegen eine Täterschaft des Angeklagten spre- che. Doch hat das Landgericht die "sehr spurenschonende Vorgehensweise der Täter" in seine Überlegungen ausdrücklich eingestellt (UA S. 24). Auch stellt es keinen Widerspruch dar, dass das Landgericht die "spurenschonende Tatbege- hung" einerseits gesehen, sich mangels weiterer Spuren aber dennoch nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen vermocht hat. Welchen Beweiswert es dem Vorliegen von Spuren bzw. deren Fehlen zumisst, ist Sache des Tatgerichts. Das Landgericht hat insoweit auch nicht etwa verkannt, dass das Fehlen weiterer Belastungsindizien nicht als Entlastungsindiz gewertet werden darf. Vielmehr hat es mit seinen Erwägungen zum Fehlen weiterer Spu- ren lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ihm die DNA-Spuren an den beiden Behältnissen - ohne Vorliegen weiterer auf die Person des Angeklagten hindeu- tender Hinweise an den Tatorten oder dem sichergestellten Diebesgut - eine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht haben vermitteln kön- nen. b) Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht die einschlä- gigen Vorstrafen des Angeklagten in seine Überlegungen eingestellt. Soweit das Landgericht diese nach Ansicht der Rechtsmittelführerin nicht "ausrei- chend" berücksichtigt haben soll, übersieht sie, dass die Bewertung der Be- weisanzeichen Aufgabe des Tatgerichts ist. Dies gilt ebenso, soweit sie bean- standet, das Landgericht habe nicht "maßgeblich" berücksichtigt, dass der Mit- spurenverursacher bei der Fahrzeugkontrolle als Mitfahrer fungierte. Denn auch diesen Umstand hat das Landgericht bedacht (UA S. 15). c) Schließlich hat die Strafkammer auch den Zweifelsgrundsatz nicht verkannt. Soweit sie erwogen hat, dass der Angeklagte auch ohne strafbare Beteiligung an den angeklagten Taten Spuren an den Taschen verursacht ha- 8 9 - 7 - ben könnte, hat sie nicht etwa zugunsten des Angeklagten eine lediglich denk- theoretische Möglichkeit unterstellt. Vielmehr hat sie es trotz der Spurenlegung an den beiden Behältnissen als letztlich nicht geklärt angesehen, welchen Tat- beitrag der Angeklagte - so er überhaupt an den verfahrensgegenständlichen Taten beteiligt war - geleistet haben könnte (UA S. 24). Den Zweifelsgrundsatz hat sie auch nicht - wie von Seiten der Revision vorgetragen wird - bei Würdi- gung der Einzelindizien, sondern erst nach der Gesamtwürdigung aller Um- stände zur Anwendung gebracht (UA S. 24 f.). Dass sie sich nach dieser Ge- samtwürdigung letztlich keine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklag- ten hat verschaffen können, ist, auch wenn eine andere Würdigung der Bewei- se möglich oder gar naheliegend gewesen wäre, vom Revisionsgericht hinzu- nehmen. Gericke Spaniol Berg Anstötz Erbguth