Entscheidung
I ZA 8/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:180919BIZA8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:180919BIZA8.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 8/19 vom 18. September 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Feddersen sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalts wird abgelehnt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 29. Juli 2019 ist unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von 1 2 - 3 - Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - I ZA 4/18, juris Rn. 2 mwN). Koch Schaffert Feddersen Pohl Schmaltz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2019 - 15 O 81/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.07.2019 - 24 W 36/19 -