Entscheidung
2 StR 566/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:180919B2STR566
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:180919B2STR566.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 566/18 vom 18. September 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1.a) auf dessen Antrag – am 18. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO be- schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Aachen vom 6. August 2018 wird mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass a) die (Teil-) Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Fall 23 der Urteilsgründe (Fall 26 der Anklageschrift vom 19. April 2018) entfällt und b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 97.900 Euro angeordnet wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat es einen Geldbetrag von 102.300 Euro und sichergestellte Betäubungsmittel 1 - 3 - eingezogen. Hinsichtlich einer angeklagten Tat hat es das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachli- chen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen geringen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Soweit das Landgericht hinsichtlich Fall 23 der Urteilsgründe (Fall 26 der Anklageschrift vom 19. April 2018) das Verfahren eingestellt hat, hat diese Einstellung aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts zu entfallen. 2. Die im Urteil ausgesprochene Einziehungsentscheidung war fehlerhaft und daher neu zu fassen. Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten in allen Fällen einen Weiterverkaufserlös von 1.200 Euro pro Kilogramm Amphetamin und damit in den Fällen 1 bis 22 jeweils einen Veräußerungserlös in Höhe von 4.450 Euro zugrundegelegt (UA S. 81). Daraus folgt aber kein Gesamterlös in Höhe von 102.350 Euro, sondern lediglich in Höhe von 97.900 Euro. Der Rechenfehler war in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtigzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2018 – 4 StR 169/18). 2 3 4 5 - 4 - 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An- geklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Krehl Grube Schmidt Wenske 6