OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 229/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:170919B3STR229
3mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:170919B3STR229.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 229/19 vom 17. September 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2019 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bezweifelt, weil der hierzu verwendete Vordruck nicht vollständig ausgefüllt worden ist, liegt ein Verfahrenshindernis, das zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfah- rens nach § 206a StPO führt, nicht vor. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröff- nungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442 f.). Deshalb muss das den Er- öffnungsbeschluss enthaltende Schriftstück aus sich heraus oder in Verbindung mit anderen Urkunden oder Aktenbestandteilen eindeutig erkennen lassen, dass der zu- ständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 2 Ws 358/99 u.a., NStZ-RR 2000, 114 mwN; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 207 Rn. 34). Dabei ist die Ver- wendung von Vordrucken grundsätzlich zulässig. Sie müssen aber eindeutig ab- gefasst sein (OLG Düsseldorf aaO; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2009 - 1 Ss 13/09, NStZ-RR 2009, 288; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11, StV 2012, 460, 461; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 207 Rn. 8; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 207 Rn. 34). Ein Vordruck, in dem weder die Anklage konkretisiert noch der Angeschuldigte bezeichnet ist, enthält in der Regel keinen wirksamen Eröffnungsbeschluss (OLG Koblenz aaO; OLG Zwei- brücken aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 207 Rn. 8). Danach war der Eröffnungsbeschluss hier wirksam. Zwar sind in dem von drei Richtern unterzeichneten Vordruck, mit dem die Anklage zur Hauptverhandlung zu- gelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist, wesentliche Rubriken nicht - 3 - ausgefüllt, die in dem dem Angeklagten zugestellten Eröffnungsbeschluss offensicht- lich von der Geschäftsstelle ergänzt worden sind. So ist hinsichtlich des Angeklagten lediglich der Name angegeben. Geburtsdatum sowie Geburts- und Wohnort fehlen. Ebenso ist das Datum der Anklage nicht aufgeführt. Gleichwohl ist - auch unter Außerachtlassung der durch die Geschäftsstelle vorgenommenen Ergänzungen (vgl. insoweit OLG Koblenz aaO; OLG Zweibrücken aaO) - den Anforderungen an einen wirksamen Eröffnungsbeschluss bereits mit dem richterlich unterzeichneten Vordruck Genüge getan. Denn dieser hat immerhin den Namen des Angeklagten sowie - mit der Bezeichnung der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft sowie des Js-Akten- zeichens - eine ausreichende Bezeichnung der Anklage enthalten, so dass deutlich geworden ist, in welchem Verfahren die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet werden sollte. Gericke Spaniol Berg Anstötz Erbguth