OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 334/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:170919B1STR334
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:170919B1STR334.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 334/19 vom 17. September 2019 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 17. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Oldenburg vom 14. März 2019 mit den Feststellun- gen aufgehoben a) im Schuldspruch im Fall 8 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des Zeugen S. ), b) im Strafausspruch und im Ausspruch über die Gesamt- strafe, c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen in Höhe von 500 Euro. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 13 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Berufsverbot (§ 145c StGB), sowie wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Es hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 92.914,35 Euro sowie die Einziehung von zwei Computern angeordnet. Dem Angeklagten wurde für die Dauer von zwei Jahren verboten, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung ma- teriellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Sachrüge führt zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils. 1. Der Schuldspruch im Fall 8 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des Zeugen S. ) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war gegen den Angeklag- ten mit Beschluss des Amtsgerichts O. vom 2. Februar 2017 vorläufig ein Berufsverbot als Rechtsanwalt verhängt worden. Der Zeuge S. , dem mit Be- scheid vom 21. Februar 2017 seine Flüchtlingseigenschaft aberkannt und sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt worden war, wandte sich nach Zustel- lung dieses Bescheids durch Vermittlung des Zeugen K. an den Angeklag- 1 2 3 4 5 - 4 - ten, um ein Rechtsmittel dagegen einzulegen. Der Angeklagte suchte die Zeugen S. und K. , wobei letzterer zugleich als Dolmetscher fungierte, in deren Wohnung in B. auf und sicherte dem Zeugen S. zu, dafür Sorge zu tra- gen, dass dieser einen Aufenthaltstitel erhalte. Dabei verschwieg der Angeklag- te, dass gegen ihn ein strafgerichtliches Berufsverbot angeordnet war, weil er befürchtete, keine Mandate mehr zu erhalten. Der Angeklagte forderte von dem Zeugen S. einen Kostenvorschuss in Höhe von 500 Euro für seine anwaltli- che Tätigkeit, den dieser ihm in bar aushändigte, und ließ sich von diesem eine Vollmacht unterzeichnen. Der Angeklagte fertigte anschließend eine Klage vor dem Verwaltungsgericht M. vom 9. März 2017, die er von seinem Vertreter Rechtsanwalt E. unterzeichnen ließ. b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs ist insoweit rechts- fehlerhaft. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB liegen nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Der Angeklagte hat den Zeugen S. zwar bei der Übernahme des Mandats über seine Zulas- sung als Rechtsanwalt getäuscht und damit die irrtumsbedingte Zahlung des Vorschusses durch ihn veranlasst. Durch die Einreichung der von seinem Ver- treter unterzeichneten Klage vor dem Verwaltungsgericht hat der Angeklagte aber tatsächlich Maßnahmen ergriffen, die wirtschaftlich der vom Zeugen gefor- derten Übernahme des Mandats entsprachen. Damit ist ein entsprechender Vermögensschaden nicht belegt. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass noch weitere Feststellungen zum Vorliegen eines vollendeten oder zumindest versuchten Betrugs getroffen werden können, ist das Verfahren insoweit an das Landgericht zurückzuverwei- sen. Dies führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung 6 7 - 5 - wegen des tateinheitlich verwirklichten Verstoßes gegen das Berufsverbot (§ 145c StGB). 2. Der Strafausspruch hält insgesamt rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht er- kennen, ob es bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die drohenden berufsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 BRAO in den Blick genommen hat. Die berufsrechtlichen Folgen einer strafrechtlichen Verur- teilung für das Leben des Angeklagten sind aber nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs bei der Strafzumessung ausdrücklich einzube- ziehen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 – 3 StR 595/17 Rn. 14; vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 492/16 Rn. 9 und vom 20. Januar 2016 – 1 StR 557/15 Rn. 3; je- weils mwN). Dass dies hier der Fall sein könnte, drängt sich auf Grund der bis- her getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie im Blick auf das bereits vom Amtsgericht verhängte vorläufige Berufsverbot nach § 132a StPO auf. b) Im Übrigen bleibt nach den bisherigen Feststellungen des Landge- richts im Fall 18 (Einkommensteuer 2014) zum Schuldumfang offen, ob die Steuerverkürzung tatsächlich in der festgestellten Höhe von 29.062,08 Euro eingetreten ist oder ob die tatbestandliche Steuerverkürzung unter Abzug der im Schätzungs- bescheid festgestellten 4.180 Euro Einkommensteuer und 229,90 Euro Solidari- tätszuschlag zu ermitteln ist. Letzteres wäre der Fall, wenn die vom Landgericht festgestellte Bekanntgabe des Schätzungsbescheids am 8. November 2016 zeitlich vor Abschluss der Veranlagungsarbeiten erfolgt wäre und bereits die zu 8 9 10 - 6 - niedrige Festsetzung der Einkommensteuer mittels Schätzungsbescheid die Steuerverkürzung bewirkt hätte (vgl. näher Klein/Jäger, AO, 14. Aufl., § 370 AO Rn. 93 f.). Dazu liegen bisher keine Feststellungen des Landgerichts vor. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 8 der Urteilsgründe entzieht auch der hierauf gestützten Einziehungsentscheidung in Höhe von 500 Euro die Grundlage. Der Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz war daher in Höhe dieses Betrags aufzuheben, bleibt aber im Übrigen bestehen. Auch die Verhängung eines Berufsverbots ist vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht be- rührt. II. Die Feststellungen zu Fall 8 der Urteilsgründe und zur dazugehörigen Einziehungsentscheidung sowie zum Strafausspruch werden mit aufgehoben, um dem neuen Tatgericht insoweit widerspruchsfreie Feststellungen zu ermög- lichen. Im Übrigen bleiben die Feststellungen bestehen; der neue Tatrichter kann jedoch neue Feststellungen treffen, die den aufrechterhaltenen nicht wi- dersprechen. Raum RiBGH Prof. Dr. Jäger Cirener befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Fischer Bär 11 12