Leitsatz
IX ZR 190/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:120919UIXZR190
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:120919UIXZR190.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 190/18 Verkündet am: 12. September 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PartGG § 8 Abs. 2 War ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, endet seine Mithaftung nicht mit der Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft. BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 190/18 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der die Berufung zurückwei- sende Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob- lenz vom 7. Mai 2018 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ließ sich seit 2009 von der Partnerschaftsgesellschaft R. in einer Bausache anwaltlich beraten. Innerhalb der Partnerschaftsge- sellschaft war zunächst der Beklagte zu 1 für das Mandat der Klägerin zustän- dig. Er riet der Klägerin schriftlich von der Erhebung einer Klage ab. In der Fol- gezeit wurde das Mandat vom früheren Beklagten zu 2 bearbeitet. Nach unter Beweis gestellter Darstellung der Klägerin hatte der Beklagte zu 1 der Klägerin 1 - 3 - zuvor versichert, er werde die Arbeit des früheren Beklagten zu 2 überwachen. Die im Juli 2011 erhobene Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Die Klägerin hat beiden Beklagten eine unsachgemäße Prozessführung im Vorprozess vorgeworfen und Schadensersatz wegen vergeblich aufgewand- ter Kosten in Höhe von 60.897,43 € nebst Zinsen und Kosten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat sie erklärt, zunächst nur einen Teilbetrag von 2.500 € geltend machen zu wollen. Nachdem das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, hat die Klägerin die Berufung auf einen Betrag von 22.000 € erweitert. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückge- wiesen. Mit Beschluss vom 21. Februar 2019 hat der Senat die Revision hin- sichtlich des Beklagten zu 1 zugelassen. Insoweit verfolgt die Klägerin den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach den unbeanstandeten Fest- stellungen des Landgerichts habe der Beklagte zu 1 zutreffend von der Erhe- 2 3 4 - 4 - bung der Klage im Vorprozess abgeraten. Danach sei er nicht mehr mit der An- gelegenheit befasst gewesen. Für etwaige Fehler bei der Bearbeitung des Mandats durch den früheren Beklagten zu 2 hafte er nicht. Dies folge unmittel- bar aus § 8 Abs. 2 PartGG. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich eine Haftung des Beklag- ten zu 1 nicht verneinen. 1. Die Haftung des Beklagten zu 1 folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG. Nach dieser Vorschrift haften die Partner neben dem Vermögen der Partner- schaft als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesell- schaft. Das gilt, wie der Senat für den Fall eines in die Partnerschaft eintreten- den Gesellschafters bereits entschieden hat, auch dann, wenn der in Anspruch genommene Partner selbst keinen beruflichen Fehler zu verantworten hat (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, WM 2010, 139 Rn. 17). 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 8 Abs. 2 PartGG nicht er- füllt. a) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags be- fasst, so haften nur sie für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausge- nommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung (§ 8 Abs. 2 PartGG). Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 PartGG begründet nicht die Haftung des 5 6 7 8 - 5 - einzelnen Partners, sondern schränkt sie ein. Sie setzt die Bearbeitung des Auf- trags durch einen oder mehrere Partner voraus und besagt, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzung diejenigen Partner, die nicht oder nicht wesentlich mit dem Mandat befasst waren, nicht haften. Sinn der in § 8 Abs. 2 PartGG ange- ordneten Haftungsbeschränkung ist es, den betroffenen Angehörigen der freien Berufe Planungssicherheit zu vermitteln und ihre jeweiligen Haftungsrisiken kal- kulierbar zu machen (BT-Drucks. 13/9820, S. 21). Das Haftungsrisiko der Part- ner, die mit der Sache nicht befasst waren, soll eingeschränkt werden. b) Voraussetzung einer Haftungsbeschränkung gemäß § 8 Abs. 2 PartGG ist danach, dass der in Anspruch genommene Partner nicht mit der Be- arbeitung des Auftrags befasst war oder nur einen Bearbeitungsbeitrag von un- tergeordneter Bedeutung geleistet hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsge- richts ist diese Voraussetzung hier nicht erfüllt. aa) Seinem eigenen Vorbringen nach hat der Beklagte zu 1 den von der Klägerin erteilten Auftrag selbst bearbeitet. Er hat die Erfolgsaussichten der von der Klägerin beabsichtigten Klage geprüft und von der Erhebung einer entspre- chenden Klage abgeraten. Ob sein Rat, keine Klage zu erheben, der Sach- und Rechtslage entsprach und ob er danach nicht mehr, auch nicht beratend oder überwachend, in der fraglichen Bausache tätig geworden ist, ist unerheblich. Ein Ende der Haftung eines Partners mit Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft und eine gesonderte Prüfung ordnet § 8 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG nicht an. Für eine entsprechende teleologische Reduktion der Vorschrift sieht der Senat keinen Anlass. Der Senat hat es bereits abgelehnt, die Haftung gemäß § 8 Abs. 2 PartGG auf Berufsfehler zu beschränken, die sich zugetragen haben, während der in Anspruch genommene Partner der Partnerschaft angehörte (BGH, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 19). 9 10 - 6 - Nichts anderes gilt für Fehler, die nach Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaft geschehen sind. Wer den Fehler intern begangen hat, können schon die Partner oft nicht leicht erkennen. Umso mehr gilt dies für den ge- schädigten Mandanten. Da der Gesetzgeber eine einfache und unbürokratische gesetzliche Regelung der Handelndenhaftung schaffen wollte (vgl. BT-Drucks. 13/9820, S. 21), darf der Mandant denjenigen Partner in Anspruch nehmen, der sich - für ihn erkennbar - mit seiner Sache befasst hat (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, WM 2010, 139 Rn. 17). bb) Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt hat der Be- klagte zu 1 das Mandat überdies auch noch im Sinne von § 8 Abs. 2 PartGG bearbeitet, nachdem der frühere Beklagte zu 2 das Mandat von ihm übernom- men hatte. Die Klägerin hat unter Beweisantritt behauptet, der Beklagte zu 1 habe das Mandat zunächst allein bearbeitet. Sodann sei der frühere Beklagte zu 2 für sie tätig geworden. Als sie, die Klägerin, insoweit Bedenken geäußert habe, habe der Beklagte zu 1 ihr versichert, er, der Beklagte zu 1, werde die Arbeit des früheren Beklagten zu 2 überwachen. Damit blieb er mit dem Fall befasst. cc) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäu- ßerten Ansicht des Beklagten zu 1 bietet der bisher festgestellte Sachverhalt keinen Grund für die Annahme, der von der Klägerin erteilte Auftrag sei mit dem Schreiben, in welchem der Beklagte zu 1 von der Erhebung einer Klage abriet, abgeschlossen und erledigt gewesen; die Klage sei aufgrund eines sodann neu erteilten und bei der Frage eines Haftungsausschlusses nach § 8 Abs. 2 PartGG gesondert zu prüfenden Auftrags erhoben worden. In den Entscheidun- gen der Vor-instanzen heißt es zwar, der Auftrag zur Erhebung der Klage sei "allein" dem früheren Beklagten zu 2 erteilt worden. Damit ist jedoch ersichtlich 11 12 - 7 - nicht gemeint, dass der frühere Beklagte zu 2 nicht für die Partnerschaftsgesell- schaft, sondern in eigenem Namen tätig geworden sei. Im Übrigen gehen die Entscheidungen der Vorinstanzen davon aus, dass dem früheren Beklagten zu 2 die weitere Bearbeitung des der Partnerschaftsgesellschaft einmal erteilten Auftrags übertragen worden ist. Tatsachen, welche den Schluss auf einen im Rechtssinne beendeten (und abgerechneten) Auftrag, mit welchem der Beklag- te zu 1 befasst war, und auf die Erteilung eines neuen Auftrags, den aus- schließlich der Beklagte zu 2 bearbeitet hat, rechtfertigen, hat der für die tat- sächlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 PartGG darlegungs- und beweis- pflichtige Beklagte zu 1 nicht vorgetragen. Er hat vielmehr stets darauf verwie- sen, nicht in die "weitere Mandatsbearbeitung" eingebunden gewesen zu sein. Die Klägerin hat ausdrücklich erklärt, der Partnerschaftsgesellschaft nur einen Auftrag erteilt zu haben, der von Anfang an auch den Auftrag zur Erhebung ei- ner Klage umfasst habe. III. Die angefochtene Entscheidung kann daher, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, keinen Bestand haben. Sie ist im Umfang der Anfech- tung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 13 - 8 - Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird sich nunmehr mit den tatsächlichen und recht- lichen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs befassen müssen. Kayser Lohmann Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 22.06.2017 - 1 O 236/16 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.05.2018 - 2 U 824/17 -