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Entscheidung

5 StR 223/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:120919B5STR223
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:120919B5STR223.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 223/19 vom 12. September 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. November 2018 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisions- instanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos- ten und notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklä- gers zu tragen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: 1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Ange- klagten in den Fällen 2 und 3 wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 18. November 1998 verurteilt hat. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch der den sexuellen Handlun- gen entgegenstehende Wille des Nebenklägers und der diesbezügliche Vorsatz des Angeklagten in den Urteilsgründen belegt. Beides liegt angesichts des von Gewalttätigkeiten des Angeklagten geprägten Familienalltags („als habe Krieg - 3 - geherrscht“) auf der Hand (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 2 StR 245/05, BGHR StGB § 177 Abs. 1 schutzlose Lage 10). 2. Zu Recht rügt die Revision hingegen, dass das Landgericht sämtliche „einzu- beziehenden Einzelstrafen“ strafschärfend verwertet hat. Zwar können nach der abgeurteilten Tat begangene Straftaten grundsätzlich straferschwerend berück- sichtigt werden. Dies setzt aber voraus, dass sie nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lassen (BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404). Der danach erforderliche innere Zusam- menhang mit den abgeurteilten Taten ist vorliegend lediglich hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung belegt. Im Hinblick darauf, dass sich auch diese Straftaten gegen den Nebenkläger richte- ten, kann der Senat aber ausschließen, dass das Urteil auf der Heranziehung der beiden weiteren Taten (Verstoß gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz und Betrug) beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Köhler