Entscheidung
5 StR 249/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:110919B5STR249
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:110919B5STR249.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 249/19 vom 11. September 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2019 be- schlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 15. Juli 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Februar 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verur- teilte eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben und geltend gemacht, der Senat habe bei seiner Entscheidung sein nachträgliches eigenes Vorbringen, mit dem er Ausführungen zur Begründung der von seinem Verteidiger erhobe- nen allgemeinen Sachrüge gemacht hatte, nicht aufgegriffen. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zu berück- sichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die mit Schreiben des Verurteilten vom 6. Juni 2019 weiter ausgeführte Revisionsbegründung hat nicht der hierfür in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form genügt. Nach dieser Bestimmung kann die durch § 344 StPO vorgeschriebene Begründung der Revision seitens des Angeklagten nur in einer vom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäfts- 1 2 - 3 - stelle geschehen. Diese Vorschrift gilt auch für nachgeschobenes Vorbringen zur Sachrüge (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 345 Rn. 10). Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Hoch